Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des § 58 Abs 6 AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in § 55 AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK", den in § 56 AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in § 57 AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt § 54 Abs. 1 AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach § 57 AsylG 2005 in einen solchen nach § 55 AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte.
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