Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, wonach zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehört, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, sowie § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 (zurück- oder) abgewiesen wird). Wird nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen, so ist auch in diesem Verfahren zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu prüfen.
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