Ra 2015/21/0023 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, sowie § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 (zurückoder) abgewiesen wird). Wird nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen, so ist auch in diesem Verfahren zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen.