Ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs einer Wasseranlage kann nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen wasserbehördlichen Auftrages gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 angesehen werden (vgl. VwGH 13.12.1994, 94/07/0164; 29.10.1996, 96/07/0148; 20.10.2009, 2008/05/0151), zumal im Verfahren keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vorgebracht wurden.
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