Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, **, vertreten durch MMag. D* B*, MA, als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, **, vertreten durch KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, wegen EUR 50.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: EUR 100.000), hier wegen Ablehnung eines Sachverständigen, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.5.2026, **-96 in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist verpflichtet, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.342,04 (darin EUR 390,34 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Die Klägerin wurde, nachdem sie in der Nacht vom 9.3.2021 auf 10.3.2021 einen Schlaganfall erlitten hatte, am 10.3.2021 auf der Stroke-Unit des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses C* aufgenommen. Sie befand sich dort vom 10.3.2021 bis zum 5.5.2021 in stationärer Behandlung. Während ihres Aufenthaltes erlitt die Klägerin eine Beckeninnenblutung.
Der Sohn der Beklagten, MMag. D* B*, ist Vorsorgebevollmächtigter der Klägerin und zwischenzeitig auch deren gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzengeld von EUR 50.000 sA aufgrund einer im Zeitraum 10.3. bis 5.5.2021 nicht lege artis durchgeführten Behandlung und Pflege sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen, daraus resultierenden Folgen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren zur Gänze. Die Behandlung und Pflege der Klägerin sei lege artis und ordnungsgemäß erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 (ON 40) brachte die Klägerin – noch vor Beginn der Beweisaufnahme - einen Ablehnungsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen OA Dr. E* ein und führte ua aus, dass dieser – wie er im Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu F* bekannt gegeben habe - „bereits für das Krankenhaus der Beklagten beschäftigt“ gewesen sei. In diesem Verfahren habe die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn als Erwachsenenvertreter, aufgrund der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten gegen die dortigen Ärzte insbesondere den Vorwurf der Körperverletzung erhoben. Der Sachverständige habe angegeben, sich selbst nicht als befangen zu erachten, weil diese Tätigkeit ohnehin bereits einige Zeit zurück liege (Aktenvermerk vom 15.03.2022 aus dem Verfahren zu F*, Beilage ./AC). Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Sachverständige dadurch geprägt und vorbelastet sei und bemüht sein könnte, die Tätigkeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten nicht „anschwärzen“ wollen. Damit lägen begründete Zweifel daran vor, dass der Sachverständige die notwendige Unbefangenheit und Objektivität aufweise. Zudem wisse der Sachverständige aufgrund eines Aufforderungsschreibens vom 24.11.2023, dass die Klägerin gegen ihn Schadenersatzansprüche wegen einer unrichtigen Einschätzung im Pflegegeldverfahren gerichtlich geltend machen werde.
Mit Urteil vom 17.7.2025 (ON 78) wies das Erstgericht beschlussmäßig (Spruchpunkt I.) den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen ebenso ab wie deren Anträge auf Vorlage weiterer Urkunden; in der Hauptsache (Spruchpunkt II.) wies es das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Rechtlich führte das Erstgericht zum Ablehnungsantrag ua aus, dass allein aus der Tätigkeit für eine Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehöre, keine Befangenheit des Sachverständigen abzuleiten sei. Zudem liege diese Tätigkeit acht Jahre vor der Gutachtenserstattung, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließe.
Die Klägerin erhob dagegen am 15.9.2025 Rekurs und Berufung (ON 79), verbunden mit einem weiteren (zweiten) Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen OA Dr. E* (s. 64 ff); es seien nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Gründe hervorgekommen:
In der Tagsatzung vom 30.4.2025, dessen Protokoll die Klägerin erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erhalten habe, habe der Sachverständige sein (vormaliges) Angestelltenverhältnis bei der Beklagten offen gelegt, wobei die nunmehrigen Angaben erheblich von den bisherigen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 15.3.2022 abwichen. Zudem stehe er mit dem seinerzeitigen Leiter der Neurologischen Abteilung der Beklagten, Dr. G*, bis heute in einem amikalen, vertraulichen Verhältnis. Dies sei durch gemeinsame Neurologen-Vorträge in der Gesellschaft für Neurologie ** belegt. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass er Kenntnis von „zahlreichen Zerwürfnissen zwischen der Klägerin und ihrem Sohn einerseits und den Ärzten und dem Pflegepersonal andererseits“ oder „von fünf anderen Verfahren“ hätte haben können.
