JudikaturVfGH

V15/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2022

Spruch

I. Soweit sich der Antrag gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3, " in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), Z BAU/VK-2016-0001, richtet, wird er abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,

"der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), gesetzwidrig war."

II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), die seit Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2019 nicht mehr in Geltung steht, lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017

Verordnung der Stadtgemeinde Landeck mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen.

Auf Grund §2 Abs1, §5 Abs2 und §§6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 in der Fassung LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung BGBl I Nr 17/2015, wird nach Anhörung des Straßenverwalters verordnet:

§1

Abgabengegenstand

(1) Die Stadtgemeinde Landeck erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in den in der Anlagen I bezeichneten Parkzonen (§2 Abs4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) täglich von 0 bis 24 Uhr eine Abgabe.

(2) Als Parken im Sinn des Abs1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeugs, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

§2

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Inhaber einer Bewilligung gemäß §5 Abs1, 2 und 3 verpflichtet.

§3

Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Parkabgabe wird für die Zonen gemäß Anhang I wie folgt festgesetzt.

(2) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ A gemäß §5 Abs1 EUR 14,-- pro Monat.

(3) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ B gemäß §5 Abs2 EUR 14,-- pro Monat.

§4

Art der Abgabeentrichtung

(1) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs1 ist bei Beginn des Parkvorganges durch die Bezahlung des Geldbetrages bei einem Parkscheinautomaten zu entrichten.

(2) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs2 und 3 ist jeweils im Vorhinein für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Berechnung der Jahresabgabe erfolgt aliquot, wobei angefangene Monate zur Gänze berücksichtigt werden.

(3) Gemäß §9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 sind folgende Hilfsmittel für die Kontrolle bestimmt.

a) Für die Abgabe gemäß Abs1 ist auf dem bei der Abgabeentrichtung ausgedruckten Parkschein das Datum (Jahr, Monat, Tag), der entrichtete Betrag sowie der Beginn und das Ende der Parkzeit anzugeben. Der Parkschein ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

b) Für die Abgabe gemäß Abs2 ist die Parkkarte in Form einer Parkvignette auszuführen. Die Parkvignette hat auf der Vorderseite eine eindeutige alphanummerische Bezeichnung zu enthalten. Die Parkvignette ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe auf dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

c) Für das Parken während dem gebührenfreien Zeitraum ist eine Parkscheibe zu verwenden. Diese ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§5

Anwohnerparken

Bewilligungen nach §6 Abs1

Tiroler Parkabgabegesetz 2006

(1) Die Bewohner der in den Anlagen I genannten Parkzonen sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das Parken in der jeweiligen Parkzone anzusuchen (Parkkarte Typ A). Die zeitliche Gültigkeit der Parkkarte Typ A richtet sich gemäß Anlage II.

Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

b) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

c) wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und

d) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(2) Die Bewohner in der Parkzone Ag2 sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das uneingeschränkte Parken anzusuchen. Eine derartige Bewilligung (Parkkarte Typ B) darf nur erteilt werden:

a) wenn besondere Gründe für die Notwendigkeit für das uneingeschränkte Parken gegeben sind,

b) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

c) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

d) we nn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und

e) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(3) Pro Haushalt kann maximal für eine Parkkarte Typ A oder eine Parkkarte Typ B angesucht werden.

(4) In den Fällen gemäß Abs1 und 2 entsteht der Abgabenanspruch mit Erteilung der Bewilligung gemäß §6 Abs1 und 3 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 und Aushändigung der Parkvignette. Die Abgabe erfolgt mittels Abgabenvorschreibung durch die Stadtgemeinde Landeck.

(5) Die Abgabebehörde hat dem Abgabeschuldner den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabeschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn

a) die Abgabepflicht für das Parken in einer Parkzone aufgehoben wird, oder

b) nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabeschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach §6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 Gebrauch zu machen .

(6) Bei Anrechnungen und Erstattungen nach Abs5 werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt.

§6

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft (Anlage III). Ein In-Kraft-Treten in einzelnen örtlichen Teilbereichen ist dabei zulässig. Die Bewilligungen gemäß §5 gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung im jeweiligen Gebiet.

(4) [richtig wohl (2)] Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

ANLAGE I

ANLAGE II

Anlage III

Muster Hinweisschilder Parkzonen

"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl 9/2006, idF LGBl 32/2017 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 39/2013.

(2) […]

§2

Abgabengegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe – im Folgenden kurz Parkabgabe genannt – zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.

(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.

(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.

§5

Bemessungsgrundlage und Höhe der Parkabgabe

(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs2 und 3 und in den §§6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach §2 Abs1 zu bezeichnen.

(3) Wird in Verordnungen nach §2 Abs1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des §8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."

3. §60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl 36/2001, idF LGBl 77/2017 lautet:

"§60

Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag

a) an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und

b) in sonst ortsüblicher Weise

kundzumachen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft vorzunehmen.

(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.

(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs1 lita bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach §54 Abs1 und 2 treten mit dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.

(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. September 2019 anhängig.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20, in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, weil kein Parkschein an seinem Fahrzeug angebracht gewesen sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 35,–, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

2. Aus Anlass des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellt dieses den vorliegenden Antrag auf Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001, (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) und führt seine Bedenken – auszugsweise – wie folgt aus (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Darlegung, inwiefern das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Rechtssache hätte:

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017] nach den §§2 Abs1, 5 Abs2 und 6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 idF LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 idF BGBl I Nr 17/2015, wurde am 9.10.2017 durch Anschlag (vermutlich) an der Amtstafel kundgemacht, wobei die Anschlagsfrist am 24.10.2017 endete. Wann die gemäß §6 Abs1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Hinweise gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 angebracht wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die in Rede stehende Verordnung aufgrund der Tatzeit (10.02.2019, 03.20 Uhr) [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] und des Tatortes (Venetweg 2, 6500 Landeck) im angefochtenen Straferkenntnis unmittelbar anzuwenden.

Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde, in dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 10.02.2019 um 03:20 Uhr [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, da kein Parkschein angebracht gewesen sei. Den im Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 10.09.2019, Zl VK 7664-2019, angeführten Rechtsvorschriften die der Beschuldigte dadurch verletzt habe wären die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) noch hinzuzufügen, zu dem das Landesverwaltungsgericht im Fall einer inhaltlichen Entscheidung berechtigt und verpflichtet wäre.

Der Ausspruch durch den Verfassungsgerichtshof, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig war, hätte zur Folge, dass die Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (mehr) anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer hätte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen wäre.

[…]

Die nunmehr angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), genügt den Anforderungen einer gesetzmäßigen Verordnung nicht:

Dem von der Stadtgemeinde Landeck vorgelegten Verordnungsakt sind keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. In der Verordnung ist festgehalten, dass diese zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beschlossen wurde. Der Verordnungsgeber hat es aber unterlassen, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

Die gegenständliche Verordnung tritt weiters laut dessen §6 Abs1 hinsichtlich der Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise ('Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.') in Kraft.

Gemäß §60 Abs1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) idgF sind Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. §6 Abs1 der gegenständlichen Verordnung trifft jedoch davon abweichende Regelungen.

Das Aussehen der entsprechenden Schilder ergibt sich aus der Anlage III. Wo genau die einzelnen Hinweisschilder anzubringen waren, ergibt sich aus der Verordnung selbst nicht. In dem von der Stadtgemeinde Landeck übermittelten Verordnungsakt ist auch eine Planbeilage enthalten, wo die einzelnen Parkzonen farblich dargestellt sind. In der Verordnung selbst wurde diese Planbeilage jedoch nicht als ein Bestandteil der Verordnung festgelegt und ist auch nicht ersichtlich, ob diese Planbeilage an der Amtstafel angeschlagen war oder nicht. Im Verordnungsakt ist weiters kein Hinweis darüber zu finden, ob und wann die entsprechenden Hinweisschilder aufgestellt wurden, sodass sich nicht feststellen lässt, ab wann die entsprechenden Teile der Verordnung in Kraft getreten sein sollen. Aus der Planbeilage lässt sich auch nicht entnehmen, an welchem Punkt genau die Hinweisschilder aufzustellen wären, sodass auch hier eine ordnungsgemäße Kundmachung der Parkzonen und Gebührenpflicht letztlich nicht überprüft werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht 'zentimetergenau' zu erfolgen - so muss doch grundsätzlich der konkrete Aufstellungsort des Hinweisschildes bestimmt sein. Das ist hier nicht der Fall.

Weiters hat die Gemeinde, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer Verordnung wie der gegenständlichen den Straßenverwalter zu hören und wird auch in der Verordnung selbst festgehalten, dass dieser angehört worden sei (letzter Satz der Verordnung vor §1). Dem Verordnungsakt lässt sich dies nicht entnehmen.

Darüber hinaus werden die Gemeinden gem §2 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe - im Folgenden kurz Parkabgabe genannt - zu erheben. In der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 der Stadtgemeinde Landeck wird auf den Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 verwiesen. Im vorgelegten Verordnungsakt erliegt dieser nicht.

[…]"

3. Die verordnungserlassende Behörde hat keine Äußerung abgegeben.

4. Der Bürgermeister der Gemeinde Landeck hat "für die Stadtgemeinde Landeck" die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt. Er hat zu den Bedenken des antragstellenden Gerichts die folgende (auszugsweise wiedergegebene) Stellungnahme abgegeben (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Zunächst wird festgehalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol anscheinend nicht alle wesentlichen Unterlagen des Verfahrensaktes vorgelegen sind.

Der Erlassung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung ist ein langer Prozess vorausgegangen. Überlegungen zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der Stadtgemeinde Landeck wurden schon seit vielen Jahren diskutiert […].

Die Stadtteile Angedair, Perfuchs und Perjen sind geprägt durch eine historisch entstandene, dichte Bebauung mit einem hohen Wohnanteil. Bedingt durch den hohen Fahrzeugstand verknappt sich der öffentliche Parkraum zusehends. Da auch zu wenig private Abstellplätze vorhanden sind, werden vermehrt öffentliche Flächen verparkt, die baulich oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für ein Parken nicht zulässig sind. Dies führt dazu, dass Behinderungen für den fließenden Verkehr entstehen. Insbesondere werden Fahrzeuge des Winterdienstes sowie der Straßenreinigung in der Durchführung ihrer Tätigkeiten behindert. Weiters ist zu erwarten, dass auch Einsatzfahrzeuge von Blaulichtorganisationen fallweise nur erschwert zum Einsatzort gelangen können.

Durch die zunehmende Motorisierung hat die Verfügbarkeit von freien Parkplätzen stetig ab- und das Falschparken zugenommen. So wurde bereits 2011 die Grundsatzentscheidung zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftung gefasst […]. In weitere Folge wurden für die Ortsteile Perjen sowie Öd, Angedair und Perfuchs Verkehrskonzepte […] erarbeitet. Im Zuge der Konzepterstellung wurden Verkehrsanalysen […], Parkraumanalysen […] und eine Haushaltsbefragung zur Grundlagenerhebung durchgeführt.

Erhebungen über die Auslastung der öffentlichen Parkplätze […] haben gezeigt, dass insbesondere in den Abend-, Nacht- und Morgenstunden eine sehr hohe Auslastung gegeben ist.

Daraus lässt sich ableiten, dass die Ursachen überwiegend im Parkverhalten der ortsansässigen Bevölkerung liegen.

In zahlreichen Sitzungen des zuständigen Verkehrsausschusses wurden unter Zugrundelegung der erhobenen Daten die Eckpunkte der Parkraumbewirtschaftung erarbeitet und schlussendlich die Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 vorbereitet […]. Aufgrund des Antrages des Planungs- Verkehrs- Bau- und Wasserausschusses […] hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck die Verordnung am 14. September 2017 beschlossen.

zu Punkt IV. Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken:

Grundlagen für die Erlassung der angefochtenen Verordnung

• Überprüfung der Neuordnung der Verkehrsregelung für den Ortsteil Perjen […] •Verkehrskonzept 2014 Öd, Angedair und Perfuchs […] •Verkehrsanalyse Landeck 2014, Knotenstromzählung […] •Parkraumanalyse Landeck vom 8. Mai 2014 […] • Abschätzung der erforderlichen Stellplatzanzahl und Vergleich mit dem Bestand […] • Haushaltsbefragung Stellplatzbestand und Stellplatzbedarf (April 2015) […]

Kundmachung der Verordnung

Die Verordnung wurde samt den Anlagen nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 9. bis 23. Oktober 2017 an der Amtstafel kundgemacht […]. Wie bei Anschlägen an der Amtstafel üblich, wird der Kundmachungsvermerk nur einmal und nicht auf allen Seiten der Kundmachung angebracht. Die Anlagen werden in mehreren Paragrafen der Verordnung angeführt, sind deshalb als Teil der Verordnung anzusehen und wurden an der Amtstafel mit der Verordnung angeschlagen.

