Auswertung in Arbeit
I. Der Anfechtung wird, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin bei der Gemeinderatswahl in der Bundeshauptstadt Wien am 27. April 2025 richtet, nicht stattgegeben.
II. Im Übrigen wird die Anfechtung zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 27. April 2025 fanden die mit Kundmachung vom 27. Jänner 2025 ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 in der Bundeshauptstadt Wien statt.
2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat in allen 17 Wahlkreisen Kreiswahlvorschläge, einen Stadtwahlvorschlag sowie für jeden Bezirk jeweils einen Bezirkswahlvorschlag erstattet. Die Bezirkswahlbehörden haben jeweils beschlossen, dass die Kreiswahlvorschläge sowie sämtliche Bezirkswahlvorschläge mangels ausreichender Unterstützung als nicht eingebracht gelten. Die Stadtwahlbehörde hat beschlossen, dass der von der anfechtungswerbenden Wählergruppe vorgelegte Stadtwahlvorschlag mangels Einbringung eines zulässigen Kreiswahlvorschlages als nicht eingebracht gilt und somit nicht zu veröffentlichen ist. Keiner der Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe war in den Kundmachungen der Stadt-, Kreis- und Bezirkswahlvorschläge enthalten.
3. Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate wurden – wie den vorgelegten Wahlakten zu entnehmen ist – von den Bezirkswahlbehörden durch Anschlag an der Amtstafel am 29. April 2025 (22. Bezirk) bzw 28. April 2025 (die übrigen Bezirke), im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 21A vom 23. Mai 2025, sowie im Internet gemäß §85 Abs6 GWO 1996 verlautbart. Das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens wurde – wie ebenfalls den Wahlakten zu entnehmen ist – von der Wiener Stadtwahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel am 8. Mai 2025, im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 21A vom 23. Mai 2025, sowie im Internet gemäß §88 Abs3 GWO 1996 verlautbart.
4. Mit der vorliegenden, auf gestützten Wahlanfechtung stellt die anfechtungswerbende Wählergruppe den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "das Wahlverfahren der Wiener Gemeinderatswahl am 27.04.2025 ab Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge und des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin und in eventu das Wahlverfahren der Wiener Gemeinderatswahl 27.04.2025 und in eventu das Wahlverfahren der Wiener Bezirksvertretungswahlen 27.04.2025 ab Zurückweisung der Bezirkswahlvorschläge der Anfechtungswerberin und in eventu das Wahlverfahren der Wiener Bezirksvertretungswahlen am 27.04.2025 und gemäß Art141 Abs1 lita B VG für nichtig erklären und aufheben".
Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die ungleich gezogenen Bedingungen für die Einbringung eines Wahlvorschlages und für die Wahlwerbung von im Gemeinderat bzw in der Bezirksvertretung oder im Nationalrat nicht vertretenen Wahlparteien seien den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Minoritätsschutz und Proportionalität entgegengesetzt und würden "in das Wesen des aktiven und passiven Wahlrechts auf Wählbarkeit" eingreifen. Die "Einsetzung" von Bezirksvertretungswahlen durch die Wiener Stadtverfassung entbehre einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Art und Weise der Wahlwerbung der wahlwerbenden Partei und die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlages seien in §87 Abs3 GWO 1996 nicht als Bedingungen zur Einbringung des Stadtwahlvorschlages genannt.
5. Die Wiener Stadtwahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ua ausführt, es fehle bei der Anfechtung in zentralen Punkten an der erforderlichen Substantiierung, weshalb die Anfechtung zurückzuweisen sei. Zu den von der Anfechtungswerberin vermeintlich erkannten Verfassungswidrigkeiten würde eine langjährige Rechtsprechung bestehen, welche die Verfassungskonformität der betreffenden Bestimmungen bestätige. Die Wiener Stadtwahlbehörde habe rechtskonform beschlossen, dass der von der anfechtungswerbenden Wählergruppe vorgelegte Stadtwahlvorschlag mangels Einbringung eines zulässigen Kreiswahlvorschlages als nicht eingebracht gelte und nicht zu veröffentlichen sei.
6. Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der Gemeinderatswahl in der Bundeshauptstadt Wien teilgenommen haben. Keine dieser Wählergruppen erstattete jedoch eine Äußerung.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl 16/1996, idF LGBl 39/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
"2. Abschnitt
Wahlwerbung
§43. (1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des §6 Abs2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familienname, Beruf und Adresse).
