(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG
ausgenommen in den Fällen des Abs. 1
abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides .
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.
Rückverweise
DVG · Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
§ 13 Zu § 68 AVG
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. (2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemä…
§ 19 Inkrafttreten
…BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) § 2 Abs. 6 und 6a und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. (3) § 2…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 87 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission
…anzuwenden. (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) (7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission 1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und 2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid…
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 105 Befassung der Dienstbehörde und derLeistungsfeststellungskommission
…3 AVG nicht anzuwenden. (6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2013) (7) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission 1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG und 2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid…