Eine Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Frist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 13.12.1994 94/07/0164; 20.10.2009, 2008/05/0151).
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