JudikaturVfGH

E4424/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2020

Ein mündlich verkündetes Erkenntnis hat die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen, mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 24.06.2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) rudimentär mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und daraus Schlüsse für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gezogen. Die Entscheidung des BVwG lässt jedoch jegliche Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vermissen, wodurch sie mit Willkür belastet ist.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte über sechs Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu diesen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

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