Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend den Antrag einer transidenten Person auf Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister; verfassungskonforme Interpretation der Verfahrensbestimmungen des PersonenstandsG 2013 betreffend die Änderung bzw Berichtigung von Einträgen im Zentralen Personenstandsregister; Schutz der individuellen Geschlechtsidentität auch für Menschen mit Transidentität; kein Zwang transidenter Personen zur Angabe ihres Geschlechts im Sinne der binären Kategorien männlich oder weiblich durch personenstandsrechtliche Regelungen
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Person wurde am 3. August 1991 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Personenstandsregister wurde das Geschlecht "männlich" eingetragen.
1.1. Am 31. März 2021 stellte die beschwerdeführende Person per E-Mail einen auf §41 PStG 2013 gestützten, an die MA 63, Standesamt Wien-Landstraße, gerichteten Antrag "auf Streichung des Geschlechtseintrag[es] im Geburtenbuch". Diesem Antrag war eine psychotherapeutische Stellungnahme beigefügt, aus der hervorgeht, dass die beschwerdeführende Person "seit früher Kindheit ein nachhaltiges Unbehagen mit wachsendem Leidensdruck im eigenen biologischen Geschlecht [erlebt]". Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei der beschwerdeführenden Person konstant ein Wunsch bestehe, nicht einem der binären Geschlechter "männlich" oder "weiblich" zugeordnet zu werden, und dass sich dieser Wunsch während der Pubertät verstärkt habe.
Am 1. April 2021 wurde die beschwerdeführende Person von der Behörde darüber informiert, dass österreichische Personenstandsbehörden zwischen einem Antrag auf Änderung eines binären Geschlechtseintrages in den jeweils anderen und einem Antrag auf personenstandsrechtliche Berichtigung des binären Geschlechtseintrages auf eine der "Varianten der Intergeschlechtlichkeit" zu unterscheiden hätten. Eine von der beschwerdeführenden Person gewünschte (ersatzlose) Streichung des Geschlechtseintrages sei nach Ansicht der Behörde daher nur bei Vorliegen der Intergeschlechtlichkeit und Erbringung eines entsprechenden Nachweises möglich. Die beschwerdeführende Person replizierte darauf, dass keine Intergeschlechtlichkeit vorliege und von einem negativen Bescheid ausgegangen werde.
Am 29. April 2021 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Bescheid, mit dem der Antrag vom 31. März 2021 auf Streichung des Geschlechtseintrages abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Person Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 10. Mai 2022, schriftlich ausgefertigt am 1. Juni 2022, behob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien mit der Begründung, dass dieser von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.
Daraufhin erhob die beschwerdeführende Person mit Eingabe vom 11. Mai 2022 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien wegen Untätigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wien als zuständiger Behörde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 2. November 2022 als unbegründet abgewiesen, weil die Untätigkeit nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 16. November 2022 entschied der Bürgermeister der Stadt Wien über den Antrag der beschwerdeführenden Person auf Änderung des Geschlechtseintrages gemäß §41 Abs1 PStG 2013 und wies diesen ab, weil die Personenstandsbehörde eine Änderung eines binären Geschlechtseintrages in eine der Varianten der Intergeschlechtlichkeit bewilligen und damit auch eine Streichung des Geschlechtseintrages im ZPR nur ermöglichen könne, wenn ein Fachgutachten eine Intersexualität bestätige.
