Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 16. März 2026, GZ 161 Hv 6/26x-145.7, sowie über dessen Beschwerde über zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 20. Juli 2025 in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit * A*, * Al* und * Ala* dem * B* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und sodann dem zu Boden gegangenen Opfer mehrere weitere Faustschläge und einen heftigen Schlag mit dem Ellbogen ins Gesicht und gegen den Kopf versetzte sowie Ala* ihm zwei Fußtritte in Richtung des Kopfes und Al* ihm einen kräftigen Tritt gegen den Kopf versetzten, wodurch B* einen Schädelbruch im Bereich des linken Keilbeines, eine Einblutung in die weiche Schädeldecke (Galeahämatom) und eine Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut (Epiduralhämatom), sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.
[3] Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.
[4] Eine Verfahrensrüge (Z 3) wurde nur nominell angesprochen, jedoch nicht ausgeführt. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu.
[5] Die Rüge (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet zunächst fehlende Feststellungen zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) und zu seinem absichtlichen Handeln.
[6] Dabei geht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach die Angeklagten beschlossen, das Opfer gemeinsam zu schlagen (US 7) und es K* darauf ankam, B* durch die eigenen Tätlichkeiten, aber jeweils auch durch die Tätlichkeiten der Mittäter schwere Verletzungen zuzufügen (US 8).
[7] Weshalb es von Relevanz sein soll, dass das Schöffengericht den Eintritt der schweren Verletzungsfolgen nicht mit den Tathandlungen des Beschwerdeführers kausal verknüpfte, erklärt das Rechtsmittel nicht (zur wechselseitigen Verantwortlichkeit bei Mittäterschaft vgl aber RIS-Justiz RS0089808; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 12 Rz 7).
[8] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 dritter und vierter Fall) die K* angelastete Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) unter Hinweis darauf bestreitet, dass das Tatgeschehen erst nach Abschluss seiner Tathandlungen eskaliert und die schwere Verletzungsfolge auch erst danach eingetreten sei, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[9] Die weitere Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) kritisiert die unterbliebene Berücksichtigung jener Einlassungen der Angeklagten, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die ihm angelastete Mittäterschaft sprächen. Sie übersieht aber, dass die Tatrichter die Angaben der Angeklagten ohnedies nicht unberücksichtigt ließen (US 9 f). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Gericht nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS-Justiz RS0098778).
[10] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptet das Rechtsmittel, es sei auf den anlässlich des Tatgeschehens angefertigten Videos (US 10 mit Verweis auf ON 5.2 und 5.4) zu sehen, dass sich das Opfer gegen die körperlichen Attacken des Beschwerdeführers „erfolgreich“ schützen habe können, indem es „beide Ellbogen und Arme schützend vor das Gesicht und den Kopf gehalten“ habe. Daher treffe die aus den Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf gezogene Schlussfolgerung des Gerichts auf die innere Tatseite nicht zu.
[11] Dieser Einwand versagt schon deshalb, weil nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen scheiden hingegen als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [insb T16]).
[12] Im Übrigen erhebt die Beschwerde bloß erneut unzulässige Beweiswürdigungskritik, indem sie die angesprochenen Videos eigenständig dahin bewertet, dass darauf „erfolgreiche“ Abwehrhandlungen des Opfers zu sehen sein sollen.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[14] Ein Kostenausspruch (§ 390a Abs 1 StPO) hatte vorliegend zu unterbleiben, weil im Ersturteil ein Kostenersatz des Angeklagten entgegen § 260 Abs 1 Z 5 und § 389 StPO nicht angeordnet wurde (RIS-Justiz RS0101332; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 4).
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