Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2026, GZ **-48, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Heike Sporn durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. August 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein in Rechtskraft erwachsenes Konfiskationserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 28 Abs 3 SMG – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Darnach hat er am 31. März 2025 in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit B* insgesamt 90.000 Gramm Cannabiskraut von C* übernahm, anschließend in sein Fahrzeug (US 4) verlud und in eine „Bunkerwohnung“ der kriminellen Vereinigung brachte.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das vielfache (24-fache) Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge und die Mehrfachqualifikation, mildernd hingegen der (bisher) ordentliche Lebenswandel gewertet.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2026, GZ 13 Os 43/26m-4, war vorliegend über die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Strafnachsicht anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 57.1) und die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Das Erstgericht hat – dem Verständnis des Angeklagten zuwider - das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen ohne Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften als erschwerend gewertet, weil vorliegend die Erfüllung einer Qualifikation nicht zu den Voraussetzungen einer strafsatzbestimmenden anderen zählt (Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einerseits und Tatbegehung in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist (RIS-Justiz RS0091058 [T1, T7], RS0116020 [T6, T15]). Da das vielfache Überschreiten der qualifikationsbegründenden Suchtgiftmenge weder die Qualifikation nach § 28 Abs 2 SMG noch § 28 Abs 3 SMG bestimmt, liegt in der darauf bezogenen Annahme eines weiteren Erschwerungsgrundes ebenfalls keine nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB unzulässige Doppelverwertung ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 714), weil nach § 32 Abs 3 StGB die Größe der Schädigung jedenfalls beachtlich ist ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 75).
Demgegenüber war in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde die Tatbegehung in Gesellschaft (vgl RIS-Justiz RS0118773, RS0105898, RS0090930) zusätzlich aggravierend zu werten. Eine erschwerend zu wertende reifliche Tatüberlegung war in der Abholung des Suchtgiftes an einem abgesprochenen Treffpunkt in ** und dessen Verbringung in eine Bunkerwohnung jedoch nicht zu ersehen (vgl. Riffel aaO Rz 87).
Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung einerseits der Rolle des Angeklagten in unterer Ebene der kriminellen Vereinigung als „Läufer“ (vgl. US 3 f) und andererseits des Gewinnstrebens (§ 32 Abs 2 StGB), das er an den Tag legte (vgl. US 3, 5; RIS-Justiz RS0088292; 12 Os 82/20f Rz 15), aber auch generalpräventiver Erwägungen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7) erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe durchaus als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht. Ein von dieser Norm vorausgesetzter besonderer Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0092050) liegt nämlich hier schon mit Blick auf die Vorkommnisse am 22. April 2025 (US 4) im Verein mit der Tatbegehung im Rahmen einer hochprofessionellen, grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigung aus reinem Gewinnstreben keinesfalls vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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