Ro 2023/01/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen des PStG 2013 ist die Personenstandsbehörde zur Eintragung der Personenstandsfälle sowie der diesen Personenstandsfällen zu Grunde liegenden Personenstandsdaten verpflichtet; die entsprechenden Eintragungen (im ZPR) sind zwingend vorgesehen (argum: "sind ... einzutragen"; "ist ... vorzunehmen" etc.; vgl. in diesem Sinn auch die Materialen zu § 35 PStG 2013, RV 1907 BlgNR 24. GP, 10: "Abs. 1 entspricht dem ... Grundsatz, dass jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall einzutragen ist."). Die betreffenden Personenstandsfälle bzw. Personenstandsdaten - und somit auch das Geschlecht - haben daher im ZPR aufzuscheinen. Dieses Erfordernis ergibt sich im Übrigen auch aus dem in § 40 Abs. 1 PStG 2013 normierten Grundsatz der Vollständigkeit der einzutragenden Daten. Demnach ist auch das - im Zuge der Eintragung des Personenstandsfalls der Geburt einzutragende - Geschlecht einer Person im ZPR einzutragen und hat (in weiterer Folge) im ZPR aufzuscheinen.