1.2. Die beschwerdeführende Person erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser wurde ua ausgeführt, dass es notwendig sei, die Beurkundung des rechtlichen Geschlechts im Personenstandsregister mit der tatsächlichen Geschlechtsidentität in Einklang zu bringen, um eine deutliche psychische Belastung durch die staatliche Zuschreibung des männlichen Geschlechts zu beenden. Das Verwaltungsgericht Wien führte eine mündliche Verhandlung durch und gab der Beschwerde schließlich mit Erkenntnis vom 23. März 2023, VGW-101/V/020/14327/2022-13, dahingehend statt, dass der Eintrag des Geschlechts zu streichen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien setzt sich in der Begründung zunächst ausführlich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auseinander. Im Anschluss daran beantwortet das Verwaltungsgericht Wien die Frage, ob von dem vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.258/2018 verwendeten Begriff der Geschlechtsidentität nur Intersexualität oder auch Transidentität umfasst sei und damit die ersatzlose Streichung der Geschlechtsbezeichnung im ZPR ausschließlich im Falle einer durch chromosomale, anatomische und/oder hormonelle Entwicklung bedingte Intersexualität oder auch im Fall einer Transidentität in Betracht komme, folgendermaßen (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Der Gesetzgeber und die mit der Vollziehung der Gesetze berufenen Organe sind verpflichtet, für die Einhaltung der Anforderungen aus Art8 EMRK Sorge zu tragen. In Verfolgung der im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Rechtslage ist dabei die Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen. Ausgehend von der Definition der Geschlechtsidentität durch die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, auf deren Stellungnahme auch der Verfassungsgerichtshof mehrfach verweist, als inneres Gefühl eines Menschen, das nicht seinem biologischen Geschlecht entsprechen muss und auf der Basis seines eigenen psychischen Empfindens festgelegt wird, kann der vom Verfassungsgerichtshof in seiner verfassungskonformen Auslegung des §2 Abs2 Z3 Personenstandsgesetz geforderte Schutz der 'Geschlechtsidentität' nicht auf den Bereich der Intersexualität beschränkt werden. Der Verfassungsgerichtshof hatte, ausgehend vom Anlassfall, zwar ausdrücklich nur über die Situation betreffend intersexuelle Menschen zu befinden, die Anwendung seiner Auslegung auf Fälle der Transidentität aber nicht nur nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern durch die ausschließliche Verwendung der Begriffe 'Geschlechtsidentität' und 'Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich' (von der sowohl Intersexualität wie auch Transidentität umfasst sind) klargestellt.
Öffentliche Interessen, die – im Gegensatz zur Intersexualität – gegen eine Berücksichtigung der Transidentität bei der verfassungskonformen Auslegung des §2 Abs2 Z3 Personenstandsgesetz sprächen (wie etwa eine ausschließlich auf Geschlechterbinärität basierende Rechtslage), sind weder hervorgekommen, noch wurden solche von der belangten Behörde vorgebracht.
Auch kann eine unterschiedliche Behandlung von Intersexualität und Transidentität nicht mit dem Interesse der öffentlichen Gesundheit argumentiert werden, zumal nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Transidentität nicht mehr als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung zu qualifizieren ist (ICD-11).
Schließlich weisen die Ausführungen des EGMR in seinen Urteilen vom 18.10.2001 - 35968/97, VAN KÜCK v. GERMANY und vom 06.04.2017 - 79885/12, 52471/13, 52596/13, A.P., GARÇON und NICOT v. FRANCE darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich (hier: Fälle der Intersexualität einerseits sowie der Transidentität andererseits) auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung von Art14 EMRK betrachtet werden muss.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie der dort zitierten, oben zum Teil wieder gegebenen Rechtsprechung des EGMR stellt im Lichte des Art8 Abs1 EMRK somit auch Transidentität eine im Rahmen eines verfassungskonformen Vollzuges des Personenstandsgesetzes 2013 zu beachtende Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich dar.
Im Vollzugsbereich des Personenstandsgesetzes 2013 und somit auch bei der Prüfung eines Antrages auf Streichung der Eintragung des Geschlechts im ZPR ist daher die Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität auch in Fällen von Transidentität sicherzustellen.
Ein Abstellen alleine auf biologische Kriterien (alleine) ist somit ausgeschlossen."
