Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 26. März 2026, GZ **-13, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1.1) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Salzburg vom 23. Dezember 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag vom 4. Juni 2025 auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Mai 2024, rechtskräftig seit 3. April 2025, AZ B*, wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 1.2 S 93ff), nicht Folge, hob jedoch aus deren Anlass die angefochtene Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Salzburg auf und wies unter einem den Antrag des A* vom 4. Juni 2025 (tatsächlich vom 27. Mai 2025) zurück.
Nach Wiedergabe des bekämpften Bescheids und Darstellung des weiteren Verfahrensgangs hielt das Erstgericht wortwörtlich wiedergegeben fest wie folgt:
Auszugehen ist von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt:
Der Bf wurde mit dem vollzugsgegenständlichen Urteil des LG Salzburg, B*, wegen §§ 107 Abs 1, 205a Abs 1 StGB - unter Bedachtnahme auf LG Salzburg, ** (§ 107 Abs 1 StGB; FS 6 Mo, Pz.: 3J u. GS 120 Ts à EUR 11,--, gesamt: EUR 1.320,--, NEF: 60d EFStr.) - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei keine Milderungsgründe vorlagen und als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen und die besondere Erniedrigung des Opfers wirkten (Strafregisterauskunft, ON 4; Urteilsausfertigung, AS 22ff in ON 1.2).
Die den Bf betreffende Strafregisterauskunft (ON 4) weist insgesamt sechs Eintragungen auf, wobei die Verurteilungen - mit einer Ausnahme – wegen Gewalt-/Aggressionsdelikten erfolgten.
Der Bf beantragte den Vollzug der oben angeführten Freiheitsstrafe im Wege des eüH, wobei die Antragstellung das Datum 27.5.2025 aufweist und der Antrag am 4.6.2025 bei der JA Salzburg einlangte (s AS 3 in ON 1.2). Mit dem (oben wiedergegebenen) angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Vollzugsgericht-wortwörtlich wiedergegeben-wie folgt aus:
Gemäß § 156c Abs 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken-und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Einschränkend normiert § 156c Abs 1a StVG (idF BudgetbegleitG, BGBl I 25/2025), dass ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht kommt, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52a Abs 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde, wenn der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 107b Abs 3a Z 3, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB verurteilt worden ist.
Der Bf wurde (ua) wegen § 205a Abs 1 StGB verurteilt, sohin wegen eines (zum Entscheidungszeitpunkt) in § 156c Abs 1a StVG ausdrücklich angeführten Tatbestandes, sodass die Gewährung von eüH lediglich nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB in Betracht kommt, also bei Vollzug der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von drei Monaten.
Dies trifft beim Bf (der keine Vorhaft erlitt [s Urteilsausfertigung, AS 22ff in ON 1.2]) jedoch nicht zu. Den Ausführungen des Bf betreffend "Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB)" (s oben) ist zu entgegnen, dass § 205a StGB zwar tatsächlich erst seit 1.9.2025 einen der von § 156c Abs 1a StVG erfassten (Verurteilungs-)Tatbestände bildet - sodass dies also zum Zeitpunkt der Antragstellung des Bf auf Gewährung von eüH noch nicht der Fall war -, jedoch die diesbezüglich relevante Norm des § 181 Abs 33 StVG lediglich normiert, dass die Aufnahme (ua) des § 205a StGB in die Tatbestände nach § 156c Abs. 1a StVG (durch das BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025) mit 1.9.2025 in Kraft tritt bzw getreten ist; eine Regelung des Inhaltes, dass dies nicht gelte für davor bereits gestellte eüH-Anträge, findet sich hingegen nicht, und zwar ohne, dass darin eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, sohin planwidrige Lücke erblickt werden könnte. Da die Bewilligung gemäß § 156c Abs 1 StVG (vgl insbesondere Z 4) stets eine durch (nach Antragstellung) anzustellende Erhebungen abzuklärende Prognose eines möglichen Missbrauchs voraussetzt, damit also stets auf den Zeitpunkt der Erlassung des (bewilligenden oder ablehnenden) Bescheides abstellt, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (s auch BudgetbegleitG 2025, 7.Abschnitt, Art 25/Änderungen des Strafvollzugsgesetzes).
Vor diesem Hintergrund gelangte jedoch die Vollzugsbehörde erster Instanz (im Ergebnis) zur zutreffenden Ansicht, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 25/2025 anzuwenden war. Da es damit jedoch dem Antrag des Bf zum Entscheidungszeitpunkt an den für eine solche Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen ermangelte (Vollzug der Hälfte der verurteilungsgegenständlichen Freiheitsstrafe bzw von zumindest drei Monaten), wäre der zu Grunde liegende Antrag bereits durch die Vollzugsbehörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen, was daher nunmehr anlässlich der Beschwerdeentscheidung nachzuholen war (vgl auch Drexler/Weger, StVG 5, Rz 6, 7 u 7/1 zu § 156c mwN, freilich noch zur Rechtslage vor der Aufnahme des § 205a in die Tatbestände des § 156c Abs 1a StVG, sodass sich also die dort noch gestellte Frage, ob die [damals noch] Nichtaufnahme des § 205a StGB in § 156c Abs 1a StVG eine planwidrige Lücke darstelle, nunmehr natürlich nicht mehr stellt, wobei auch darauf hingewiesen werden soll, dass § 205a StGB zwischenzeitlich auch in den Katalog nach § 4a Abs 1 TilgG [idF BGBl I 65/2025] aufgenommen worden ist).
