Spruch
I414 2270405-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die 46-jährige Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 19. Oktober 2020 in Serbien, einen 49-jährigen kroatischen Staatsangehörigen. In der Folge beantragte sie am 9. November 2020 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21. Juni 2021, Zl. MA35-9/3305663, gemäß § 54 Abs 1 iVm § 57 Abs 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem kroatischen Staatsangehörigen, von welchen sie auch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abzuleiten gedachte, sei als Aufenthaltsehe zu qualifizieren und folglich sei der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs 1 NAG daher in Anwendung des § 54 Abs 7 NAG zurückzuweisen gewesen.
Ein auf Ersuchen der Niederlassungsbehörde erstatteter Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 2. April 2021, kam nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Ehegatten und nach durchgeführten Lokalaugenscheinen zum Ergebnis, dass sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Befragung sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe erhärtet hätte.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. November 2021 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder kurz als Bundesamt bezeichnet) wurde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot mitgeteilt und ihr ermöglicht, eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme, binnen offener Frist, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nur deklarative Wirkung habe und sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe, nach wie vor rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Ehegatten führen ein tatsächliches Familienleben. Als Beweis wurden Fotos der Ehegatten sowie Dienst- und Meldezettel in Vorlage gebracht.
Gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21. Juni 2021, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes führte, das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihren verfahrensleitenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausdrücklich zurück.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Oktober 2022, Zl. XXXX , wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juni 2021, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, dass die Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltsehe festgestellt hätte. Die Ehegatten hätten vor der Landespolizeidirektion Wien widersprüchliche Angaben gemacht. Die Ehe sei nur zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels geschlossen worden.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes keine rechtswirksame Feststellung der Aufenthaltsehe durch die Niederlassungsbehörde vorliege, weil im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen und in der Folge der Bescheid der Niederlassungsbehörde durch das Verwaltungsgericht ersatzlos behoben wurde.
Richtig sei, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgrund der ungewöhnlich raschen Eheschließung den Anschein einer Aufenthaltsehe nahelegen würde. Es handle sich jedoch nicht um eine Aufenthaltsehe. Das Bundesamt stütze sich auf veraltete Ermittlungsergebnisse, die den tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen würden. Bei einer neuerlichen Hauserhebung hätte festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zum Ehegatten in die gemeinsame Wohnung übersiedelt sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2023 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2023 wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht Erhebungen durchzuführen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2023, Zl. I414 2270405-1/6Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2023 wurde das Verwaltungsgericht Wien ersucht, das Verhandlungsprotokoll und die Entscheidung zu übermitteln.
In der Folge wurde an das Bundesverwaltungsgericht der Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien samt Verhandlungsprotokoll übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17. Mai 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und ihres Ehegatten eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die 46-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist außer, dass sie an Hypertonie leidet, gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe mit einem Serben verheiratet und hat einen volljährigen Sohn. Diese Ehe wurde in der Folge geschieden. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Serbien. Ebenfalls lebt der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien in einem Pflegeheim. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist verstorben. Die Beschwerdeführerin arbeitete in Serbien in einem staatlichen Krankenhaus. In Serbien besitzt sie ein Haus und ein etwa 40ha großes Grundstück.
Der Ehegatte der Beschwerdeführer war in erste Ehe mit einer Serbin verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn und eine volljährige Tochter. Die erste Ehefrau ist in Serbien verstorben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt in Serbien über Grundbesitz. Seine Mutter lebt dort, sein Vater ist verstorben.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und seinen beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Im Dezember 2022 sind sie innerhalb von Wien in eine neue Wohnung umgezogen.
Die Beschwerdeführer lernte ihren Gatten Ende August 2020 über soziale Medien kennen. Am 19. September 2020 heirateten sie in Serbien.
Die Beschwerdeführerin ist seit etwa Ende Oktober 2020 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet, pflegte die Beschwerdeführerin ihren Vater, bis er in ein Pflegeheim kam und arbeitete in einem staatlichen Krankenhaus in Serbien.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in Österreich als Staplerfahrer beschäftigt. Seine Tochter ist berufstätig und der minderjährige Sohn befindet sich in Ausbildung.
Die Beschwerdeführerin war von Oktober 2022 bis März 2023 in Österreich als Reinigungskraft beschäftigt.