Aufbauend auf diesen Überlegungen erachtet es das Verwaltungsgericht Wien für geboten, im Rahmen eines – von der belangten Behörde unterlassenen – Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob im Falle der beschwerdeführenden Person eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, die dem Oberbegriff der Transidentität zuzuordnen sei, vorliege. Ein solches Ermittlungsverfahren sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (6.4.2017, 79.885/12 ua, A.P., Garçon und Nicot), derzufolge es keine Verletzung des Art8 EMRK darstelle, wenn die Anerkennung der Identität von transidenten Personen von einer vorherigen Psychodiagnostik abhängig gemacht werde, auch zulässig. Die beschwerdeführende Person sei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Übrigen auch nicht entgegengetreten und habe durch persönliche Angaben und die Zustimmung zur (eingeschränkten) Befragung der Zeugin an der Feststellung des Sachverhaltes ausdrücklich mitgewirkt. Gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (das Beschwerdevorbringen, die beigelegte Stellungnahme sowie die öffentliche mündliche Verhandlung) stellt das Verwaltungsgericht Wien fest, dass ein (Unter-)Fall von Transidentität vorliege. Dem Antrag sei daher stattzugeben und auszusprechen, dass der Eintrag des Geschlechts antragsgemäß (somit im ZPR) zu streichen sei. Der angefochtene Bescheid gelte durch diese Entscheidung in der Sache als aufgehoben.
Der Bürgermeister der Stadt Wien erhob gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2024, Ro 2023/01/0008, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine (ersatzlose) Streichung des Geschlechts nach Maßgabe des PStG 2013 unzulässig sei und §41 Abs1 PStG 2013 nicht dahin verstanden werden könne, dass mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen "Änderung" einer Eintragung auch die Streichung des Geschlechts ermöglicht würde (VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, Rz 33 und 34). Die Möglichkeit einer Streichung des Geschlechtseintrages sei auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation von §2 Abs2 Z3 PStG 2013 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 20.258/2018, geboten. Der Verfassungsgerichtshof habe grundsätzlich zwischen Intersexualität und Transidentität, unterschieden und die Ausführungen im Erkenntnis VfSlg 20.258/2018 würden sich nur auf "Fragen des Geschlechtseintrags von 'Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich', dh intersexuellen Personen" beziehen (VwGH 5.12.2024, Ro 2023/01/0008, Rz 39). Die starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag würde daher nur bei dieser Personengruppe nicht den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK gerecht.
2. Unter Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2024, Ro 2023/01/0008, wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Februar 2025, VGW-101/020/671/2025/E-1, als unbegründet ab.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK und im Recht auf Gleichheit gemäß Art7 BVG und Art2 StGG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV angeregt wird.
Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen den vom Verwaltungsgerichtshof und unter Bindung an dessen Rechtsansicht vom Verwaltungsgericht Wien für die Bestimmung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister nach den Vorgaben des PStG 2013 als maßgeblich erachteten Rückgriff auf das biologische Geschlecht der Person, um deren Personenstandsdaten es geht: Die Beschwerde führt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus, dass die Geschlechtsidentität einer Person als einer der intimsten Bereiche des Privatlebens zu qualifizieren sei. Der Geschlechtsidentität, die als psychisches Geschlecht zu verstehen sei, komme nach dieser Rechtsprechung bei der Bestimmung des rechtlichen Geschlechts mehr Bedeutung zu als dem biologischen (physischen) Geschlecht einer Person. Die Anerkennung im Identitätsgeschlecht dürfe zudem weder von der Auflösung einer Ehe noch von der Durchführung medizinischer Eingriffe abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Person würde das PStG 2013 nicht bestimmen, wie viele und welche Geschlechter es gibt. Es würde auch nicht vorsehen, dass die Eintragung eines weder männlichen noch weiblichen Geschlechts nur bei Vorliegen einer physisch manifestierten Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich möglich sei. In der Beschwerde wird durchgehend vorgebracht, dass sich auch aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 20.258/2018 ableiten ließe, dass es auf die Geschlechtsidentität einer Person und nicht auf eine körperliche Intergeschlechtlichkeit ankomme.
4. Der Bürgermeister der Stadt Wien und das Verwaltungsgericht Wien haben die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift jeweils abgesehen.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I 16/2013, idF BGBl I 181/2023 lauten auszugsweise wie folgt:
"1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Allgemeines
Personenstand und Personenstandsfall
§1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Personenstandsdaten
§2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. Namen;
2. Tag und Ort der Geburt;
3. Geschlecht;
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
6. Tag und Ort des Todes;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004);
8. Staatsangehörigkeit.
(3) […]
3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§35. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. […]
Grundlage der Eintragung
§36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) […]
Abschluss der Eintragung
§40. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des §292 Abs1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.
