JudikaturVwGH

Ra 2016/07/0002 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2017

Das VwG hat gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde eine weitreichende Ergänzung der Beweiswürdigung vorgenommen, in der es ohne Erörterung mit den Sachverständigen (und ohne Fragen an diese zu ermöglichen) deren Gutachten gegeneinander abgewogen, verschiedene Erhebungsergebnisse anlässlich einer von der belangten Behörde (etwa eineinhalb Jahre vorher) durchgeführten Verhandlung einbezogen und schließlich im Ergebnis auch die Richtigkeit der von der Revisionswerberin ihrem Sachverständigen gegebenen "Informationen" bezweifelt. Eine solche weitreichende ergänzende Beweiswürdigung durfte das VwG allerdings nicht ohne Durchführung einer Verhandlung vornehmen. Durch die zu Unrecht unterlassene Verhandlung hat das VwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die mögliche Relevanz des darin gelegenen Verfahrensmangels liegt mit Blick auf die zentrale Bedeutung der fachlichen Einschätzung des Amtssachverständigen für das angefochtene Erkenntnis auf der Hand (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117).

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