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss geschäftsfähig im Sinne des §865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr 33/2024, sein und die Voraussetzungen des §42 Abs1 und 2 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen §42 Abs3 erfüllen.
(3) Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche §44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
[…]
§44. (1) Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 6 ausgefüllten und gemäß Abs3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen ./6
anzuschließen.
(2) Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§16) in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger gemäß §19a Abs1 eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Bezirkswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 7 ausgefüllten und gemäß Abs3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. ./7
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag in einer von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß §19a Abs1 eingetragen war. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.
(4) Der Magistrat hat solche Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person nur für einen Kreis- und für einen Bezirkswahlvorschlag ausgestellt werden. Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Unterstützungswillige in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß §19a Abs1 in einem anderen Wahlkreis (Bezirk) eingetragen ist, als es dem zu unterstützenden Wahlvorschlag entspricht. Im Falle der Verweigerung einer Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid an den unmittelbar Betroffenen nur auf dessen Antrag zu erlassen.
[…]
§47. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
[…]
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, entspricht er nicht den Voraussetzungen gemäß §43 Abs2 oder wurde der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens nicht gemäß §43 Abs4 fristgerecht in voller Höhe entrichtet, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der Partei zu verständigen. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Auch in diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
[…]
3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren
§87. (1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. […]
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
[…]
§88. (1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§87 Abs3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut §87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im §87 Abs6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
[…]
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen und
Zurechnungen von Stimmzetteln
§90. (1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§85 Abs6 und 88 Abs3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen
a) die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 bei der Stadtwahlbehörde,
b) die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 beim Stadtsenat und
c) die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde
bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B VG – neben dem Gemeinderat (vgl Art117 Abs1 lita iVm Art112 B VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739/1988, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Hinsichtlich des Wahlvorschlages nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 7387/1974, 10.217/1984, 18.932/2009, 20.024/2015, 20.439/2021). Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als nicht eingebracht erklärt oder als unzulässig zurückgewiesen wurden, steht es folglich frei, diesen Teilakt des Wahlverfahrens im Weg einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B VG mit der Behauptung zu bekämpfen, dass die (ihre Vorschläge behandelnde) Entscheidung der Wahlbehörde auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe oder sonst rechtswidrig ergangen sei. Halten diese Vorwürfe im verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren einer Nachprüfung nicht stand, sind die – von der Teilnahme an der Wahl rechtmäßig ausgeschlossenen – Wählergruppen darüber hinaus zur Anfechtung des Wahlverfahrens nicht befugt (vgl VfSlg 11.995/1989 mwH, 19.733/2013, 20.460/2021; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat rechtzeitig in allen 17 Wahlkreisen Kreiswahlvorschläge, einen Stadtwahlvorschlag sowie für jeden Bezirk jeweils einen Bezirkswahlvorschlag erstattet.
1.3. Nach §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen.
1.3.1. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist im vorliegenden Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl VfSlg 1904/1950, 20.024/2015), das ist die amtliche Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und Ersatzbewerber durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §85 Abs6 GWO 1996 am 29. April 2025 (22. Bezirk) bzw 28. April 2025 (die übrigen Bezirke) durch die Bezirkswahlbehörden bzw gemäß §88 Abs3 GWO 1996 am 8. Mai 2025 durch die Wiener Stadtwahlbehörde (vgl VfSlg 20.045/2016, 20.139/2017, 20.460/2021; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
1.3.2. Die am 5. Juni 2025 persönlich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich, soweit sie sich auf die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin und somit auf die Wahl des Gemeinderates bezieht, als rechtzeitig (vgl VfSlg 20.045/2016, 20.460/2021). Soweit sie jedoch auf die Nichtveröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge und somit auf die Bezirksvertretungswahlen gerichtet ist, stellt sich die Anfechtung als verspätet eingebracht dar; sie ist insoweit als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 20.139/2017; VfGH 11.9.2025, WI11/2025).
