Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG jedenfalls im Interesse der Raschheit (§ 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG 2014): Bei der derart vorzunehmenden Abwägung ist nicht etwa lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein abzustellen, sondern Bedacht zu nehmen auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens. Nur mit dieser Sichtweise kann nämlich ein den Vorgaben (Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung; grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzugs) Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden: Freilich würde in dem Fall, dass seitens der Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (also zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind), durch Aufhebung des behördlichen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde stets eine raschere verwaltungsgerichtliche Entscheidung erzielt werden als bei Ergänzung der Ermittlungen und anschließender Entscheidung in der Sache selbst. Dass damit aber nicht dem "Interesse der Raschheit" iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG 2014 gedient würde und dem Gesetzgeber ein derartiges Verständnis also gerade nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand, würde doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führen (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Auch das Argument des VwG, die bel Beh sei als "Spezialbehörde" (hier: in Medienangelegenheiten) eingerichtet, rechtfertigt für sich allein keine andere Sichtweise.
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