Die Ehe wurde aus Liebe geschlossen und nicht zu dem Zweck, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis sowie das Verhandlungsprotokoll hinsichtlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien angefordert und Erhebungen durch die Landespolizeidirektion Wien durchgeführt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einvernommen wurden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten in Österreich und Serbien beruhen auf ihre Angaben und den Angaben des Ehegatten in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Etwaige Hinweise, die geeignet wären, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten in Zweifel zu ziehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insbesondere aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen befragten Ehegattens war festzustellen, dass deren Heirat aus Liebe und nicht alleine zu dem Zweck erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin war in erster Ehe in Serbien verheiratet, aus dieser Beziehung hat sie einen volljährigen Sohn. Der Vater sowie der Sohn der Beschwerdeführerin sind in Serbien. In Serbien verfügt die Beschwerdeführerin über zumindest ein Haus und ein etwa 40 Hektar großes Grundstück. Die Beschwerdeführerin war in einem staatlichen Krankenhaus in Serbien beschäftigt und hatte eine Staatsanstellung. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen, Serbien zu verlassen. In Serbien kündigte sie ihre staatliche Anstellung, um in Österreich als Reinigungskraft tätig zu sein. Ebenfalls der Ehegatte der Beschwerdeführerin war bis zum Tod seiner ersten Ehefrau Jahrzehnte lang verheiratet, aus der Beziehung hat er einen Sohn und eine Tochter. Der minderjährige Sohn und seine volljährige Tochter, leben in einem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin in Wien. Es besteht daher keine Veranlassung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin heiratete zu dem Zweck einen legalen Aufenthalt zu erhalten. Im aktuellen Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion wird ausgeführt, dass die Nachbarn sich nicht genau an die Beschwerdeführerin erinnern. Ein Nachbar bestätigte jedoch, dass der Ehegatte mit seinen Kindern und einer Frau in der Wohnung in Wien leben. Ebenfalls geht hervor, dass bei dem Lokalaugenschein in der Wohnung der Beschwerdeführerin Bekleidung und Gegenstände, welcher der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind vorgefunden werden konnten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin und der Ehegatte an, mehrmals aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte und der Eigentumsverhältnisse, ihre Freizeit in Serbien zu verbringen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren Stiefkindern, erst seit kurzem in diese Wohnung, innerhalb Wiens übersiedelt. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zuletzt an der Einreise nach Österreich an der ungarisch-österreichischen Grenze gehindert. Als Beweis wurde im Rahmen der Verhandlung ein Dokument der ungarischen Grenzpolizei vorgelegt. Selbst die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte brachten gleichlautend vor, dass sie sich vor der Eheschließung nur sehr kurz kannten und dies sehr außergewöhnlich sei. Ebenfalls der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte im Beschwerdeschriftsatz aus und brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Ehe ungewöhnlich rasch geschlossen worden sei und die ursprüngliche Vorgangsweise den Anschein einer Aufenthaltsehe nahelegen würde.
Im Verfahren hinsichtlich einer Aufenthaltsehe, geht es nicht um „richtige“ Antworten, sondern um die innere Stimmigkeit. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte, die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente, jedoch nicht erhärtet werden, sondern die durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Ehegatten als Zeuge, ergab eindeutig, dass die Eheschließung nicht aus der Absicht erfolgte, der Beschwerdeführerin einen legalen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Dies erhellt sich insbesondere anhand ihrer im Wesentlichen gleichlautenden Antworten zum Verlauf ihrer Beziehung sowie betreffend deren Familien, Arbeit und Hobbies. In Anbetracht ihrer diesbezüglichen stimmigen Angaben, kann nach Ansicht des erkennenden Richters nicht davon ausgegangen werden, dass die Schließung einer Aufenthaltsehe bezweckt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als kroatischer Staatsangehörige EWR-Bürger, der sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält.
Durch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten kommt ihr die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH, 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und zur Geltung dieser Ansicht auch für die aktuelle Rechtslage VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt.
Im Gegenständlichen Fall liegt wegen Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht und in Folge der ersatzlosen Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien durch das Verwaltungsgericht, keine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vor.
Es ist daher die Bestimmung des § 67 FPG anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."
Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die im Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung und die nun vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergeben, das zwischen der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten keine Aufenthaltsehe intendiert war, sondern eine Liebesheirat vorliegt.
Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass der Beschwerde stattzugeben war. Es war auch der auf das Aufenthaltsverbot aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben.
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung von Aufenthaltsverboten trotz mehrjährigem Inlandsaufenthalt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.