JudikaturVfGH

E65/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2017

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der beschwerdeführende Dienststellenausschuss *** ********* ********* ist gemäß §3 Abs1 litb des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl 133/1967 in der Fassung BGBl I 119/2016, (im Folgenden: PVG) als Organ der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes eingerichtet und zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten berufen (vgl. §2 iVm §9 PVG).

2. Anlässlich eines Antrages einer Person der Personalvertretung auf Überprüfung des Verhaltens des Dienststellenausschusses *** ********* ********* bei Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleiterin stellte die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§39 PVG) mit Bescheid vom 25. Juli 2016 u.a. von Amts wegen fest, "dass die direkte Kontaktaufnahme der Vorsitzenden des DA mit der Dienstbehörde LSR mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des DA bzw. des FA gesetzwidrig war".

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Dienststellenausschusses *** ********* ********* ab. Nach Feststellung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses dem Dienststellenausschuss zuzurechnen sei und es daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft hätte.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte – ausdrücklich vom Dienststellenausschuss *** ********* ********* eingebrachte – Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

4. Die Beschwerde ist unzulässig:

4.1. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl. VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E402/2015).

4.2. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B VG wurde vom Verfassungsgerichtshof für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl. VfSlg 13.429/1993, 13.722/1994, 15.079/1998, 17.220/2004, 17.838/2006, 18.761/2009, 18.914/2009, 19.092/2010; VfGH 11.6.2012, B264/12; 12.6.2015, E402/2015).

4.3. In VfSlg 10.628/1985 hat der Verfassungsgerichtshof zur Beschwerdelegitimation eines Dienststellenausschusses Folgendes ausgeführt: "Der DA ist ein Organ der Personalvertretung iS des §3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl 133/1967. Dem DA kommen die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Personalvertretung zu. Gemäß §3 Abs5 PVG besitzt die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Die Vertretung dieser Gesamtheit obliegt nach derselben Gesetzesstelle dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§13 Abs2), dem Obmann des Dienststellenausschusses. Dem DA kommt vermöge des §13 Abs2 PVG diese Aufgabe nicht zu. Da dem DA nach dem Gesetz auch sonst kein Recht eingeräumt ist, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem VfGH legitimieren könnte (vgl. VfSlg 2049/1950), war die Beschwerde des DA gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation zurückzuweisen".

4.4. An dieser Rechtsauffassung hält der Verfassungsgerichtshof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg 15.922/2000; idS auch VfSlg 13.722/1994 und 18.761/2009) auch aus Sicht des vorliegenden Falles fest: Dem beschwerdeführenden Dienststellenausschuss *** ********* ********* ist weder nach §13 Abs2 PVG noch nach einer sonstigen Bestimmung des PVG ein Recht eingeräumt, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimieren könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist.

5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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