Zurückweisung einer Anfechtung der Wr Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen im April 2025 wegen Verspätung sowie mangels Legitimation
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist gem §68 Abs1 VfGG im vorliegenden Fall die amtliche Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und Ersatzbewerber durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §85 Abs6 GWO 1996 am 28.04.2025 oder 29.04.2025 durch die Bezirkswahlbehörden bzw gemäß §88 Abs3 GWO 1996 am 08.05.2025 durch die Wiener Stadtwahlbehörde. Die am 07.08.2025 zur Post gegebene und beim VfGH am 13. 08.2025 eingelangte Wahlanfechtung erweist sich daher jedenfalls als verspätet und ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Im Übrigen behauptet der Einschreiter nicht, dass ihm (persönlich) die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung den Beifügungen "Gründer der Partei", "Obmann" und "oberstes Parteiorgan" zukommen soll. Der Einschreiter ist zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb die Anfechtung auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.
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