In der Berufung wurde eine dem Rekurs inhaltlich idente Mängelrüge erhoben, sodass das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 11.12.2025 (ON 86.1) von einem einheitlichen Rechtsmittel ausging, die Parteien mit ihrem Rekurs und ihrer Rekursbeantwortung auf die Entscheidung in der Hauptsache verwies und das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des in der Berufung enthaltenen, neuerlichen Ablehnungsantrages durch das funktionell dafür zuständige Erstgericht unterbrach . Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt .
Am 10.2.2026 brachte die Klägerin beim Erstgericht einen erneuten, (dritten) Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen ein (ON 89):
Die Klägerin habe am 29.12.2025 das neurologische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. H* vom 23.12.2025 im Verfahren ** zugestellt erhalten. Dieser habe dieselben Fragen wie der hier abgelehnte Sachverständige unter Heranziehung derselben Entscheidungsgrundlagen zu beantworten gehabt. Aus dem dortigen Gutachten ergebe sich, dass die Angaben des abgelehnten Sachverständigen nicht nur fachlich unrichtig, sondern sogar unvertretbar seien. Das zeige, dass sich der abgelehnte Sachverständig von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Ein unsachliches Verhalten begründe einen ausreichenden Grund für eine Befangenheit, wobei auch schon ein nur subjektives Misstrauen der Partei ausreiche.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.5.2026 (ON 96) wies das Erstgericht sowohl den Ablehnungsantrag vom 15.9.2025 (ON 79) als auch jenen vom 10.2.2026 (ON 89) ab. Es erachtete rechtlich zwar beide Ablehnungsanträge als rechtzeitig, jedoch inhaltlich als nicht berechtigt: Der Sachverständige habe seine frühere Beschäftigung bei der Beklagten nicht verschwiegen, sondern von Beginn an offen gelegt. Aufgrund der lange zurückliegenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei – wie schon im Urteil ausgeführt - eine wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschließen. Dass der Sachverständige und der damalige sowie heutige Leiter der Neurologischen Abteilung am 29.10.2014 in einem Krankenhaus im Rahmen einer Veranstaltung „Was Sie über neurologische Krankheiten wissen sollten“ unabhängig voneinander ein Impulsreferat hielten, zeige keine Befangenheit auf. Die Kenntnis von Zerwürfnissen ergebe sich aus dem Akteninhalt, von fünf weiteren Gerichtsverfahren habe der Sachverständige nach seinen Angaben vor dem Bezirksgericht Favoriten „von Versicherungen“ erfahren, sodass die Quellen jeweils offengelegt seien.
Bedenken gegen die Qualität des Gutachtens und eine behauptete unrichtige Begutachtung bildeten keinen Ablehnungsgrund. Eine inhaltliche Beurteilung habe aufgrund des Neuerungsverbotes zu unterbleiben.
Dagegen richtet sich der nunmehrige Rekurs der Klägerin (ON 97) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss samt Kostenentscheidung zu beheben sowie dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung dahingehend aufzutragen, den Sachverständigen Dr. E* zu entheben und stattdessen einen anderen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie zu bestellen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben, in eventu den Rekurs zurückzuweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1.Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 355 Abs 1 ZPO). Dies sind – neben den Ausschließungsgründen des § 20 JN – Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Begutachtung andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6§ 19 JN Rz 4 mwN).
Ein Naheverhältnis, das ein Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Sachverständigen rechtfertigen könnte, liegt etwa in dem typischen Fall vor, dass dieser in derselben Sache bereits für die Gegenpartei ein Privatgutachten gegen Entgelt erstattet hat oder regelmäßig für eine Partei tätig ist. Auch andere Gründe einer wirtschaftlichen Abhängigkeit begründen einen Ablehnungsgrund (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3III/1 § 356 ZPO Rz 7 mwN).
Ein rein kollegiales Verhältnis oder eine rein dienstliche Beziehung eines Sachverständigen zu einem behandelnden Arzt allein kann aber keine Ablehnung rechtfertigen (vgl Braun in Höllwerth/Ziehensack§ 355 ZPO Rz 2). Bloße wissenschaftliche Zusammenarbeit, wie sie im jeweiligen Fachgebiet üblich ist, ist für eine Befangenheit nicht ausreichend. Weder die gemeinsame Mitwirkung an einer medizinischen Studie oder die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, an denen auch der beklagte Arzt beteiligt ist, noch die gemeinsame Mitgliedschaft in einer medizinischen Fachgesellschaft oder die Referententätigkeit des Sachverständigen auf einer vom beklagten Arzt geleiteten Tagung begründet daher für sich genommen einen Befangenheitsanschein ( Wilfinger , Befangenheit von Sachverständigen, ÖJZ 2021/103).
Allein aus der Tätigkeit als Sachverständiger können grundsätzlich keine gerechtfertigten Bedenken gegen dessen Unbefangenheit abgeleitet werden; die Kompetenz des Sachverständigen und die Qualität seiner Tätigkeit hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Als nicht ausreichende Ablehnungsgründe hat die Rechtsprechung daher erachtet, wenn etwa der Sachverständige seine für die ablehnende Partei ungünstigen Ansichten bereits in einer Fachzeitschrift veröffentlicht oder einen zu begutachtenden Gegenstand schon vor dem Rechtsstreit besichtigt und dabei den strittigen Mangel festgestellt hatte; ebenso, wenn der Sachverständige bereits in gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten Gutachten erstattet hat, die für den Standpunkt der ablehnenden Partei ungünstig sind ( Schneider aaO Rz 9 mwN; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 , Rz 2 mwN).
Die bloße Behauptung mangelnder Sachkenntnis reicht zur Ablehnung nicht aus. Ebenso nicht Bedenken gegen die persönliche Eignung des Sachverständigen und gegen die Qualität des Gutachtens. Eine unrichtige Begutachtung kann nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 355 ZPO, E4, E5, E8).
Von einem Richter kann weiters erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet (RS0045970); dies gilt gemäß § 355 Abs 1 ZPO ebenso für einen Sachverständigen.
Bei der Beurteilung ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Sachverständigen entledigen können (vgl RS0109379).
2. Zum Ablehnungsantrag vom 15.9.2025 (ON 79) :
2.1.Zur Rechtzeitigkeit kann auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.2. Die Klägerin erachtet ein Verschweigen eines früheren Beschäftigungsverhältnisses und einen Widerspruch in den folgenden Äußerungen des Sachverständigen:
a) Aktenvermerk vom 15.3.2022 von Staatsanwältin Mag. U* im Akt StA Wien zu F* (./AC):
„Ich frage bei Dr. E* an, ob dieser Kapazität für ein SV-GA habe. Er teilt mit, den beschuldigten Arzt nicht zu kennen und dass er Kapazität hat. Er teilt auch mit, dass er vor 8 Jahren einmal im KH C* gearbeitet hat, jedoch im I*-KH angestellt war, sich jedoch nicht für befangen hält.“
b) Äußerung des Sachverständigen vom 25.1.2024 zum ersten Ablehnungsantrag im jetzigen Verfahren (ON 43):
„Ich war nach der Ausbildung und Tätigkeit bei Gemeinde **, J*, K*, L*, M* zuletzt Teilzeit Angestellter des Unternehmens „N*gruppe“ die das KH C* betreibt. Meine Tätigkeit war nicht dort, sondern mit Dienstzuteilung im KH O* und Orthopädie P*. Die Arbeit bestand in der Durchführung von neurologischen Visiten und Konsilien in den zwei Häusern. Die Anstellung wurde 2016 beendet durch Ausbau der selbstständigen Tätigkeit und Ordination. Eine Befangenheit meinerseits wird nicht erkannt.“
c) Aussage des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 30.4.2025 beim BG Favoriten zu ** (Schadenersatzklage der Klägerin gegen den Sachverständigen als dortigen Beklagten) (./AY):
„Ich war in den Jahren 2012 bis 2015 im Konzern N* Gruppe angestellt, dieser Konzern betreibt mehrere Krankenhäuser. Nur ein Krankenhaus, nämlich das Krankenhaus C*, hat eine neurologische Abteilung.
