JudikaturBVwG

W275 2276844-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Spruch

W275 2276844-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren amXXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zahl 1322724701/250710554, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorhergehendes Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 04.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt an, er finde in Indien keine Arbeit.

Am 30.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er habe in Indien keine Arbeit gefunden. Überdies verneinte er die Frage nach weiteren Ausreisegründen.

Mit Bescheid vom 24.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2023, W191 2276844-1/2E, als unbegründet ab.

Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.01.2024, Ra 2024/19/0033-4, ab.

Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hielt der Beschwerdeführer als Grund für die neuerliche Antragstellung fest, nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach Indien zurückgekehrt zu sein. Dort habe er sich einer (näher genannten) Partei angeschlossen und daher Probleme mit einer anderen (ebenfalls näher genannten) Partei bekommen. Er sei mit dem Tod bedroht worden und daher aus Angst erneut geflohen.

Am 25.06.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er nunmehr politische Gründe für seine Ausreise gehabt habe. Er sei seit April 2024 Mitglied einer (näher genannten) Partei und habe an Demonstrationen der Bauern gegen die Regierung teilgenommen; die Polizei habe ihn und weitere Demonstranten geschlagen. Überdies sei er von (näher genannten) Bewohnern seines Dorfes mit dem Tod bedroht worden und daher erneut ausgereist.

Mit Bescheid vom 30.06.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger; seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder, gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus. Seine Erstsprache ist Hindi, er beherrscht diese in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf im indischen Bundesstaat Haryana im Familienverband aufgewachsen; er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit fehlenden Arbeitsmöglichkeiten in Indien begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde der erste Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2023, W191 2276844-1/2E, ab.

Der Beschwerdeführer verfügte von XXXX .2024 bis XXXX .2025 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und meldete sich mit Ablauf des XXXX .2024 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ab.

Am 26.05.2025 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, zwischenzeitig nach Indien gereist zu sein und nunmehr aufgrund seiner Parteimitgliedschaft sowie der Teilnahme an einer Demonstration eine Verfolgung aus politischen Gründen zu fürchten. Mit Bescheid vom 30.06.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer neue Fluchtgründe vor, deren glaubhafter Kern nicht ohne nähere (inhaltliche) Prüfung ausgeschlossen werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand, zu seinem Schulbesuch, seinen Lebensverhältnissen in Indien und zu seinen Sprachkenntnissen stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und im vorhergehenden Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zu den jeweiligen Anträgen sowie zum Gang der Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt (auch jenem des vorhergehenden Verfahrens).

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gleichbleibend mit dem Umstand, dass es keine Arbeitsmöglichkeiten in Indien gebe (AS 13; AS 46), sodass sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint haben.

Im gegenständlichen Verfahren stützte der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine zwischenzeitige Ausreise nach Indien und eine damit verbundene (neu entstandene) Verfolgung aus politischen Gründen, indem er festhielt, seit April 2024 Mitglied einer (näher genannten) Partei zu sein sowie an Demonstrationen der Bauern gegen die Regierung teilgenommen zu haben und deshalb nunmehr von der Regierungspartei verfolgt zu werden (AS 28; AS 61). Er behauptete somit einen neuen Sachverhalt – folglich neue, bisher unerwähnte Fluchtgründe –, welcher sich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens (nach angegebener Ausreise nach Indien) ereignet habe.

In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraumes XXXX .2024 bis XXXX .2025 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und mit Ablauf des XXXX von der Sozialversicherung für Selbständige abgemeldet war, sodass sich dieser zeitliche Rahmen zumindest überwiegend mit den Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreise nach Indien deckt. Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach Indien zurückgekehrt ist und sich dabei für ihn im Zusammenhang mit der angegebenen Ausreise Herausforderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer verwies auch nicht auf das Fortbestehen seiner bisherigen – ausschließlich auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten in Indien bezogenen – Fluchtgründe, sondern brachte einen neuen Sachverhalt vor, welcher zumindest geeignet ist, einen glaubhaften Kern nicht von vornherein auszuschließen. Der Beschwerdeführer bat überdies um eine zehntägige Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens, wobei die belangte Behörde ihm eine zweitägige (einlangende) Frist gewährte und kurz nach deren Ablauf den (zurückweisenden) Bescheid unterfertigte.

Die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nach Indien sowie darauf aufbauend auch die Teilnahme an einer Demonstration nicht glaubhaft seien und folglich kein neuer Sachverhalt erkannt werden könne, greift zu kurz. Vielmehr erstattete der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – ein neues Vorbringen einer (drohenden) politischen Verfolgung, welche erst nach dem vorhergehenden Verfahren entstanden sei und sich nach seiner Rückreise nach Indien ereignet hätte. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage von Beweismitteln durch die zweitägige (einlangende) Frist faktisch nahezu genommen worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und allenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren gänzlich neue Fluchtgründe und brachte einen neuen Sachverhalt vor, der erst nach Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden ist. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – nicht in Betracht, sondern hätte die belangte Behörde das neue Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz (inhaltlich) prüfen müssen.

Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids im Ergebnis stattzugeben und dieser zu beheben.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben, zumal sie ihre rechtliche Grundlage verlieren. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nunmehr meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.