Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im in Rede stehenden Zeitraum war sie der Polizeiinspektion *** zugeteilt. Zuständige Dienstbehörde für die Beschwerdeführerin ist die Landespolizeidirektion Salzburg.
2 2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §112 Abs1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil sie entgegen einer schriftlichen Weisung vom 10. März 2022 weder ihre Dienstwaffe noch die ihr zugewiesene Munition und den ihr zugewiesenen Reizgasspray bis zum 12. März 2022 in ihren Waffenschrank in der Polizeiinspektion *** gebracht habe und sohin eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe.
3 3. Am 11. Mai 2022 brachte das Stadtpolizeikommando Salzburg eine Disziplinaranzeige bei der für die Beschwerdeführerin zuständigen Dienstbehörde ein, in der unter anderem dargelegt wurde, dass am 10. März 2022 im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht eine Kontrolle des Waffenschrankes der Beschwerdeführerin durch den Dienststellenleiter sowie – in Anwesenheit von zwei näher bezeichneten Zeugen – eine Öffnung des Spindes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, vom 11. bis zum 19. März 2022 täglich eine "Nachschau" im Waffenschrank der Beschwerdeführerin erfolgt sei und am 21. März 2022 der Spind der Beschwerdeführerin – in Anwesenheit von zwei näher bezeichneten Zeugen – erneut durch den Dienststellenleiter geöffnet worden sei. Im Zuge des letztgenannten Vorganges seien das der Beschwerdeführerin zugewiesene Reizgasspray sowie ein Rucksack gefunden worden, in dem sich die abgängige Dienstwaffe samt Munition befunden hätte.
4 4. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der "täglich vom 11. März bis zum 21. März 2022" durchgeführten Durchsuchungen des Waffenschrankes der Beschwerdeführerin sowie auf Grund der Durchsuchung des Spindes der Beschwerdeführerin am 21. März 2022.
5 5. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2023 als unzulässig zurück, weil die bekämpfte Maßnahme mangels Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könne.
6 6. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 7. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2023 infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 10. März 2025, Ra 2023/12/0108, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
8 8. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025, ZW122 2256366-1/25E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
9 Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 30. März 2022 – durch die Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. März 2022 über ihre vorläufige Suspendierung – Kenntnis über die im März stattgefundenen Durchsuchungen ihres Waffenschrankes und Spindes erlangt habe. Hinsichtlich der fristauslösenden Kenntniserlangung sei nämlich bloß die Kenntnis vom gerügten Vorgehen relevant. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die genauen Daten der gerügten Handlungen oder über die genaue Anzahl der vorgenommenen Öffnungen ihres Waffenschrankes und Spindes sei ohne Belang.
10 9. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Schutz des Hausrechtes "gemäß Art9 StGG und Art8 EMRK" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden. Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, dass dem angefochtenen Beschluss, wonach es hinsichtlich der fristauslösenden Kenntnis der bekämpften Maßnahme(n) lediglich auf die Kenntnis des gerügten Verhaltens ankäme, die im Fall der Beschwerdeführerin durch Zustellung des "Suspendierungsbescheides" vom 23. März 2022 erlangt worden sei, eine grobe rechtliche Fehlbeurteilung zugrunde liege.
11 10. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
12 11. Die Landespolizeidirektion Salzburg hat mitgeteilt, die Verwaltungsakten bereits dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt zu haben, weshalb eine weitere Aktenvorlage unterbleibe. Eine Äußerung wurde nicht erstattet.
II. Rechtslage
13 §7 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§7. […]
(4) […] Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
3. in den Fällen des Art132 Abs2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, […]"
III. Erwägungen
14 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
15 2. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass der der Beschwerdeführerin am 30. März 2022 zugestellte "Suspendierungsbescheid" der Landespolizeidirektion Salzburg Begründungselemente enthalte, aus denen sich ergebe, dass mehrere Öffnungen des Dienstspindes und des Waffenschrankes der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Im Konkreten zitiert das Bundesverwaltungsgericht dabei die folgenden Wortfolgen des Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. März 2022: "'… nicht … in den dafür vorgesehenen Waffenschrank sondern in ihrem Dienstspind verwahrt. … Durch den Dienststellenleiter erfolgte am 10.03.2022 … eine Kontrolle der Waffenschränke. … Es erfolgte … eine Öffnung Ihres Dienstspindes. … bei Nachschauhaltungen in Ihrem Waffenschrank an den Folgetagen … .'"
