JudikaturVwGH

Ro 2016/11/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2017

Das vom VwG monierte Fehlen einer "gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der alternativlosen Anordnung einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis" begründet schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, somit um eine solche, der regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (Hinweis Beschlüsse vom 16. Juni 2014, Ro 2014/11/0069, und vom 25. November 2015, Ra 2015/11/0095).

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