JudikaturVwGH

Ro 2023/01/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2024

Nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 ist die Personenstandsbehörde zur Eintragung der Personenstandsfälle sowie der diesen Personenstandsfällen zu Grunde liegenden Personenstandsdaten verpflichtet; die entsprechenden Eintragungen (im ZPR) sind zwingend vorgesehen (argum: "sind ... einzutragen"; "ist ... vorzunehmen" etc.; vgl. in diesem Sinn auch die Materialen zu § 35 PStG 2013, RV 1907 BlgNR 24. GP, 10: "Abs. 1 entspricht dem ... Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist."). Die betreffenden Personenstandsfälle bzw. Personenstandsdaten - und somit auch das Geschlecht - haben daher im ZPR aufzuscheinen. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus dem in § 40 Abs. 1 PStG 2013 normierten Grundsatz der Vollständigkeit der einzutragenden Daten. Demnach ist auch das - im Zuge der Eintragung des Personenstandsfalls der Geburt einzutragende - Geschlecht einer Person im ZPR einzutragen und hat (in weiterer Folge) im ZPR aufzuscheinen.

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