JudikaturOGH

11Os3/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
23. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen A* W* wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. November 2023, GZ 29 Hv 98/23x 19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* W* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB ( 1 /) sowie des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB ( 2 /) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 24. Juni 2023 in B*

1/ * R* am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er sie an den Unterarmen erfasste und gegen die hinter ihr befindliche Tür stieß, wodurch sie Druckspuren (Hämatome) an den Unterarmen, kleine Abschürfungen an der linken Hand und ein Hämatom am linken Oberarm erlitt, und

2/ seinen Vater K* W* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt, indem er ihm einen äußerst wuchtigen Faustschlag gegen dessen linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser infolge der erheblichen Beschleunigung des Kopfes einen Gefäßabriss im Bereich eines Hirnbasisgefäßes an der linken Seite mit nachfolgender Einblutung unter die Spinngewebshaut erlitt und daran am 25. Juni 2023 verstarb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Beschwerdeauffassung (Z 11 erster Fall) zuwider ging das Schöffengericht zu Recht von einem nach § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 StGB verschärften Strafrahmen aus. Exzessive Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen ( Flora in WK 2 StGB § 39a Rz 10 und Schröder , SbgK § 39a Rz 63; zum Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB EBRV 689 BlgNR 25. GP 10; Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 34/5). Nach der Rechtsprechung kommen insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (vgl 12 Os 29/23s Rz 8).

[5] D en erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge holte der Angeklagte mit seinem rechten Arm aus und versetzte seinem 63 jährigen Vater „mit vollem Schwung“, gezielt und mit Verletzungsvorsatz (US 6, 1 8 ) einen „äußerst wuchtigen“ Schlag gegen den vulnerablen Kopfbereich, der zu einer erheblichen Beschleunigung des Kopfes und damit zu einem Gefäßabriss im Bereich des linken Hirnbasisgefäßes führte (US 5 f ). Angesichts der solcherart festgestellten äußersten Massivität des Angriffs ging das Erstgericht zutreffend vom „Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt“ iSd § 39a Abs 1 Z 3 StGB aus.

[6] Da der Tatbestand des § 86 Abs 2 StGB einen solch außergewöhnlichen Gewalteinsatz nicht erfordert und dieser somit auch nicht dessen Strafdrohung bestimmt, liegt – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – bei der Anwendung von § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 StGB eine unzulässige Doppelverwertung dieses Tatumstands nicht vor (vgl Flora in WK 2 StGB § 39a Rz 1 4) .

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise