Ro 2023/01/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
An der Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Personenstandsurkunden und im ZPR eingetragenen bzw. aufscheinenden Personenstandsfälle und -daten besteht ein erhebliches - auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedeutsames - öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang hat auch der EGMR insbesondere das Prinzip der Unverrückbarkeit des Personenstands und die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit und Beständigkeit von personenstandsrechtlichen Beurkundungen, noch mehr aber das Erfordernis der Rechtssicherheit, als maßgebliche öffentliche Interessen hervorgehoben (vgl. EGMR 31.1.2023, Y/Frankreich, 76888/17, Z 78; vgl. weiters EGMR 4.4.2023, A.H. ua./Deutschland, 7246/20, Z 122).