Rückverweise
Trotz des einschränkenden Wortlautes des Art 138b Abs1 Z3 B-VG kann nach Auffassung des VfGH auch ein Mehrheitsbeschluss, mit dem der sachliche Zusammenhang eines Verlangens auf Vorlage von Akten und Unterlagen mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, vor dem VfGH in Prüfung gezogen werden. Dies ergibt sich einerseits in systematischer Interpretation aus Art138b Abs1 Z2 B-VG und andererseits aus dem - gleichzeitig mit Art138b Abs1 Z3 B-VG geschaffenen - §25 (Abs2, 3 und 4) VO-UA, aus dem hervorgeht, dass auch solche Beschlüsse nach Art138b Abs1 Z3 B-VG überprüft werden können.
Der "Zusammenhang" mit dem Untersuchungsgegenstand ergebe sich aus der im Untersuchungsausschuss am 21.04.2022 getätigten Aussage der ehemaligen WKStA-Oberstaatsanwältin zu den Usermail-Accounts, nämlich dass "per Usermail an alle anderen bei der Behörde Tätigen, Links oder dergleichen versendet wurden, wo abschätzige Äußerungen über Vorgesetzte getätigt wurden".
Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Mehrheits-)Beschluss des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 25.05.2022:
Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses hatte am 25.05.2022 das Verlangen gestellt, dass die Bundesministerin für Justiz gemäß §25 Abs2 VO-UA verpflichtet sei, "dem Untersuchungsausschuss eine vollständige Kopie des lokal wie serverseitig erfassten Datenbestands des WKStA 'Usermail' Accounts (sofern erforderlich unter Wiederherstellung bereits gelöschter Daten), insbesondere Emails mit Bezug auf vorgesetzte Dienststellen, vorzulegen". Prüfungsgegenstand nach Art138b Abs1 Z3 B-VG ist nicht dieses Verlangen, sondern der Beschluss des Untersuchungsausschusses, mit dem der sachliche Zusammenhang dieses Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird. Der VfGH prüft die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Untersuchungsausschusses im Umfang und im Hinblick auf die seitens der Mehrheit und des einschreitenden Viertels vorgebrachten Gründe.
Die Begründungspflicht der im parlamentarischen Organstreitverfahren verfangenen Parteien darf allerdings nach Auffassung des VfGH nicht überspannt werden. Es obliegt den Organstreitparteien, die wesentlichen Gründe anzugeben, die dafür oder dagegen sprechen, dass das Verlangen des antragstellenden Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt - und damit von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand - ist.
Die Anforderungen an die Begründung einerseits eines Verlangens nach einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 und 3 VO-UA und andererseits einer Bestreitung, dass das Verlangen vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist, ist unterschiedlich danach zu beurteilen, ob das Verlangen des Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder ob dies eben nicht der Fall ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Begründung des (Bestreitungs-)Beschlusses unterschiedlich.
Rechtmäßigkeit des (Bestreitungs-)Beschlusses, mit dem das Verlangen der einschreitenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestritten wird:
Zuvorderst ist festzuhalten, dass das antragstellende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses in seinem Verlangen nach einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 und 3 VO-UA die Vorlage von Akten und Unterlagen - und nicht Beweiserhebungen - durch die Bundesministerin für Justiz verlangt hat. Im Unterschied zum Ersuchen um Beweiserhebungen, bei denen "ein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung" ausreicht, statuiert Art53 Abs3 B-VG für Verlangen auf Vorlage von Akten und Unterlagen - restriktiver als für Ersuchen um Beweiserhebungen -, dass diese "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" stehen.
Wenngleich §25 Abs2 (und 4) VO-UA, aber auch Art138b Abs1 Z3 B-VG undifferenziert von der Bestreitung des "sachlichen Zusammenhang[es] mit dem Untersuchungsgegenstand" sprechen, ist vor dem Hintergrund des Verlangens des Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses iSd Art53 Abs3 B-VG die Frage zu beantworten, ob der mehrheitliche (Bestreitungs-)Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verlangen des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung nicht "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" liegt und ihm damit keine abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand zukommt.
Für den VfGH ist es nicht offenkundig, dass das Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses gedeckt ist. (Auch) Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Begründung des (Bestreitungs-)Beschlusses nicht überspannt werden.
Der mehrheitliche (Bestreitungs-)Beschluss legt hinreichend deutlich und nachvollziehbar dar, das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses habe es unterlassen, in seinem Verlangen hinreichend zu begründen, dass die begehrten Unterlagen "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" liegen und damit von (potentieller) abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind.
In der Begründung des (Bestreitungs-)Beschlusses wird insbesondere ausgeführt, das Verlangen, dem ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss "eine vollständige Kopie des lokal wie serverseitig erfassten Datenbestands des WKStA 'Usermail' Accounts (sofern erforderlich unter Wiederherstellung bereits gelöschter Daten), insbesondere Emails mit Bezug auf vorgesetzte Dienststellen, vorzulegen", sei derart weit und undifferenziert, dass davon auch vieles erfasst sei, das keinerlei Bezug zum Untersuchungsgegenstand habe.
Der VfGH stimmt dieser Beurteilung zu. Insbesondere enthält das Verlangen keinerlei Einschränkungen, etwa dahingehend, dass nur jene Akten und Unterlagen vorzulegen sind, die von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind. Bei einem derart weit gefassten Verlangen hätte das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses durch nachvollziehbare Behauptungen darzulegen und auf Grundlage dieser zu begründen gehabt, warum der (gesamte) "Usermail"-Account der WKStA im Umfang des Untersuchungsgegenstandes liegen sollte.
Der ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss hat in seinem (Bestreitungs-)Beschluss zudem hinreichend deutlich und nachvollziehbar dargelegt, dass das einschreitende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses eine hinreichende Begründung für sein Verlangen unterlassen hat. Die Begründung des Verlangens enthalte nämlich lediglich bloße Behauptungen dahingehend, dass die (bzw Teile der) E-Mail-Kommunikation innerhalb der WKStA von Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sein könnte. Dies sei als Begründung untauglich, weil demnach jeder erdenkliche Datenbestand vorzulegen sei und jegliche Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes ad absurdum geführt werde.
Auch nach Auffassung des VfGH beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verlangens auf die Behauptung bzw Vermutung, dass die per Usermail versendeten Nachrichten Kritik an Vorgesetzten und damit relevante Informationen zum Untersuchungsgegenstand enthalten könnten. Es kann aber nicht Zweck einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 und 3 VO-UA sein, ohne Bezeichnung näherer - zumindest generalisierter - Anhaltspunkte die Vorlage von Akten und Unterlagen zu begehren. Es muss vielmehr bereits im Verlangen nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden soll.