JudikaturVwGH

19 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2016

Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (vgl EuGH vom 11. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).

Rückverweise