16 Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin der Feststellung, wonach sie spätestens am 30. März 2022 Kenntnis von den gerügten Handlungen erlangt habe, in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Gerichtes vom 10. April 2025 nicht entgegengetreten sei, sondern lediglich argumentiert hätte, dass es sich bei den einzelnen Durchsuchungen ihres Waffenschrankes und ihres Dienstspindes um getrennte Vorgänge gehandelt habe, zu denen sie die Daten erst mit der am 21. Mai 2022 zugestellten Disziplinaranzeige (siehe dazu oben Pkt. I.3.) erfahren habe. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über das genaue Datum oder die genaue Anzahl der vorgenommenen Öffnungen stünde der Annahme, dass sie bereits am 30. März 2022 über das monierte Öffnen des Spindes und Waffenschrankes informiert gewesen sei, jedoch nicht entgegen.
17 Vor dem Hintergrund der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß §7 Abs4 Z3 VwGVG erweise sich die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 erhobene Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG sohin als verspätet.
18 3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
19 Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.
20 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).
21 4. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
22 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht explizit die "täglich vom 11. März 2022 bis zum 21. März 2022" (gemeint wohl: bis zum 19. März 2022) erfolgten Durchsuchungen ihres Waffenschrankes sowie die am 21. März 2022 erfolgte Durchsuchung ihres Spindes.
23 4.2. Wenngleich aus verfassungsrechtlicher Perspektive dahinstehen kann, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin gerügten Durchsuchungen um jeweils getrennt anfechtbare Maßnahmen oder – wovon das Bundesverwaltungsgericht auszugehen scheint – um eine als Einheit zu betrachtende Maßnahme handelt (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 5.11.2024, Ra 2024/01/0128), kann die in §7 Abs4 VwGVG geregelte Beschwerdefrist – bei denkmöglicher Gesetzesanwendung – hinsichtlich der (ggf. einen Teil der bekämpften Maßnahmen bildenden) Spinddurchsuchung am 21. März 2022 erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Kenntnis derselben enden.
24 4.3. Die Durchsuchung des Spindes der Beschwerdeführerin am 21. März 2022 wird in dem vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. März 2022 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr werden darin bloß die Kontrolle des Waffenschrankes am 10. März 2022, die Öffnung des Spindes am 10. März 2022 sowie "Nachschauhaltungen" im Waffenschrank "an den Folgetagen" genannt.
25 4.4. Auch aus jenem Teil dieses Bescheides, in dem die Landespolizeidirektion Salzburg ausführt, dass sie derzeit davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstwaffen am 11. März 2022, gegen 23.55 Uhr, in ihren Dienstspind zurückverbracht habe, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Kenntnis von der zweiten Spinddurchsuchung am 21. März 2022 erlangt habe, zumal sich daraus nicht ergibt, wie diese (vorläufige) Auffassung der Landespolizeidirektion Salzburg zustande gekommen ist (vgl in diesem Sinne VwGH 5.12.2023, Ra 2021/12/0080).
26 4.5. Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung dennoch – ausschließlich – auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Inhalt des Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23. März 2022 stützt, belastet es den angefochtenen Beschluss mit Willkür.
27 4.6. Der angefochtene Beschluss erweist sich ferner auch vor dem Hintergrund der gemäß §63 Abs1 VwGG bestehenden Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2025, Ra 2023/12/0108, als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 4.10.2023, E883/2022 ua).
28 4.6.1. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang – mangels Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin – verneinten Eigenschaft der gerügten Spind- und Waffenschrankdurchsuchungen als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem das Folgende fest:
29 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Beschwerdeführerin an ihrer Dienststelle ein Waffenschrank sowie ein Spind zugewiesen gewesen seien, um darin dienstliche und auch private Gegenstände zu verwahren, habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Orte legitime Erwartungen der Privatheit haben können. Aus diesem Grund könnten die von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen (durchaus) einen Eingriff in das durch Art8 Abs1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Bundesverwaltungsgericht daher – unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu klären haben, inwieweit der Waffenschrank und der Spind der Revisionswerberin tatsächlich auch zur Aufbewahrung privater Gegenstände vorgesehen gewesen seien.
30 4.6.2. Vor diesem Hintergrund kommt sohin gerade der Spinddurchsuchung vom 21. März 2022 wesentliche Bedeutung zu, zumal während dieser – ausweislich der Disziplinaranzeige vom 11. Mai 2022 – nicht nur der Spind der Beschwerdeführerin, sondern auch der darin befindliche Rucksack geöffnet wurde.
31 4.6.3. Angesichts dessen erachtet es der Verfassungsgerichtshof als willkürlich, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Fristenlaufes gemäß §7 Abs4 VwGVG die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt und die Modalitäten dieser Durchsuchung als irrelevant erachtet.
IV. Ergebnis
32 1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
33 2. Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
34 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
35 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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