Ro 2016/15/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In eine für Zwecke der Liebhabereiprüfung aufzustellende Prognose können nur solche Beträge als Werbungskosten Eingang finden, von denen zu erwarten ist, dass sie im Prognosezeitraum tatsächlich anfallen werden (vgl. idS VwGH 18.10.2012, 2010/15/0167).