Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den VwGH zulässig (vgl. VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164; 15.11.2016, Ra 2016/01/0110).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden