JudikaturVwGH

Ro 2016/21/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2016

§ 11a Abs. 4 FrPolG 2005 ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur solche Fälle erfasst, in denen der Adressat der Entscheidung keinen inländischen Vertreter hat. Dem Gesetz kann nämlich nicht zugesonnen werden, bei Existenz einer inländischen Zustellanschrift bezüglich der Entscheidungszustellung - ohne erkennbaren Mehrwert - einen derartigen Umweg (über die Vertretungsbehörde) aufzutragen.

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