Ich war damals Konsiliararzt, es gab insgesamt vier Konsiliarärzte und acht weitere Fachärzte, die Aufgabe der Konsiliarärzte bestand darin, fachärztlich die betriebenen Krankenhäuser zu besuchen und dort gegebenenfalls tätig zu werden.
Wenn ich gefragt werde, ob ich, als ich dann als Sachverständiger beigezogen wurde, nicht eine allenfalls auffällige Nähe zu dem Konzern aufgewiesen habe, gebe ich an, dass mein Dienstort damals das O* Krankenhaus und das Krankenhaus P* gewesen sind. Arbeitgeber war der Konzern Krankenhaus C* N* Gruppe.
[…] Ich bin wie gesagt nicht auf die Idee gekommen, in irgendeiner Weise befangen zu sein, mein Dienstverhältnis hatte ich sechs Jahre zuvor beendet, es gibt in ** auch nur ganz wenige neurologische Abteilungen. Ich habe seither keinen Bezug mehr zu meinem ehemaligen Dienstgeber gehabt, ich war dann schon selbstständig.“
Bei der „N* Gruppe“ handle es sich um den Zusammenschluss mehrerer Ordensspitäler ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der N* ** Q* GmbH, FN ** (in der Folge: „Holdinggesellschaft“) handle es sich um eine Gesellschaft mit lediglich Holding-Funktion, welche an Krankenhäusern der „N* Gruppe“ bzw deren Rechtsträgerin, wie etwa der R*gesellschaft m.b.H oder auch dem Krankenhaus der Beklagten, insbesondere über die N* S* GmbH, FN ** Wien, beteiligt sei. Die Holdinggesellschaft und die N* S* GmbH seien dabei weder operativ tätig noch beschäftigten diese Ärztepersonal. Dies obliege den einzelnen Rechtsträgern der Krankenhäuser, wie der Beklagten.
Erst am 30.4.2025 habe der Sachverständige erkennen lassen, dass er 2012 bis 2015 direkt beim Krankenhaus der Beklagten angestellt gewesen sei und dieses das einzige Krankenhaus der „N* Gruppe“ mit einer neurologischen Abteilung sei. Damit sei auch eine Dienstzuteilung zum dortigen Leiter der Neurologie, Dr. G*, und ein Naheverhältnis zu den übrigen dortigen Ärzten dargetan. Damit habe sich das im Ablehnungsantrag vorgebrachte amikal-freundschaftliche Verhältnis zu diesen entwickeln können.
Das vom Sachverständigen gegenüber der Staatsanwaltschaft genannte „I*-Krankenhaus“ (heute Klinikum T* der Gemeinde **) sei nicht zu verwechseln mit dem zur „N* Gruppe“ gehörigen „O* Krankenhaus“.
Vor der Staatsanwaltschaft habe er nicht die Dienstorte O* Krankenhaus (und Krankenhaus P*) erwähnt. Als Arbeitgeber habe er dort das „I* Spital“, am 30.4.2025 jedoch den „Konzern Krankenhaus C* N* Gruppe“ genannt. Einmal sage er, das Dienstverhältnis sei „acht“ Jahre vor 2022 beendet worden, dann „sechs“ Jahre davor.
2.3. Selbst wenn man eine direkte frühere berufliche Anstellung und Tätigkeit des Sachverständigen bei der Beklagten annehmen wollte (und nicht nur in einer Unternehmensgruppe oder in Partnerspitälern), läge aufgrund der langen verstrichenen Zeit (hier zumindest 6 Jahre vor 2022) und mangels einer weiteren wirtschaftlichen Verflechtung kein Anschein einer Befangenheit mehr vor. Der Sachverständige hat sich auch selbst nicht als befangen eingeschätzt und überdies angegeben, den behandelnden Arzt nicht zu kennen.
