E285/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Mit Antrag vom 18. Dezember 2013 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von sieben Windkraftanlagen auf den Grundstücken Nr 517, 509/2, 475/2, 499/2 und 516, je KG Steinberg (St. Georgen).
2. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. November 2015 wurde festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich dieses Antrages nicht erforderlich ist. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit dessen Erkenntnis vom 24. Mai 2016 abgewiesen.
3. Mit Eingabe vom 3. November 2017 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglichen Antrag auf nunmehr sechs Anlagen ein.
4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 15. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von sechs Windkraftanlagen samt Zufahrtsstraße auf den erwähnten Grundstücken Nr 517, 509/2, 475/2, 499/2 und 516, je KG Steinberg (Gemeinde St. Georgen) samt Auflagen und Bedingungen und befristet bis zum 31. Dezember 2041 erteilt.
5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. November 2019 wurde die von der Beschwerdeführerin – einer gemäß §19 Abs7 UVP G 2000 anerkannten und für das Bundesland Kärnten zugelassenen Umweltorganisation – gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2021 wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. November 2019 aufgehoben.
7. Der am 3. Mai 2021 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Juli 2021 abgewiesen.
8. Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2021 zurückgewiesen.
9. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. Dezember 2021 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bestimmte Auflagen des angefochtenen Bescheides neu formuliert wurden.
10. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. Dezember 2021 richtet sich nunmehr die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich §46 Abs28 UVP-G 2000, geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Rechtslage
1. §54a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K NSG 2002), LGBl 79/2002 (WV), idF LGBl 104/2019 lautet:
" §54a
Beteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
1. gegen Bewilligungen gemäß §24b Abs2 bis 5 oder
2. gegen
a) Bewilligungen gemäß §9 und §24 Abs3,
b) Ausnahmen von den Verboten gemäß §10 und
c) Genehmigungen gemäß §22 Abs2,
sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§67a Abs3 litb) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§67a Abs3 lita) genannt oder in Art4 Abs2 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind,
wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß §24b Abs1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Bewilligungen in den in Abs1 Z1 und 2 lita bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs1 gegen
1. Entscheidungen gemäß Abs1 Z1 – soweit dies Angelegenheiten des §24b Abs1a betrifft – sind, wenn sie innerhalb der dort festgelegten Frist keine begründete Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgegeben hat, oder
2. Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs4
als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des §24b Abs1b erster Satz (Z1) oder §54a Abs3 zweiter Satz (Z2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs2 zur Verfügung stand."
2. §19 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, idF BGBl I 80/2018 lautet auszugsweise:
" Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
(1) Parteistellung haben
[…]
[…]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§35 und 36 BAO, BGBl Nr 194/1961, verfolgt und
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Abs7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß §9 Abs1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (im Folgenden: Aarhus-Konvention), BGBl III 88/2005, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
[…]
4. bedeutet 'Öffentlichkeit' eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet 'betroffene Öffentlichkeit' die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
[…]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern."
III. Zulässigkeit
1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014).
3. Gemäß §54a Abs1 K-NSG 2002 steht nach §19 Abs7 UVP G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, zwar das Recht zu, in bestimmten Fällen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B VG kommt diesen Umweltorganisationen hingegen nicht zu (vgl VfGH 24.11.2020, E1097/2020; 18.3.2022, E2107/2021).
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.