JudikaturVfGH

E3504/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2018

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1. Mit Antrag vom 7. November 2012 begehrte der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, die Feststellung gemäß §10 des Altlastensanierungsgesetzes, ob die für die Errichtung von Zufahrtsstraßen zum Kieswerk "Trindorf" in den Jahren 2006 bis 2011 verwendeten Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliegen bzw ob deren Aufbringung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt. Der über diesen Antrag absprechende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 8. Mai 2013 teilweise behoben. In der Folge erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

2. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieser Beschwerde (mit Erkenntnis) statt und wies den Antrag gemäß §13 Abs3 AVG (mit Beschluss) zurück. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hiezu – zusammengefasst – aus, dass seit der Bestätigung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2015 mehr als sechs Monate vergangen seien und die belangte Behörde über den Antrag noch nicht abgesprochen habe. Im Hinblick auf das zu unbestimmte Feststellungsbegehren sei ein Verbesserungsauftrag erlassen worden, dem der Antragsteller nicht nachgekommen sei.

3. Gegen den den Antrag zurückweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Linz Wels. In dieser Beschwerde macht der Bund eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG und eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §17 VwGVG geltend. Zur Begründung der Beschwerde bringt der Bund vor, er habe dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen, der Schriftsatz sei aber auf Grund eines Versehens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einem anderen Aktenvorgang zugeordnet worden.

II. Zur Zulässigkeit

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011; VfGH 20.2.2014, B182/2014). Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei – als Voraussetzung ihrer Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B VG – wurde vom Verfassungsgerichtshof für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl VfSlg 13.429/1993, 13.722/1994, 15.079/1998, 17.220/2004, 17.838/2006, 18.914/2009, 19.092/2010; VfGH 11.6.2012, B264/12; 12.6.2015, E402/2015; 24.2.2017, E65/2017; 27.6.2017, E1823/2017).

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung fehlt es dem Bund an der Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Da eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B VG nur im Falle der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgesehen ist, war der dahin zielende Antrag abzuweisen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise