Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 17.09.2024 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach erstmaliger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
2. Am 18.01.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung und am 15.06.2022 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) statt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung bzw in der der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er vom syrischen Militär einberufen worden sei, jedoch niemanden töten wolle, weshalb er habe fliehen müssen. Islamistische Milizen würden ebenfalls wollen, dass er für diese kämpfe, was er ablehne. Andere Asylgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Islamisten und der Regierung. Im Jahr 2011 habe er von seinem Dorfoberhaupt von seiner Einberufung erfahren und habe sich sodann in umliegenden Dörfern versteckt. Er habe Syrien 2011 wegen des Krieges in die Türkei verlassen, er sei Vater von drei Kinder und wolle nicht, dass seine Kinder in einem Kriegsgebiet aufwachsen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023, Zl. XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
4. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 21.02.2024, GZ XXXX ab und begründete dies damit, dass der zum Entscheidungszeitpunkt 40-jährige Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits von 2003 bis 2005 als einfacher Rekrut abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine besonderen militärischen Kenntnisse oder eine spezielle Ausbildung, die ein Interesse des syrischen Regimes bzw. der syrischen Streitkräfte an seiner Person begründen würden. Zudem erscheine eine Rekrutierung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf seine bisherige Verwendung im Rahmen seines Wehrdienstes äußerst unwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung werde zudem dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits im Jahr 2005, also vor 19 Jahren, vollständig abgeleistet habe. Hinzu treffe, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen mittlerweile 40 Jahren bereits im oberen Bereich der gesetzlich verankerten Altersgrenze für den Reservedienst befände. Die Länderinformationen würden dokumentieren, dass das syrische Regime vornehmlich Personen bis 27 Jahre einberufe. Auch habe es nach Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde keine direkte Kontaktaufnahme durch Angehörige des syrischen Militärs gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers, er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien die sofortige Festnahme und den Tod sowie eine Einziehung zum Reservedienst sei neben den Länderinformationen auch im Hinblick auf sein übriges Vorbringen nicht nachvollziehbar. In der Gesamtschau sei eine Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Reservedienst im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Länderberichten sei nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert seien, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten.
5. Am 17.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgenantrag am 17.09.2024 gab er an, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien sofort in den Militärdienst eintreten und im Krieg kämpfen müsste. Er wolle niemanden töten und habe Angst davor im Krieg zu sterben. Seine Familie lebe in der Türkei, XXXX . Des Öfteren am Tag gebe es dort Erdbeben und sie befänden sich in großer Gefahr.
6. Am 30.10.2024 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er den Folgeantrag gestellt habe, da er mit dem subsidiären Schutz kein Visum bekomme und er seine Familie nicht nach Österreich holen könne. Er habe fünf Mal ein Visum bei der türkischen Botschaft beantragt. Es sei immer abgelehnt worden. Er habe keine neue Fluchtgründe. Er könne nur neue Beweismittel, nämlich einen Strafregisterauszug vorgelegen. Damit könne er beweisen, dass er vom syrischem Regime gesucht werde.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2024 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung am 04.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass er einen neuen Strafregisterauszug aus Syrien erhalten habe, welcher die drohende Verfolgung seitens des syrischen Regimes belege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur neuerlichen Asylantragstellung:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024, GZ XXXX keine maßgebliche Änderung in Bezug auf seinen Fluchtgrund.
Der vorgelegte Strafregisterauszug wurde am 17.10.2024, also noch vor Sturz des Assad-Regimes ausgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung neben der Verfolgung durch das syrische Regime hauptsächlich vor, dass er mit dem ihm zuerkannten subsidiären Schutz seine Familie aus der Türkei nicht nach Österreich holen könne und kein Visum erhalt, um in die Türkei zu seiner Familie reisen zu können.
2. Beweiswürdigung:
Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte wie bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor, dass er vom syrischem Regime gesucht werde. Er könne seinen Fluchtgrund nun, durch die Vorlage eines Strafregisterauszuges beweisen.
Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen erstattet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in dem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2023 im ersten Asylverfahren vorgebracht, dass er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe, aber nicht für das syrische Regime kämpfen wolle, weil er niemanden töten und das syrische Regime nicht unterstützen wolle. Er habe Angst, aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes festgenommen und getötet zu werden. Die Behauptung, dass er wegen der Verweigerung des Reservedienstes verfolgt werde, begründet daher kein neues Fluchtvorbringen. Aus dem Vorbringen, dass er nun zum Beweis für die Verfolgung durch das syrische Regime einen Strafregisterauszug vorlegen könne, lassen sich keine neuen Anhaltspunkte mit glaubhaften Kern für eine Verfolgung durch das syrische Regime ableiten. Dies zumal der Strafregisterauszug vor Sturz des syrischen Regimes am 17.10.2024 ausgestellt wurde. Da das syrische Regime mittlerweile die Macht in ganz Syrien verloren hat, ist es dem syrischen Regime – noch eher als zum Entscheidungszeitpunkt des Erstverfahrens - faktisch nicht mehr möglich den Beschwerdeführer zu verfolgen. Der vorgelegte Strafregisterauszug stellt daher keinen tauglichen Beweis für eine Verfolgung durch das syrische Regime dar.
Schon im ersten Rechtsgang wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion XXXX im Gouvernement Idlib kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung wegen seiner Reservedienstverweigerung und einer daher potenziell unterstellten oppositionellen Gesinnung droht. Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber dem Vorverfahren weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde neue Anhaltspunkte für seine Verfolgung durch das syrische Regime dargelegt.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner neuerlichen Asylantragstellung, dass er mit dem zuerkannten subsidiären Schutz seine Familie aus der Türkei nicht nachholen und diese in der Türkei nicht besuchen können, lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Asylantrag lediglich aus diesen Gründen gestellt hat. Dies ist allerdings kein neuer Fluchtgrund und vermag es so keinesfalls eine Neuerung auszulösen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
„Entschiedene Sache“ iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.
Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024, GZ XXXX welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt brachte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren als Fluchtgrund eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund seiner Reservedienstverweigerung vor.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag zur Begründung seines unverändert gebliebenen Begehrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Asylgrund keine neuen Behauptungen vorgebracht. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Regime wurde im ersten Rechtgang als nicht glaubhaft erachtet. Der vorgelegte Strafregisterauszug kann eine Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund der Reservedienstverweigerung nicht belegen, da das syrische Regime die Macht in Syrien verloren hat und es diesem daher faktisch nicht mehr möglich ist den Beschwerdeführer zu verfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen weißt daher keinen glaubhaften Kern auf, dem Relevanz zukommt.
Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.