Hinweisschilder

Der Aufstellungspunkt der Hinweisschilder ist in den Planbeilagen der Verordnung ersichtlich und wurde der Aufstellungszeitpunkt in einem Aktenvermerk […] festgehalten.

Straßenverwalter Die Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 umfasst ausschließlich Gemeindestraßen, weshalb die Stadtgemeinde Landeck auch Straßenverwalter ist.

Gemeinderatsbeschluss Aufgrund des Antrages des Planungs- Verkehrs- Bau- und Wasserausschusses […] hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck die Verordnung am 14. September 2017 beschlossen.

[…]"

5. Weiters erstattete die Tiroler Landesregierung eine Äußerung, in der – auszugsweise – Folgendes ausgeführt wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Im Folgenden wird auf die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend das Fehlen von Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt, das Unterbleiben der Kundmachung der im Akt enthaltenen Planbeilage sowie auf den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung eingegangen. Die Darlegung der Umstände der Kundmachung und des Inkrafttretens der Verordnung sowie die Einbeziehung des Straßenerhalters, soweit diese erforderlich war, obliegt der Stadtgemeinde Landeck.

Die Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017:

Die verfahrensgegenständliche Verordnung der Stadtgemeinde Landeck über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen mit der Kurzbezeichnung 'Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017' wurde am 14. September 2017 einstimmig beschlossen. Die Kundmachung erfolgte laut Kundmachungsvermerk für den Zeitraum vom 9. Oktober 2017 bis 24. Oktober 2017 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Landeck.

Die gegenständliche Verordnung samt Kundmachungsvermerk und einem Konvolut an Unterlagen wurde der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Aus dem enthaltenen Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14. September 2017 geht hervor, dass im Gemeinderat vor Beschlussfassung einzelne Gründe für die Verordnungserlassung, wie die Verbesserung für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die Schaffung eines Anreizes für die Errichtung von privaten Parkplätzen, erörtert wurden. Die Stadtgemeinde Landeck hatte den Entwurf der Verordnung im Vorfeld sowohl der Abteilung Verkehrsrecht als auch der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Vorprüfung übermittelt und Stellungnahmen von Interessenverbänden wie der Arbeiterkammer und der Bezirksstellen der Bauernkammer sowie der Wirtschaftskammer eingeholt. Zudem hat die Gemeinde Verkehrskonzepte vom Ingenieurbüro für Verkehrswesen […] erstellen lassen und Auszüge dieser Konzepte vom 30. Oktober 2013 und 19. November 2014 den Unterlagen für die Verordnungsprüfung angeschlossen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 wurde die gegenständliche Verordnung von der Abteilung Gemeinden ohne wesentliche Beanstandungen zur Kenntnis genommen.

Die Rechtslage zur Parkraumbewirtschaftung durch die Gemeinden nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006:

Die Gemeinden können Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, nach den Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 9, zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2020, einheben. Dafür können sie auf Grundlage des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 Parkzonen, die keine Kurzparkzonen sind, und auf Grundlage des Straßenverkehrsordnung 1960 Kurzparkzonen einrichten. Mit der gegenständlichen Verordnung wurden lediglich Parkzonen, die keine Kurzparkzonen sind, eingerichtet und für diese eine entsprechende Parkabgabe nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 festgesetzt.

Die Kundmachung und das Inkrafttreten von Verordnungen der Gemeinden ist grundsätzlich in der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001), LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch LGBl Nr 116/2020, geregelt. Nach §60 TGO 2001 sind Verordnungen von Gemeindeorganen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Abs3 leg cit sieht weiters vor, dass Verordnungen, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft treten. Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 enthält hinsichtlich der Kundmachung und dem Inkrafttreten solcher Verordnungen keine Sonderbestimmungen, §2 Abs5 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 enthält jedoch zusätzlich die Verpflichtung, dass auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone auf geeignete Art hinzuweisen ist. Die Verpflichtung, geeignete Hinweise anzubringen, besteht losgelöst vom Akt der Kundmachung der Verordnung nach den Bestimmungen der TGO 2001, eine Kundmachung der Verordnung durch Anbringung von Verkehrszeichen, wie sie §25 Abs2 StVO 1960 vorsieht, kennt das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 nicht. Auch ist nach den Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 für Parkzonen keine mit §43 StVO 1960 vergleichbare Interessenabwägung vorgesehen, die ein Ermittlungsverfahren der Behörde vor Verordnungserlassung voraussetzt. Nach §2 Abs1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 hat die Gemeinde vor Erlassung solcher Verordnungen daher lediglich den Straßenerhalter zu hören, sofern es sich nicht um eine Gemeindestraße handelt.

