JudikaturVwGH

Ra 2025/07/0233 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des J O, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, Zl. W104 2310934 1/3E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2022 des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 26. Juni 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen und ausgesprochen, dass dies unter Berücksichtigung des dem Revisionswerber bereits gewährten Betrags von € 26.500,22 eine Rückforderung in der gleichen Höhe ergebe, wobei dieser Rückforderungsbetrag binnen vier Wochen zu überweisen sei.

2 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3 Am 12. Dezember 2022 so das Verwaltungsgericht habe auf dem Betrieb des Revisionswerbers eine Vor Ort Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance stattgefunden. Dabei seien vier (näher genannte) vorsätzliche Verstöße gegen die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen sowie gegen die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und ein fahrlässiger Verstoß gegen die Tierarzneimittelanwendung im Sinne der Lebensmittelsicherheit mit entsprechender Bewertung im dazu verfassten Bewertungsblatt zur Vor Ort Kontrolle Cross Compliance des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung festgestellt worden.

4In einem Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10. Februar 2023 sei festgehalten worden, dass der Revisionswerber das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1, § 2 StGB begangen habe, weil er zumindest bis zum 12. Dezember 2022 (aufgrund näher beschriebener Umstände) Tiere roh misshandelt oder ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Nach Verantwortungsübernahme des Revisionswerbers und Zahlung von € 4.000 sei das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß §§ 199 iVm 200 Abs. 5 StPO eingestellt worden.

5 Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung fest, der Revisionswerber beklage die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Dabei wende er sich nicht gegen die Feststellung der Verstöße an sich, sondern berufe sich darauf, dass die Verstöße nicht vorsätzlich erfolgt seien und er die Bewirtschaftung des Betriebes mittlerweile an seine Tochter abgegeben habe. In weiterer Folge bestätigte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung die Entscheidung der belangten Behörde.

6 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte:“ wie folgt ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung sowie auf fehlerfreie Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verletzt.“

7 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

8Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

9Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN).

10Bei den in den Revisionspunkten geltend gemachten Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. dazu VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0131; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, jeweils mwN) sowie auf fehlerfreie Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu VwGH 23.11.2020, Ra 2019/11/0151; 16.3.2022, Ra 2022/10/0030; 23.5.2022, Ra 2022/06/0057; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, jeweils mwN) handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können.

11Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2025