JudikaturVfGH

G47/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. März 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss des VfGH wegen Unzuständigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 9. Jänner 2025, G195-196/2024-3, zugestellt am selben Tag, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 12. Dezember 2024 zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG auf Aufhebung des §1489 ABGB und §528 Abs2 Z4 ZPO ab.

2. In seinem Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 brachte der Einschreiter vor, dass sein Antrag mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Jänner 2025, G195-196/2024-3, nicht vollinhaltlich und rechtsrichtig erledigt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof wertete diesen Schriftsatz als Rechtsbehelf gegen den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes und wies den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2025, G15/2025-5, zugestellt am 28. Februar 2025, wegen Unzuständigkeit zurück.

3. In seinem Schriftsatz vom 2. März 2025 bringt der Einschreiter nun vor, dass sein Antrag vom 17. Jänner 2025 mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2025, G15/2025-5, nicht rechtsrichtig und in Folge sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterhin nicht vollständig erledigt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof wertet diesen Schriftsatz als Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2025, G15/2025-5.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 23.9.2019, E2830/2019); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

5. Die Eingabe ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).

6. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz ua zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Einschreiter wiederholt Behauptungen aus einer früheren derartigen Eingabe, hinsichtlich derer bereits eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und Abs2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

7. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.