Die Präzisierung der Arbeitstage, die Ermittlung der exakten Beitragsgrundlagen sowie die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht über kein entsprechendes EDV-Programm verfügt, ist kein Grund für die Zurückverweisung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Sollten Neuberechnungen notwendig sein, wird die Gebietskrankenkasse aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend mitzuwirken haben. Zu den Ermittlungsergebnissen wird Parteiengehör zu gewähren sein. (Hier: Mit Bescheid der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse wurden dem Mitbeteiligten gemäß § 35 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in ebenfalls bestimmter Höhe vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Beschluss entschieden und den bekämpften Bescheid behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.)