Aber auch inhaltlich überzeugen die Argumente der Klägerin nicht:
Dass das Beschäftigungsverhältnis des Sachverständigen nicht länger als bis 2015 oder 2016 gedauert hat, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
Beim Aktenvermerk der Staatsanwältin aus 2022 ist zu beachten, dass sie diesen nachträglich nach einem Telefonat selbst verfasste. Dass sie dabei etwa das „I*-Krankenhaus“ und nicht das „O*-Krankenhaus“ festhielt, kann nicht dem Sachverständigen zugerechnet werden. Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens und des Umstands, dass es beide Krankenhäuser in ** gab, ist ein Schreibfehler der Staatsanwältin nicht auszuschließen. Dass tatsächlich das I*-Krankenhaus gemeint sein sollte, würde inhaltlich im Gesamtzusammenhang keinen Sinn machen.
Eine Tätigkeit des Sachverständigen direkt bei der Beklagten könnte zwar schon aus dem Aktenvermerk 2022 herausgelesen werden („vor 8 Jahren einmal im KH C* gearbeitet“), doch gilt wiederum, dass der Sachverständige den Vermerk nicht selbst verfasst hat und im weiteren auch auf seine Anstellung in einem anderen (öffentlichen) Krankenhaus verwiesen hätte, was eben nicht zusammenstimmen kann und Schreibfehler vermuten lässt, sodass der Schwerpunkt bei seinen direkten Äußerungen zu liegen hat.
Dabei gibt er sowohl 2024 als auch 2025 übereinstimmend an, nicht direkt im Haus der Beklagten tätig gewesen zu sein (was somit auch gegen die dadurch vermutete freundschaftlich-amikale Beziehung zu den dortigen Ärzten spricht), sondern konsiliar in den Häusern O*-Krankenhaus und Krankenhaus P*. Dem steht es nicht entgegen, dass nur die Beklagte eine eigene neurologische Abteilung hatte. Dies war vielmehr der Grund, warum diese Tätigkeit in den anderen Häusern durch Konsiliarärzte abgedeckt wurde.
In der Aussage vom 30.4.2025 verweist der Sachverständige nicht auf eine direkte Anstellung oder Tätigkeit bei der Beklagten, sondern immer auf den „Konzern“. Dass der Sachverständige bei seinen Ausführungen die dahinterstehenden Konzernverflechtungen und Rechtsstrukturen nicht immer ausreichend konkret bezeichnet, ist ihm als juristischem Laien nicht vorzuwerfen.
Insgesamt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er „offensichtlich bemüht“ gewesen wäre, seine frühere Tätigkeit für die Beklagte verschweigen zu wollen. Eine direkte Tätigkeit im Krankenhaus der Beklagten ist gerade nicht erweislich, sondern nur eine Konsiliartätigkeit in anderen im Konzern verbundenen Krankenhäusern.
2.4. Bis auf ein Informationsblatt (./BE), demnach der Sachverständige und Dr. G* am 29.10.2014 neben zehn weiteren Vortragenden bei derselben medizinischen Veranstaltung, jedoch zu getrennten Themen und anderen Uhrzeiten, vorgetragen haben sollen, kann die Klägerin keine Anhaltspunkte für ein amikal-freundschaftliches Verhältnis zwischen diesen dartun.
Wie ad 1. ausgeführt, reicht ein Aufeinandertreffen in einem beruflichen Rahmen nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.
