Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 44b Abs. 1 lit. b StVO 1960 handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, die weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellt.
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