JudikaturVfGH

G140/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2019

Zurückweisung von Individualanträgen des Vereins Österreichischer Seniorenrat auf Aufhebung von §420 bis §434, §435 Abs4, §538w und §538y ASVG idF BGBl I 100/2018 (G140/2019) sowie auf Aufhebung von §418 bis §437 und §538t bis §538w ASVG idF BGBl I 100/2018 (G141/2019) mangels Betroffenheit in seinen Rechten.

Weder die Art120a ff B-VG noch eine sonstige Verfassungsvorschrift räumen dem antragstellenden Verein ein Recht auf Mitwirkung an der Organkreation in der sozialen Selbstverwaltung ein. Auch hat der Gesetzgeber dem antragstellenden Verein kein Antragsrecht eingeräumt. Insbesondere hat die ASVG-Novelle BGBl I 100/2018 dem antragstellenden Verein keine ihm bisher (wenn auch nur einfachgesetzlich) eingeräumten Entsenderechte zu Verwaltungskörpern entzogen, da ihm solche Entsenderechte in Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger schon nach ASVG idF vor BGBl I 100/2018 nicht zukamen. Der Österreichische Seniorenrat ist schließlich auch nicht Adressat irgendeiner der angefochtenen Bestimmungen des ASVG, insbesondere nicht des an den Bundesseniorenbeirat gerichteten §426 Abs2 Z3 leg cit. Daher sind die Anträge des antragstellenden Vereins schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

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