Bereits im Wiedersetzungsantrag müssen ausdrückliche Angaben darüber, dass er rechtzeitig, nämlich binnen der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG - somit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses -, gestellt wurde, enthalten sein (Hinweis Beschlüsse vom 22. Mai 2001, 2000/01/0488, und vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001). Fehlen solche Angaben, so handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, zu dessen Behebung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG).
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