Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Behörde, welche den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat - kein Rechtsnachteil erwächst. Vielmehr wurde dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Behebung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis voll Rechnung getragen und der den Beschwerdeführer belastende Bescheid beseitigt. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer.
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