Zurückweisung einer Klage gegen den Bund wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung der begehrten Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg; Möglichkeit des Widerspruchs vor Gericht gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung
Unzulässigkeit einer Klage auf Herausgabe bzw Feststellung des Eigentums der Klägerin an näher bezeichneten Gegenständen.
Die Gegenstände, auf deren Herausgabe die Klage gerichtet ist bzw betreffend die die Klägerin die Feststellung ihres Eigentums begehrt, wurden im Rahmen eines Abgabenexekutionsverfahrens gegen den Abgabenschuldner durch die beklagte Partei zwangsweise gepfändet.
Mit der Klage nach §14 Abs2 AbgEO, die dem §37 EO nachgebildet ist, wird iSd §14 Abs1 AbgEO von einer dritten Person gegen die abgabenbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, dass ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zusteht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig macht. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben hat.
Die Klägerin behauptet, an den im gegenüber dem Abgabenschuldner geführten Vollstreckungsverfahren gepfändeten Gegenständen Sicherungseigentum erworben zu haben, und begehrt die Herausgabe dieser Fahrnisse. Die Klägerin behauptet damit ein dingliches Recht an den von der Vollstreckung betroffenen Gegenständen, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Es steht ihr sohin der Weg offen, gegen die Vollstreckung in Bezug auf diese Gegenstände bei Gericht mittels Klage Widerspruch gemäß §14 Abs2 AbgEO geltend zu machen.
Über den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch haben gemäß §14 Abs2 AbgEO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Steht es der Klägerin offen, ihren behaupteten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, so ist die Klagsführung vor dem VfGH gestützt auf Art137 B‑VG unzulässig. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren der Klägerin, zumal Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG nur die in Art137 B‑VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein können.
Kostenzuspruch an die obsiegende beklagte Partei gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO: Die der beklagten Partei für die Erstattung der Gegenschrift zustehenden Kosten waren nach TP 2 RATG auszumessen. Für die Abfassung der Gegenschrift steht der beklagten Partei sohin bei einer Bewertung des Streitgegenstands gemäß §7 Abs2 RATG mit € 52.400,– (dies entspricht der Höhe des mit den herauszugebenden Gegenständen besicherten Darlehens) der Betrag von € 504,– zu. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 2,60 (§23a RATG) sowie der doppelte Einheitssatz für die Gegenschrift in Höhe von € 504,– enthalten.
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