1.4. §90 Abs1 GWO 1996 sieht nun administrative Einsprüche vor, und zwar gemäß §90 Abs1 lita GWO 1996 gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß §85 Abs2 GWO 1996 (somit im ersten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates bzw im einzigen Ermittlungsverfahren bei der Wahl der Bezirksvertretung) bei der Stadtwahlbehörde sowie weiters gemäß §90 Abs1 litb GWO 1996 gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß §89 Abs2 GWO 1996 (somit im zweiten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates) beim Stadtsenat und schließlich gemäß §90 Abs1 litc GWO 1996 gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde. Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (§68 Abs1 erster Satz VfGG) offen.
Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihren Anfechtungsschriften nicht die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung oder der Zurechnung von Stimmzetteln durch die Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ua die in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B VG eingeräumt ist (vgl VfSlg 20.439/2021; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge und des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin bei der Gemeinderatswahl in der Bundeshauptstadt Wien wendet, zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Wahlanfechtung ist, soweit zulässig, nicht begründet.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl zB VfSlg 20.067/2016, 20.439/2021, 20.629/2023).
2.3. Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringt zunächst vor, die "verschiedentlich erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung von im Gemeinderat beziehungsweise in der Bezirksvertretung oder im Nationalrat unvertretenen Wahlparteien" seien den "Grundsätzen der Verhältniswahl auf Minoritätsschutz und Proportionalität entgegengesetzt".
Diese Behauptung lässt zum einen nicht erkennen, aus welchen konkreten (präjudiziellen) Bestimmungen der Wahlordnung sich die "erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung" ergeben sollen. Soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen, die zwischen bereits im allgemeinen Vertretungskörper vertretenen und anderen wahlwerbenden Parteien differenzieren, behauptet wird, ist zum anderen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen eine derartige Differenzierung dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl zB VfSlg 2758/1954, 6201/1970, 10.217/1984, 17.192/2004, 20.439/2021 zur GWO 1996, 20.460/2021; VfGH 14.11.2022, WI10/2022 mwN; 30.7.2024, WI4/2024; 26.2.2025, WI6/2024).
2.4. Des Weiteren vertritt die anfechtungswerbende Wählergruppe die Auffassung, ua die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlages sei in §87 Abs3 GWO 1996 als Bedingung zur Einbringung des Stadtwahlvorschlages nicht genannt.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Aus §87 Abs4 GWO 1996 ergibt sich – in einer für das Verhältniswahlrecht typischen Weise (vgl VfSlg 8852/1980, 9224/1981, 12.647/1991, 15.616/1999) –, dass das zweite Ermittlungsverfahren (lediglich) zur Verteilung der im ersten Ermittlungsverfahren nicht zugeteilten Restmandate auf Grund der Reststimmensummen (vgl §87 Abs1 GWO 1996) stattfindet und dementsprechend von vornherein ausschließlich jene Wahlparteien am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen können, die auf Grund der Einbringung eines zulässigen Kreiswahlvorschlages bereits im ersten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen waren. Vor diesem Hintergrund setzt ein zulässiger Stadtwahlvorschlag jedenfalls voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – zumindest ein zulässiger Kreiswahlvorschlag der jeweiligen Wahlpartei vorliegt.
2.5. Im Hinblick auf die in Punkt III.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Wählergruppe, deren Wahlvorschlag bzw Wahlvorschläge zu Recht nicht zugelassen wurde(n), nicht zur Anfechtung des weiteren Wahlverfahrens befugt ist, ist auf die weiteren Bedenken der Anfechtungswerberin nicht einzugehen (vgl VfSlg 20.460/2021).
2.6. Im Übrigen erschöpft sich die Anfechtung bloß in der Wiedergabe von Gesetzestexten, Literaturzitaten und allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe erkennen lassen (vgl bereits VfGH 26.2.2025, WI6/2024) und schon deshalb den Mindestanforderungen an die Begründung einer Wahlanfechtung im Sinne des §67 Abs1 VfGG nicht entsprechen.
2.7. Da nach den vorstehenden Darlegungen die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht vorliegen, ist der Anfechtung, soweit sie zulässig ist, nicht stattzugeben.
IV. Ergebnis
1. Der Anfechtung ist, soweit sie sich gegen die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlages der Anfechtungswerberin bei der Gemeinderatswahl in der Bundeshauptstadt Wien am 27. April 2025 richtet, nicht stattzugeben.
2. Im Übrigen ist die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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