2.5. In ihrem Rekurs hält die Beklagte das Argument aufrecht, dass der Sachverständige auch nur aufgrund dieses vermuteten amikal-freundschaftlichen Verhältnisses die Informationen über „Zerwürfnisse“ zwischen der Klägerin und ihrem Sohn einerseits und den Ärzten und dem Pflegepersonal andererseits, dass es „zahlreiche Sitzungen und Besprechungen“ gegeben hätte sowie vom Vorhandensein weiterer fünf Verfahren hätte haben können. So habe er am 30.4.2025 vor dem BG Favoriten auch ausgesagt:
„Wenn ich gefragt werde, um welche Vorwürfe es bei der Staatsanwaltschaft gegangen ist, gebe ich an, dass es zahlreiche Zerwürfnisse zwischen der Patienten, Frau B* [Anm: Klägerin] bzw. ihrem Sohn einerseits und den Ärzten und dem Pflegepersonal andererseits gegeben hat. Es gab immer wieder Besuche des Sohnes, der dann schließlich Hausverbot erhalten hat, es gab dann zahlreiche Sitzungen und Besprechungen.“
Dabei geht der Rekurs nicht auf die Begründung des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss ein, demnach sich die Zerwürfnisse sehr wohl auch aus dem gegenständlichen Akt ergäben (etwa E-Mail ./AW), der Sachverständige selbst schon in mehreren Parallelverfahren als solcher eingebunden gewesen sei und am 30.4.2025 auch begründend ausgeführt habe, über die Parallelverfahren „von Versicherungen“ erfahren zu haben.
Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, sodass auf diese Begründung verwiesen werden kann.
Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich die „Zerwürfnisse“ alleine schon aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien im vorliegenden Verfahren ergeben, wo unter anderem das Hausverbot erwähnt wird, das über den Sohn der Klägerin wegen angeblich aggressiven Verhaltens verhängt wurde und dieser als unrichtig, haltlos, ehrenbeleidigend und rufschädigend bezeichnet. Der Sohn der Klägerin spricht demgegenüber etwa von Demütigungen sowie permanentem Quälen der Klägerin durch das Pflegepersonal und einer Überstellung der Klägerin in ein Pflegeheim auf eigenmächtige Anordnung der Beklagten, was einer Freiheitsentziehung gleich gekommen sei uä.
Auch damit gelingt es der Klägerin daher nicht, einen Anschein einer Befangenheit darzutun.
3. Zum Ablehnungsantrag vom 10.2.2026 (ON 89) :
3.1.Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Nach Abs 2 leg cit dürfen Tatumstände und Beweise, sohin auch Urkunden, die nach dem Inhalt des Urteiles und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden; und zwar nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0041812 [T1, T2], RS0041965). Eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (RS0041812 [T5]).
Die aus ihrer Sicht unberechtigte Abweisung der Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen releviert die Klägerin hier auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Berufung ON 79, S. 44 ff), sodass die weitere Urkundenvorlage zur Dartuung dieses Berufungsgrundes ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot als zulässig anzusehen ist.
3.2. Die Einwände sind jedoch inhaltlich nicht erfolgreich: Wie bereits ad 1. ausgeführt, können weder die Behauptung mangelnder Sachkenntnis, noch Bedenken gegen die persönliche Eignung des Sachverständigen, gegen die Qualität des Gutachtens oder selbst eine unrichtige Begutachtung zur Begründung einer Befangenheit eines Sachverständigen nach § 55 Abs 1 ZPO herangezogen werden.
Auf die geltend gemachten Widersprüche zu dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist damit inhaltlich nicht weiter einzugehen, sodass diesbezüglich auch keine sekundären Feststellungsmängel (Rekurs S. 11) vorliegen.
Ob der Befangenheitsgrund-wie die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung releviert – bereits verschwiegen war, weil das Hauptgutachten im Parallelverfahren schon am 29.8.2025 zugestellt worden sei, während es sich nunmehr lediglich um dessen Ergänzung handle, kann demgemäß dahingestellt bleiben.
4. Dem Rekurs gegen die Abweisung der Ablehnungsanträge war damit insgesamt keine Folge zu geben.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Wurde dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom Erstgericht nicht stattgegeben und sah das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend an, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbarer Beschluss vor (RS0086349; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 515 ZPO, Rz 14).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden