JudikaturVwGH

Ra 2014/03/0014 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2014

Die für die Unzulässigkeit der Revision kumulativ zu erfüllende Z 2 des § 25a Abs 4 VwGG stellt lediglich auf die Verhängung einer Geldstrafe ab und gibt damit für den Ausschluss der Revision an den Verwaltungsgerichtshof in dem Fall, dass keine Geldstrafe, sondern eine (wenn auch nur geringe) Freiheitsstrafe bzw eine Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe verhängt wird, in Übereinstimmung mit Art 133 Abs 4 B-VG keinen Raum. Wird - wie in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehen - lediglich eine Geldstrafe verhängt, ist aber nach § 16 Abs 1 VStG zwingend für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, mwH). Derart umfasst die in § 25a Abs 4 Z 2 VwGG vorgesehene Verhängung einer Geldstrafe die Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (vgl dazu § 16 Abs 2 VStG). Gleiches gilt für die in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG umschriebene Verhängung einer Geldstrafe, weshalb die in dieser Bestimmung daneben genannte Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht eine festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, sondern nur eine primäre Freiheitsstrafe bedeuten kann.

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