Änderung und Ergänzung
§41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß §11 Abs1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.
Berichtigung
§42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren gemäß Art144 BVG, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach einem stattgebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes iSd §63 Abs1 VwGG ergangen ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Gesetz der Inhalt beizumessen ist, der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl Schick , Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 249 [263]). Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof aber durch nichts gehindert, Bedenken gegen das angewendete Gesetz aufzugreifen oder die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung wahrzunehmen und folglich die die angefochtene Entscheidung tragende Rechtsanschauung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen (s VfSlg 14.071/1995, 19.119/2010).
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.258/2018 festgehalten hat, entspricht es heute dem Stand der einschlägigen Wissenschaften, zwischen Intersexualität (differences of sex development) und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich bei der Fallkonstellation der Intersexualität um eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Die Fallkonstellation der Transidentität ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt (so VfSlg 20.258/2018, Rz 15 unter Verweis auf die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28.11.2017, abrufbar unter:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/bioethikkommission/publikationen-bioethik/empfehlungen.html
).
2.2. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.258/2018 zu Art8 EMRK festgehalten, dass der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz stellt und dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet ist (VfSlg 19.662/2012, 19.665/2012, 20.100/2016; EGMR 24.10.1993, 22.500/93, Guillot , Z21 f.; 7.2.2002, 53.176/99, Mikulić , Z53 f.; 11.7.2002 [GK], 28.957/95, Christine Goodwin , Z90; 12.6.2003, 35.968/97, Van Kück, Z69). In den von Art8 EMRK geschützten persönlichen Bereich fällt auch die geschlechtliche Identität und Selbstbestimmung (s EGMR, A.P., Garçon und Nicot, Z92 f. mwN). Die geschlechtliche Identität bezieht sich dabei auf einen besonders sensiblen Bereich des Privatlebens einer Person (vgl EGMR, Van Kück, Z72). Dieses von Art8 Abs1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen – nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Verfassungsbestimmung – (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelungen akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (so VfSlg 20.258/2018, Rz 17 f).
Für das Personenstandsrecht hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.258/2018 mit Blick auf die Fallkonstellation der Intersexualität festgehalten, dass der Gesetzgeber, stellt er für personenstandsrechtliche Zwecke in einem öffentlichen Register auf das Geschlecht als Personenstandsdatum ab, durch Art8 EMRK grundsätzlich gehalten ist, eine Eintragung vorzusehen, die die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren vermag. Art8 Abs1 EMRK gewährleistet Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, ihre individuelle Geschlechtsidentität adäquat zum Ausdruck zu bringen, wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass in diesem Sinn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Fallkonstellationen der Transidentität bereits entschieden hat, dass der Staat gehalten ist, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren (EGMR, Christine Goodwin , Z93; Van Kück , Z73; 11.9.2007, 27.527/03, L ., Z56; 8.1.2009, 29.002/06, Schlumpf , Z105; 16.7.2014 [GK], 37.359/09, Hämäläinen , Z68; 10.3.2015, 14.793/08, Y.Y. , Z109 und 122; A.P., Garçon und Nicot , Z100 und 135; 12.6.2025, 33.037/22, T.H. , Z48; vgl Wiederin, Art8 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 33).
Im Hinblick auf die besondere Sensibilität, die einer geschlechtlichen Zuordnung angesichts der vielfältigen Formen der Geschlechtsentwicklung und der heiklen gesellschaftlichen Stellung der Betroffenen zukommt, so der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.258/2018 weiter, schützt Art8 EMRK Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich aber auch dahingehend, dass sie ihr Geschlecht nicht kategorisieren müssen, und gewährleistet damit diesen Menschen auch das Recht, ihre Geschlechtsentwicklung nicht zu deklarieren. Allein die Möglichkeit, sich (etwa, indem man dafür optieren kann, sein Geschlecht nicht anzugeben) nicht den vorherrschenden geschlechtlichen Bezeichnungen männlich oder weiblich zuordnen zu müssen, kann daher die geschlechtliche Identität von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich in bestimmten Konstellationen wahren (siehe VfSlg 20.258/2018, Rz 23 f.; auf die in VfSlg 20.258/2018 im Weiteren behandelte Konstellation, dass sich Menschen legitimerweise dafür entscheiden, ihre Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich und damit ihre alternative Geschlechtsidentität etwa durch Eintragung von Bezeichnungen wie divers, inter oder offen zum Ausdruck zu bringen, muss hier im Weiteren zur Beurteilung des Antrages einer transidenten Person auf Streichung ihres ursprünglich eingetragenen, eine binäre Zuordnung zum Ausdruck bringenden Geschlechtseintrages "männlich" nicht weiter eingegangen werden).
3. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob Art8 EMRK auch für transidente Personen grundsätzlich das Recht gewährleistet, ihr Geschlecht in personenstandsrechtlicher Hinsicht nicht deklarieren zu müssen.
3.1. Dass auch bei Menschen, die biologisch eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, eine Geschlechtsinkongruenz und damit eine Geschlechtsidentität, die nicht mit dem biologisch männlichen oder weiblichen Geschlecht übereinstimmt, vorliegen kann, entspricht dem Stand der einschlägigen Wissenschaften (vgl zB die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt; die Stellungnahme der [Schweizerischen] Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin, Die amtliche Registrierung des Geschlechts, 5.10.2020, abrufbar unter: https://www.nek-cne.admin.ch/de/publikationen/stellungnahmen; sowie insbesondere die Diagnose "Geschlechtsinkongruenz in der Jugend oder im Erwachsenenalter" unter HA 60 des ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation WHO [abrufbar in englischer Sprache unter: https://icd.who.int/browse/2025-01/mms/en#90875286]).
Personen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binären Geschlechtsidentität vorliegt, können deswegen oder durch Erfahrungen in sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binäre Geschlechtsvorstellungen geprägt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter Umständen einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sein
.
3.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Art8 EMRK der Anerkennung einer Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung nur unter der Bedingung des Nachweises einer Operation, mit der geschlechtsverändernde Maßnahmen vorgenommen wurden, entgegensteht (s EGMR, A.P., Garçon und Nicot , Z132; 19.1.2021, 2.145/16 ua, X und Y , Z161; T.H. , Z56). Die Person dürfe nicht in das unauflösbare Dilemma gebracht werden, sich zwischen der vollständigen Ausübung ihres Rechtes auf körperliche Integrität und ihres Rechtes auf Achtung der individuellen Geschlechtsidentität entscheiden zu müssen (EGMR, X und Y , Z165; T.H. , Z58).
3.3. Art8 EMRK gewährleistet somit (auch) transidenten Personen grundsätzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle Geschlechtsidentität respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer, ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von transidenten Personen im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Art8 Abs1 EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar.
Eine solche Verpflichtung darf der Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung des Art8 Abs2 EMRK vorsehen, wonach Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft sind, insoweit diese gesetzlich vorgesehen sind und Maßnahmen darstellen, die zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet und verhältnismäßig sind (s VfSlg 19.904/2014 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).
3.4. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.258/2018 festgehalten hat, ist der Gesetzgeber in der Gestaltung der staatlichen Personenstandsregister grundsätzlich dahingehend frei, dass keine Verfassungsbestimmung die Aufnahme eines Hinweises auf das Geschlecht gebietet (so etwa zum Religionsbekenntnis VfSlg 16.998/2003). Ordnet der Gesetzgeber aber an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen.
Der Wahrung dieser Rechte kommt deswegen besonderes Gewicht zu, weil eine Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und (öffentlich) sichtbar macht. Zwar fungiert das Personenstandsrecht insbesondere auch als Anknüpfungspunkt für eine Reihe von Regelungen in anderen Rechtsbereichen. Unbeschadet dieser dienenden Funktion ist es aber dem Personenstand eigen, selbst identitätsstiftend zu wirken.
