Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist, gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er befragt nach seiner Staatsangehörigkeit ausschließlich vorbrachte, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Dezember 2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 2. Dieses rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2024 gemäß §69 Abs1 Z1 AVG wiederaufgenommen, weil der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zu wesentlichen Tatsachen wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemacht habe, indem er verschwiegen habe, Staatsangehöriger der Republik Armenien zu sein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. März 2025 als unbegründet abgewiesen.
3 3. Mit Bescheid vom 26. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 12. Oktober 2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
4 4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 11. Juni 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen wurde.
5 5. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Am 2. Dezember 2025 – zugestellt am 3. Dezember 2025 – erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
6 6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
7 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
8 Die Beschwerde ist zulässig.
9 A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe richtet, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen wird, ist sie auch begründet.
10 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
11 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
12 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
13 2. Solche in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
14 2.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach §29 Abs2 leg cit hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß §29 Abs4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
15 Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11. Juni 2025 geht das Bundesverwaltungsgericht zwar noch hinreichend auf die Nichtzuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ein.
16 2.2. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer begründet das Bundesverwaltungsgericht in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11. Juni 2025 aber lediglich damit, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd §9 BFA-VG davon auszugehen sei, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art8 EMRK vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen (oder in der Beschwerde vorgebracht worden), dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Insbesondere halte sich der Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf, wenngleich er seit 12. Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig sei; es seien keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage gekommen, zumal die ins Treffen geführte Integration ausschließlich dem Umstand geschuldet sei, dass der Beschwerdeführer die armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe und insoweit in erheblichem und entscheidendem Ausmaß zu relativieren gewesen sei. Auch die im Bundesgebiet aufhältige Ehegattin, wie auch der jüngere Sohn des Beschwerdeführers seien ausschließlich auf Grund einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet aufhältig. Deren Aufenthalt sei jedoch ebenso nur dadurch möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer seine armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe.
17 Eine konkrete Auseinandersetzung hinsichtlich der Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, insbesondere von seiner Ehefrau, und der Möglichkeit, das Familienleben iSd Art8 EMRK des Beschwerdeführers fortzusetzen, lässt das Bundesverwaltungsgericht gänzlich missen (vgl zur notwendigen Auseinandersetzung etwa VfGH 13.6.2023,E200-201/2023; 7.10.2025, E2201/2025).
18 Angesichts des (zum Verkündungszeitpunkt) nahezu elfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich weiters die unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung bzw die mangelnde Auseinandersetzung mit der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als willkürlich, zumal die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, nach §9 Abs2 Z1 BFA-VG einen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0056; 17.9.2021, Ra 2020/19/0420), nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (außer der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren), könnte sich dieser Fehler durchaus als rechtserheblich erweisen (vgl bereits VfGH 18.3.2026, E3211-3212/2025).
19 Das Bundesverwaltungsgericht hat dadurch insgesamt sein Erkenntnis mit Willkür belastet, soweit es sich auf die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte bezieht.
20 2.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides – der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassung eines Einreiseverbotes – lässt das mündlich verkündete Erkenntnis jegliche Begründung vermissen; soweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes die Beschwerde mit der Maßgabe abwies, dass das Einreiseverbot mit drei Jahren zu bemessen war, vermag die Herabsetzung alleine die fehlende Begründung, insbesondere auch hinsichtlich der Gründe für die Herabsetzung, nicht zu ersetzen. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang begründungslos ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich und daher mit Willkür behaftet (vgl zB VfGH 6.6.2025, E1030/2025, mwN; 18.3.2026, E3211-3212/2025).
21 Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl zB VfSlg 20.360/2019; VfGH 9.6.2020, E4424/2019 ua, mwN).
22 B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
23 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
24 2. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
25 3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat es sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl zB VfSlg 18.610/2008).
26 4. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
27 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist, gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
28 Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
29 2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
30 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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