Es war aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass die Abweisung der Beschwerde, verbunden mit der Zurückweisung seines Antrags zu Unrecht erfolgt sei. Der angefochtene Beschluss sei daher rechtswidrig. Durch den angefochtenen Beschluss erachte er sich in seinem subjektiven Recht darauf, die über ihn verhängte Haftstrafe in Form des eüH verbüßen zu können bzw nicht aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung der Rechtslage benachteiligt zu werden, verletzt. Die Entscheidung hänge im Übrigen von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung zukomme, insbesondere beträfe die nachteilige Änderung der Rechtslage im StVG sämtliche Personen, die vor Änderung der Rechtslage (rechtskräftig) verurteilt worden seien, deren Strafe aber noch nicht vollständig verbüßt worden sei.
Mit der Novellierung des StVG, konkret des § 156c Abs 1a StVG, durch das BugdetbegleitG, BGBl I 25/2025, sei der § 205a StGB in den Katalog des § 156c Abs 1a StVG jener Delikte aufgenommen worden, bei denen eine Verurteilung aufgrund eines dieser „Katalogdelikte“ dazu führe, dass ein Vollzug in Form es eüH nicht in Betracht komme, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt seien.
§ 156c Abs 1a StVG idF BudgetbegleitG, BGBl I 25/2025 sei erst vor kurzem, konkret am 1. September 2025, in Kraft getreten. Eine gefestigte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien in Strafvollzugssachen zur Frage, welche Fassung des § 156c Abs 1a StVG in jenen Fällen anzuwenden sei, in denen sich die Rechtslage zwischen (rechtskräftiger) Verurteilung und Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des eüH bzw-wie fallkonkret-sogar zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des eüH zum Nachteil des jeweiligen Antragstellers verändert habe, existiere nicht; eine diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung in Strafvollzugssachen fehle sohin.
Im Strafverfahren-wie auch im Strafvollzug-gelte das Günstigkeitsprinzip, sodass bei einer Gesetzesänderung (wie vorliegend), die sich auf eine bereits begangene Tat auswirke, das für den Täter bzw den Verurteilten mildeste Gesetz zur Anwendung komme, wobei die gesamte Auswirkung auf den Täter entscheidend sei, nicht nur einzelne Teile (vgl § 61 StGB). Dies sei ein fundamentaler Grundsatz, der sicherstelle, dass ein Täter bzw Verurteilter nicht schlechter gestellt werde, als er es zum Zeitpunkt der Tat bzw-wie fallkonkret-der Antragstellung gewesen wäre. Gegenständliches sei vorliegend der Fall. Er habe deutlich vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung des eüH gestellt, sodass dieser jedenfalls ordnungsgemäß auf Basis der damals-im Übrigen noch mehr als drei Monate lang, nämlich bis zum 31. August 2025-anzuwendenden Rechtslage zu entscheiden sei. Er habe am 27. Mai 2025 den entsprechenden Antrag eingebracht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten sohin die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls vorgelegen und wäre hier ein positiver Bescheid zu erlassen gewesen. Hätte die Anstaltsleitung der Justizanstalt Salzburg ohne unnötigen Verzug einen korrekten Bescheid erlassen, wäre zudem fallkonkret die positive Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des eüH ebenfalls bereits vor der genannten Gesetzesänderung erfolgt. Der Umstand, dass aufgrund eines unrichtigen Handelns der bescheiderlassenden Behörde es überhaupt erst zu einer Beschlussfassung nach dem 1. September 2025 gekommen sei, könne für ihn keine negativen Folgen haben, zumal dies ansonsten keinesfalls mit dem Grundgedanken rechtsstaatlichen Handelns oder dem Prinzip der Günstigkeit in Einklang zu bringen wäre. Sein Antrag auf Bewilligung des eüH sei daher mit der für ihn günstigeren Rechtslage zu beurteilen und bleibe daher die Anwendung der geänderten Rechtslage ab dem 1. September 2025 für ihn außer Betracht (ON 15).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 156c Abs 1a StVG aF kam ein Vollzug in Form des eüH bei Rechtsbrechern, die wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurden, erst dann in Betracht, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafe, zumindest aber drei Monate verbüßt hatte.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde unter anderem auch § 205a StGB in den Deliktskatalog des § 156c Abs 1a StVG aufgenommen und trat § 156c Abs 1a StVG idF Budgetbegleitgesetz 2025 mit 1. September 2025 in Kraft (§ 181 Abs 33 StVG). Eine Übergangsbestimmung betreffend die Änderung des § 156c Abs 1a StVG findet sich im Bugdetbegleitgesetz 2025 nicht, sodass § 156c Abs 1a StVG idF BGBl I 2025/25 mit 1. September 2025 in Geltung stand und somit bei Entscheidungen über die Bewilligung eines eüH ab diesem Zeitpunkt-auch im Falle, dass der Antrag bereits vor dem 1. September 2025 gestellt wurde-zum Tragen kommt.
Ohne Rechtsirrtum ging das Vollzugsgericht-das den angefochtenen Bescheid des Leiters der Justizanstalt Salzburg vom 23. Dezember 2025 aufhob und in der Sache selbst entschied, indem es den Antrag des A* auf Bewilligung des eüH vom 27. Mai 2025 mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurückwies-daher davon aus, dass das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht zur Anwendung kommt, zumal-dem Beschwerdevorbringen zuwider-eine dem § 61 StGB ebenso wie eine dem § 1 Abs 2 VStG vergleichbare Günstigkeitsregelung dem Verwaltungsverfahrensrecht – dessen Normen im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG im in § 17 Abs 2 StVG genannten Umfang sinngemäß zur Anwendung kommen - fremd ist (VwGH 22.2.1994, 94/04/0008) und auch das StVG selbst keine Günstigkeitsregelung kennt.
Da sohin der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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