In der gegenständlichen Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 stellt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck für das Inkrafttreten der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkabgabe in den nach Anlage I genannten Bereichen auf die Anbringung der nach §2 Abs5 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 vorgeschriebenen Hinweise ab und legt so nach §60 Abs3 TGO 2001 ein abweichendes Inkrafttreten für Teile der Verordnung fest. Dieser Umstand wurde im Verordnungsprüfungsverfahren von der Tiroler Landesregierung nicht beanstandet, jedoch wurde die Möglichkeit einer Legisvakanz für Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Anbringung der vorgeschriebenen Hinweise, aufgezeigt.

Zu den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol

Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass es die Stadtgemeinde Landeck als Verordnungsgeber unterlassen habe, jene Umstände, die sie bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass diese entsprechend nachvollziehbar sind, und die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht habe, aus folgenden Gründen entgegenzutreten:

1. Zur Qualität des Verordnungsaktes

Wie bereits in den Ausführungen zur Rechtslage dargestellt, enthält das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 keine spezifischen Anforderungen an den Verordnungsgeber, sondern sieht lediglich vor, dass der Straßenerhalter vor Erlassung einer Verordnung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 zu hören ist, wenn es sich nicht ohnehin um eine Gemeindestraße handelt. Daher ist an Verordnungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 ein weniger strenger Maßstab an die in den Verordnungsakt aufzunehmenden Entscheidungsgrundlagen anzulegen als zB an Verordnungen nach §43 StVO, der ein Ermittlungsverfahren für die vor Erlassung der Verordnung notwendige Interessenabwägung vorsieht (s dazu zB VfGH 21.9.2020, V77/2019; VfGH 8.6.2017, V65/2016). Ungeachtet dessen gehen die zentralen Entscheidungsgründe für die Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 14. September 2017 hervor, weitere aus den beiden Verkehrskonzepten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen […]. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Stadtgemeinde Landeck die für die Ausgestaltung und den Umfang der Verordnung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die beiden Verkehrskonzepte aus den Jahren 2013 und 2014 der […], zwar im Verordnungsprüfungsverfahren der Tiroler Landesregierung, jedoch nicht im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ob durch die vorliegende Verordnung auch andere öffentliche Straßen als Gemeindestraßen betroffen sind, kann ha. nicht beurteilt werden.

2. Zur Kundmachung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017

Wie bereits im Zusammenhang mit der Darstellung der Rechtslage ausgeführt wurde, enthält das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 für Parkzonen, die keine Kurzparkzonen sind, keine abweichende materiengesetzliche Kundmachungsbestimmung, sondern es erfolgt die Kundmachung einer solchen Parkabgabeverordnung nach der Kundmachungsbestimmung des §60 TGO 2001. Nach §60 TGO 2001 ist es zulässig, dass eine so kundzumachende Verordnung abweichend vom Gesetz einen anderen Inkrafttretenszeitpunkt als den Ablauf des Tages der Kundmachung vorsieht. §6 Abs1 der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 stellt im Hinblick auf ihr Inkrafttreten auf den Zeitpunkt der Anbringung der nach §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in den nach Anlage I ausgewiesenen Bereichen ab, trifft jedoch entgegen der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich der Kundmachung keine abweichenden Regelungen. Die diesbezüglich geäußerten Bedenken können daher nicht nachvollzogen werden und die Judikatur zur Fehlertoleranz bei der Kundmachung von Verordnungen durch Anbringung von Verkehrszeichen nach der StVO 1960, auf die das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinen Ausführungen Bezug nimmt, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl zB VfGH 7.10.2020, V336/2020 zu einer Begegnungszone, VfGH 11.6.2018, V13/2018 und VfGH 14.3.2018, V114/2017 jeweils betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder VfGH 25.9.2019, V24/2018, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung einer Parkabgabeverordnung wegen des Kundmachungsmangels eines Teiles einer Kurzparkzone).

Ebenso können die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die Kundmachung der Planbeilagen geäußerten Bedenken nicht nachvollzogen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol moniert nicht etwa, dass die nach §2 Abs5 Parkabgabegesetz 2006 erforderlichen Hinweise am Tatort bzw zur Tatzeit nicht oder auf eine nicht geeignete Art angebracht worden wären, sondern kritisiert lediglich, dass der genaue Zeitpunkt der Anbringung der Hinweise nicht bekannt und der genaue Ort für die Anbringung der Hinweise nicht bestimmt worden sei. Damit ein Hinweis als geeignet angesehen werden kann, ist er jedenfalls unmittelbar im Nahbereich oder auch innerhalb der verordneten Parkzone anzubringen, die genaue Festlegung der Standorte für die Hinweise ist jedoch nach den Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 nicht erforderlich, weil die für die Parkraumbewirtschaftung genutzten öffentlichen Straßen in der Verordnung festzulegen sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gemeinde für das Inkrafttreten ihrer Verordnung oder Teilen davon auf die Anbringung der Hinweise abstellt. Die öffentlichen Straßen bzw deren Teilstücke, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, sind in der Anlage I genau umschrieben und daher ausreichend bestimmt. Die Kundmachung der im Verordnungsakt enthaltenen Planbeilagen, die nicht einmal Straßennamen enthalten, war daher nicht erforderlich, weil die Verordnung durch die Umschreibung der (Teile von) öffentlichen Straßen in der Anlage I soweit bestimmt ist, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten können (s dazu VfSlg 20.305/2018). Die Darlegung, ob für sämtliche in der Anlage I genannten Bereiche Hinweise angebracht wurden und wann dies erfolgt ist, kann ha. nicht beurteilt werden und obliegt der Stadtgemeinde Landeck.

[…]"

6. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Landeck als auch der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.

Die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck ist durch Anschlag an der Amtstafel gemäß §60 TGO kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 6.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.3. Dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird zur Last gelegt, er habe die Parkabgabe hinterzogen, weil an seinem am Venetweg im Gemeindegebiet von Landeck abgestellten Fahrzeug kein Parkschein angebracht worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol begehrt in seinem Antrag die Feststellung, dass die (gesamte) Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 gesetzwidrig war. Aus dem Antragsvorbringen geht jedoch deutlich hervor, dass das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis die Verordnung nicht zur Gänze, sondern lediglich insoweit anzuwenden hat, als sie die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe für das Parken in der Zone "Ag1", in der auch der Venetweg liegt, betrifft. Der Antrag umfasst somit auch die Aufhebung von Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind (vgl zB VfSlg 20.251/2018), weil die Verordnung Parkabgaben für unterschiedliche, in der Anlage I bezeichnete Parkzonen in Landeck, die räumlich nicht miteinander verbunden sind, enthält.

Lediglich die Festsetzung der Höhe der Parkabgabe für die Zone "Ag1 Pj1" in §3 Abs1, die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I sowie die Bestimmung des §6 Abs1 erster und zweiter Satz über das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Anlage I sind für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes präjudiziell. Soweit der Antrag darüber hinaus auch die weiteren in der Anlage I bezeichneten Parkzonen in Landeck betrifft, ist er mangels Präjudizialität und mangels Zusammenhangs dieser Zonen mit dem präjudiziellen Teil der Verordnung zurückzuweisen. Soweit der Antrag auch die übrigen Bestimmungen (§§1 bis 5, §6 Abs1 dritter Satz und §6 Abs4) der angefochtenen Verordnung umfasst, ist er zurückzuweisen, weil zwar ein Regelungszusammenhang zwischen diesen und den präjudiziellen Bestimmungen besteht, nicht jedoch (auch) ein untrennbarer Zusammenhang.

1.4. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag, soweit er sich auf die Festsetzung der Höhe der Parkabgabe für die Zone "Ag1 Pj1" in §3 Abs1, auf die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I sowie auf §6 Abs1 erster und zweiter Satz der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 bezieht, zulässig. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet:

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt zunächst das Bedenken, dass die bekämpfte Verordnung den Anforderungen einer gesetzmäßigen Verordnung nicht genügt, weil dem Verordnungsakt keine Entscheidungsgrundlagen zur Erforderlichkeit einer Parkabgabe in der Gemeinde Landeck zu entnehmen seien.

Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich gleichwohl, dass Ermittlungsschritte gesetzt wurden. So erliegen im Akt ua ein als "Verkehrstechnische Beurteilung" bezeichnetes Gutachten eines näher genannten Ingenieurbüros für Verkehrswesen, die Dokumentation eines Ortsaugenscheins, ein Verkehrskonzept, das sich (auch) mit der Regelung des ruhenden Verkehrs befasst, sowie eine "Parkraumanalyse Landeck". Das Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass dem Verordnungsakt keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen seien, geht daher ins Leere. Ob im vorliegenden normativen Kontext die Ermittlung solcher Grundlagen überhaupt gefordert ist, kann dahingestellt bleiben.

Da – dem im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Gemeinde Landeck zu Folge – von der bekämpften Verordnung nur Gemeindestraßen umfasst sind, schadet das Fehlen einer Dokumentation der Anhörung des Straßenverwalters gemäß §2 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet, nicht.

2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht zudem offenbar davon aus, dass mit §6 Abs1 der bekämpften Verordnung eine dem §60 Abs1 TGO abweichende und somit gesetzwidrige Kundmachungsregelung getroffen worden sei.

Gemäß §60 Abs1 und 3 TGO sind Verordnungen von Gemeindeorganen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen und treten, soweit in der Verordnung selbst nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft.

§60 Abs3 TGO lässt es somit zu, wie es im vorliegenden Fall durch §6 Abs1 der Verordnung erfolgt ist, dass eine Verordnung – abweichend von §60 Abs3 TGO – selbst einen anderen Inkrafttretenszeitpunkt als den Ablauf des Tages der Kundmachung vorsieht. Daher trat Anlage I der Verordnung mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft. Dies stellt jedoch – entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichtes – keine abweichende Kundmachungsvorschrift dar. Vielmehr macht der Verordnungsgeber von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Legisvakanz Gebrauch.

2.2.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol äußert zudem das Bedenken, dass sich aus der Verordnung selbst nicht ergebe, wo die Hinweisschilder anzubringen sowie ob und wann diese aufgestellt worden seien. Dies ergebe sich auch nicht aus der Planbeilage zur Verordnung, die überdies weder Bestandteil der Verordnung noch an der Amtstafel angeschlagen worden sei.

Die angebrachten Hinweisschilder dienen lediglich der Information und weisen gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Parkzone auf geeignete Art hin. Durch ihre Anbringung entfalten sie zwar Rechtswirkungen betreffend das Inkrafttreten der Anlage I des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung (vgl deren §6 Abs1). Eine Kundmachung der Verordnung durch Anbringung von Verkehrszeichen, wie sie §25 Abs2 StVO 1960 vorsieht, kennt das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 nicht.

Damit §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 hinsichtlich der Eignung eines Hinweises auf die Abgabepflicht genüge getan wird, sind Hinweise jedenfalls unmittelbar im Nahbereich oder innerhalb der verordneten Parkzone anzubringen. Weitere Erfordernisse für die Eignung der Hinweise oder für die Festlegung von Standorten für die Aufstellung der Hinweise sind der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Die für die Parkraumbewirtschaftung genutzten öffentlichen Straßen sind ohnedies in der bekämpften Verordnung festgelegt.

Die Hinweisschilder dienen auch nicht der Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung (wie es bei Verkehrszeichen iSd StVO 1960 der Fall ist). Der – ausreichend bestimmte – örtliche Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich vielmehr aus deren Anlage I, die diesen anhand von Straßennamen bzw deren Teilen bis zu einem bestimmten Gebiet (zB Kreuzungen) genau umschreibt. Der Hinweis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur "zentimetergenauen Aufstellung von Verkehrszeichen" (vgl VfSlg 20.251/2018) geht im Lichte des vorliegenden Falles somit ins Leere.

Es muss sich daher nach Lage des hier vorliegenden Falles weder aus der Verordnung noch aus der Planbeilage ergeben, wo die Hinweisschilder anzubringen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Planbeilage Bestandteil der Verordnung und gemeinsam mit ihr kundgemacht worden ist.

Entgegen dem Vorbringen ist dem Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen zur Verordnung zudem zu entnehmen, dass sämtliche Hinweisschilder zwischen 6. und 9. März 2018 angebracht wurden.

2.2.4. Auch die Behauptung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass im Verordnungsakt der Beschluss des Gemeinderates vom 14. September 2017 über die Anordnung der Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck nicht aufliege, hat sich als unrichtig erwiesen.

V. Ergebnis

1. Soweit sich der Antrag gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3, " in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), Z BAU/VK-2016-0001, richtet, ist er abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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