Nun bestehen an einer Rechtssicherheit generierenden Stabilität, Konsistenz und Verlässlichkeit staatlicher Personenstandsregister öffentliche Ordnungsinteressen genauso wie an der Identifikations- und Zuordnungsfunktion des Geschlechts in seiner Eigenschaft als Personenstandsdatum (vgl EGMR, A.P., Garçon und Nicot , Z132). Unbestritten darf der Gesetzgeber daher auf das Geschlecht grundsätzlich als für den Personenstand relevantes Datum abstellen.
3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art8 Abs1 EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen. Ob im Zusammenhang mit einzelnen materienspezifischen Regelungen, die am Geschlecht im personenstandsrechtlichen Sinn anknüpfen, Einschränkungen der durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte iSd Abs2 dieser Verfassungsbestimmung notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sind, ist für die jeweilige gesetzliche Regelung zu beurteilen (so bereits VfSlg 20.258/2018).
3.6. Angesichts des (auch) für Menschen mit Transidentität gewährleisteten Schutzes ihrer individuellen Geschlechtsidentität sind vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die in VfSlg 20.258/2018 aus Anlass einer Fallkonstellation der Intersexualität getroffenen Ausführungen auch auf die Fallkonstellation der Transidentität zu übertragen. Eine personenstandsrechtliche Regelung, die Menschen mit Transidentität dazu zwingen würde, sich entsprechend ihrer genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell eindeutigen Geschlechtszuweisung im Personenstandsrecht, insbesondere im ZPR als "männlich" oder "weiblich" zu deklarieren, stünde mit den Anforderungen des Art8 EMRK nicht im Einklang.
4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Art8 EMRK allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 20.258/2018 im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.
4.1. Das PStG 2013 sieht Verfahren dafür vor, eine Eintragung zu berichtigen (§42 PStG 2013) oder zu ändern (§41 Abs1 PStG 2013), und ermöglicht des Weiteren, unbeschadet der Pflicht zur Eintragung der zu erfassenden Personenstandsfälle (vgl §35 PStG 2013) auch, eine Eintragung erforderlichenfalls (zunächst) unvollständig vorzunehmen (vgl §40 Abs1 PStG 2013) und eine unvollständige Eintragung (später) nach Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes zu ergänzen (vgl §41 Abs2 PStG 2013).
4.2. Diese Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsverfahren beinhalten hinreichend flexible Verfahrensvorschriften, die sich verfassungskonform dahingehend interpretieren lassen, dass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben. Die Personenstandsbehörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Fall der Transidentität vorliegt und die antragstellende Person daher im Hinblick auf Art8 EMRK aus einem legitimen Grund beantragen kann, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen und einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen.
Das von der Personenstandsbehörde durchzuführende Ermittlungsverfahren folgt den gesetzlichen Bestimmungen.
Dabei hat die Personenstandsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (s VfSlg 18.929/2009) zu beurteilen, ob bei einer Person, die zum Ausdruck ihrer Geschlechtsidentität eine Anpassung oder Streichung des sie betreffenden Geschlechtseintrages im ZPR begehrt, auf Grund einer ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz besteht.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art8 EMRK (vgl EGMR, A.P., Garçon und Nicot , Z152 und 153).
5. Dass Art8 EMRK auch transidenten Personen das Recht gewährleistet, ihre Geschlechtsidentität durch adäquate Bezeichnungen (etwa "nicht-binär") personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen, wie im Hinblick auf VfSlg 20.258/2018 die vorstehenden Ausführungen nahelegen mögen, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.
Ebenso wenig ist näher zu erörtern, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Art8 EMRK eine (angemessene) Kategorisierung vorgeben dürfte, die die Geschlechtsidentität von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bringt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2024, Ro 2023/01/0008, und in der Folge unter Bindung an diese Entscheidung das Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis von einer den Anforderungen des Art8 Abs1 EMRK für den vorliegenden Fall des Antrages einer transidenten Person auf Streichung des Geschlechtseintrages nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß Rechnung tragenden Auslegung insbesondere der §§2 Abs2 Z3 und 41 PStG 2013 ausgegangen, womit den genannten Bestimmungen ein durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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