Die erst im Anschluss an die Begründung der Bescheidaufhebung erstatteten Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen zur meritorischen Behandlung des Antrages keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belangte Behörde bei der weiteren Behandlung des Antrages gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 bindende rechtliche Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von "obiter dicta" des VwGH das hg. E 17. September 1997, 93/13/0064).
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