Bei der Beurteilung des Ausmaßes gesundheitlicher Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Grad der Behinderung ist wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks eine mündliche Verhandlung geboten (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040).
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