JudikaturVwGH

Ro 2016/11/0004 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2017

Ob für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung "besondere Befunde" iSd § 8 Abs. 2 FSG 1997 "erforderlich" sind (diesfalls wäre das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen), obliegt nicht der Beurteilung des Amtsarztes, sondern derjenigen der Behörde bzw. des VwG (Hinweis E vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0087, mwN); das Fehlen eines amtsärztlichen Gutachtens steht einer vom VwG zu treffenden Sachentscheidung daher nicht grundsätzlich entgegen.

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