Wurde dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom Erstgericht nicht stattgegeben, und sah das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend an, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbarer Beschluß vor.
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