Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.10.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 07.11.2023 brachte der BF bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor.
2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 23.11.2023 forderte die belangte Behörde den BF zur Verbesserung seines Anbringens auf und wies darauf hin, dass sein Anbringen, ohne Verbesserung der aufgezeigten Mängel, zurückgewiesen wird.
3. Mit Bescheid vom 14.12.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF aufgrund nicht behobener Mängel in seinem Anbringen zurück.
4. Mit Eingabe vom 01.10.2024 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme ein. Er habe von einer anonymisierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und damit von neuen Beweismitteln und Tatsachen erfahren. Daraus ergebe sich sehr wahrscheinlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14.12.2023.
5. Mit Bescheid vom 16.10.2024, dem BF zugestellt am 17.10.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des BF mangels Vorliegens eines in § 69 Abs 1 AVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegrundes zurück.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 14.11.2024. In dieser führte der BF zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme in mehrfacher Hinsicht erfüllt seien. Zwar sei das von ihm angeführte Erkenntnis kein Beweismittel, er beziehe sich allerdings auf die in dieser Entscheidung genannten Beweismittel.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 18.03.2025, hg eingelangt am 26.03.2025, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 07.11.2023 wurde – nach Erteilung eines diesbezüglichen Mangelbehebungsauftrages – mit Bescheid vom 14.12.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese keinen Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, enthält (§ 24 Abs 2 Z 3 DSG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht aufgezeigt wurden (§ 24 Abs 2 Z 4 DSG) und kein Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen enthält (§ 24 Abs 2 Z 5 DSG).
1.2. In seinem Wiederaufnahmeantrag vom 01.10.2024 führte der BF die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, W292 2284228-1 als neues Beweismittel bzw Tatsache an. Weiters führte er aus, dass er keine Beweismittel vorlegen könne, die Entscheidung aber Hinweise auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides liefere.
1.3. Ein Zusammenhang zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, W292 2284228-1 zum konkreten Inhalt der Datenschutzbeschwerde des BF vom 07.11.2023 bzw seiner (im Ergebnis erfolglosen) Mangelbehebung vom 23.11.2023 besteht nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2023 ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem der Bescheid beiliegt (siehe OZ 1, S 27 ff).
2.2. Die Feststellungen zum gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem dieser beiliegt (OZ 1, S 80 ff).
2.3. Dass kein Zusammenhang zum konkreten Inhalt der Datenschutzbeschwerde des BF besteht ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des BF in seinem Wiederaufnahmeantrag bzw in seiner Bescheidbeschwerde. Darin bezieht sich der BF ausschließlich auf den ursprünglich in seinem Antrag vorgebrachten Sachverhalt, nicht aber auf den von der belangten Behörde im Zurückweisungsbescheid vom 14.12.2023 festgestellten Inhalt seines Anbringens bzw seiner Mangelbehebung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, RS 1).
Der Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist daher darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags vom 01.10.2024 zu überprüfen.
3.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 69 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ua neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG: "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern kommen allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage (vgl VwGH 24.02.2011, 2010/09/0198, RS 3).
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar. Gleiches gilt für das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, dass eine von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (vgl VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0040, Rz 7).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der BF behauptete in seiner Bescheidbeschwerde das Bestehen neuer Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG und berief sich dabei auf eine ihm bekannt gewordene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Hierbei übersieht der BF, dass eine Gerichtsentscheidung weder eine neue Tatsache, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt (vgl VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0040, Rz 7).
Sofern der BF behauptet, dass sich aus der Entscheidung des BVwG die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe, ist er darauf zu verweisen, dass Gerichtsentscheidungen selbst dann keine Tatsache oder Beweismittel darstellen, wenn sich aus der nachträglich Bekanntgewordenen Entscheidung ergibt, dass eine von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (vgl VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0040, Rz 7).
Im Übrigen bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, Rz 16).
Da der BF somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte, hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag des BF zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen hat (vgl VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, RS 2). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die vom BF in seinem Wiederaufnahmeantrag äußerst vage gehaltenen Mutmaßungen über den damaligen Kenntnisstand der belangten Behörde bzw in der von ihm zitierten Entscheidung sowie dem dortigen Akt enthaltene Beweismittel ausreichen würden, liefe dies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (vgl VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, RS 1). Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise ein Zusammenhang mit dem hier relevanten Sachverhalt (konkreter Inhalt des von der belangten Behörde als unvollständig beurteilten Anbringens und der Mängelbehebung) erkennbar.
Die übrigen Gründe für eine Wiederaufnahme (§ 69 Abs 1 Z 1, 3, 4 AVG) wurden weder vom BF vorgebracht noch waren diese sonst ersichtlich.
3.3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall entfallen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen von Anträgen auf Wiederaufnahme stützen.