Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und MMag. Popelka (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Alterspension (hier: wegen Wiedereinsetzung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 7.6.2026, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die am ** geborene Klägerin beantragte am 25.1.2025 bei der Beklagten online die Alterspension mit Stichtag 1.3.2025. Dabei führte sie die Aufgabe ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit 28.2.2025 an. Das Feld „Sind Sie mit der Verschiebung des Antrages (des Stichtages) einverstanden, wenn dadurch eine Ablehnung vermieden (bzw. ein für Sie günstigerer Leistungsanspruch erzielt) werden kann“ kreuzte sie mit „Ja“ an.
Mit Bescheid vom 12.3.2025 (./A) anerkannte die Beklagte den Anspruch auf eine Alterspension ab 1.3.2025. Über die Höhe der Pension wurde noch nicht endgültig abgesprochen. Der Bescheid enthielt eine Belehrung über das Klagerecht.
Mit Bescheid vom 10.6.2025 wiederholte die Beklagte, dass die Alterspension ab 1.3.2025 bereits bescheidmäßig zuerkannt wurde und stellte die Höhe mit 1.3.2025 mit EUR 957,32 monatlich fest, sowie dass in der Leistung ein Erhöhungsbetrag für 2025 in der Höhe von EUR 37,14 enthalten ist. Der Bescheid enthielt auf Seite 9 die Pensionsberechnung aufgeschlüsselt.
Mit Bescheid vom 29.9.2025 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1.3.2025 in der Höhe von EUR 316,67 und sprach aus, dass im März 2025 kein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht.
Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Verfahren wird zu B* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien geführt, welches derzeit unterbrochen ist. Die Kläger brachte dort vor, dass sie lt Kontomitteilung der Beklagten zum 31.12.2024 über 363 Versicherungsmonate verfüge. Diese Information sei für ihre Entscheidung, den Pensionsantritt weiter aufzuschieben, maßgeblich gewesen, um den Ausgleichszulagenbonus zu erreichen. Sie habe auch einer Verschiebung des Stichtags zugestimmt, sofern dadurch eine Ablehnung vermieden oder ein für sie günstigerer Leistungsanspruch erzielt werden könne. Nunmehr sei der Ausgleichszulagenbonus nicht zuerkannt worden, da nur 359 bonuswirksame Monate vorliegen sollten.
Der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.2.2026 richtet sich gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung der Klage gegen den erstgenannten Bescheid vom 12.3.2025. Dazu brachte die Klägerin Folgendes vor:
Es sei der Anspruch auf Alterspension ab 1.3.2025 anerkannt worden. Tatsächlich habe für diesen Monat aufgrund einer Urlaubsersatzleistung noch eine Pflichtversicherung bestanden. Diese habe den Stichtag für den Antritt der Alterspension auf 1.4.2025 hinausgeschoben. Sie sei nun damit konfrontiert, dass wegen eines angeblich fehlenden Beitragsmonats kein Ausgleichszulagenbonus bei Bemessung der Pension der Höhe nach gewährt worden sei. Die zuvor erworbene Beitragszeit Urlaubsersatzleistung, die im März 2025 zur Auszahlung gebracht worden sei, sei bei dieser Bemessung nicht eingerechnet worden. Bei korrekter Ansetzung des Anspruchsbeginns bzw Stichtags mit 1.4.2025 sei dieser Beitragsmonat zu berücksichtigen gewesen, was zum Bezugsanspruch auf Ausgleichszulagenbonus geführt hätte. Ihr sei der Bescheid zwar zugestellt worden. Die rechtlichen Folgen seien für sie aber nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe daher von ihrem Klagerecht keinen Gebrauch gemacht.
Sie habe mit 12.2.2025 dem ausgewiesenen Klagevertreters Vollmacht hinsichtlich des Verfahrens B* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erteilt. Nach Akteneinsicht habe dieser das Problem erkannt.
Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnis seien bei rechtsunkundigen Parteien in der Regel nur leicht fahrlässiger Natur. Die Klägerin leide nachweislich sowohl an sprachlichen als auch an neurologischen Einschränkungen. Es handle sich bei der Frage der Stichtagsberechung und der Auswirkung auf die Pensionshöhe um eine diffizile Rechtsfrage, deren Auflösung einem Laien nicht zumutbar sei. Sie sei dadurch, dass sie durch eine nicht fahrlässige Rechtsunkenntnis bzw einen nicht fahrlässigen Irrtum über die rechtlichen Folgen des Bescheids an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Verfahrenshandlung, nämlich an der Einbringung der Klage gegen den Bescheid gehindert worden. Das Hindernis sei erst durch Akteneinsicht des Klagevertreters mit 12.2.2026 weggefallen.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, da kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Inhaltlich verwies sie darauf, dass die klagende Partei selbst den Stichtag 1.3.2025 gewählt habe. Eine Urlaubsersatzleistung schiebe den Stichtag nicht hinaus. Das Bestehen einer Pflichtversicherung hindere den Bezug einer Alterspension nicht und habe auf den Anfall keine Auswirkungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Klage zurück.
Das Erstgericht ging von folgendem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus:
„Es kann nicht festgestellt werden, warum die Klägerin keine Klage gegen den Bescheid vom 12.3.2025 eingebracht hat. Die Klägerin kann die deutsche Sprache nicht lesen. Ihre Muttersprache kann sie lesen. Sie hat nicht verstanden, dass sie gegen den Bescheid etwas machen muss.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Wiedereinsetzungswerberin für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds beweispflichtig sei, das heiße für das Vorliegen eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das sie an der konkreten Verfahrenshandlung gehindert habe und zudem auch für den Verschuldensgrad. Ein solches Hindernis, an dem der Wiedereinsetzungswerberin zudem nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden könne, sei den Feststellungen nicht zu entnehmen. Den Feststellungen könne nur entnommen werden, dass sie nicht verstanden habe, dass sie gegen den Bescheid etwas tun müsse, die deutsche Sprache nicht lesen können, aber ihre Muttersprache. Unstrittig sei daher die dreimonatige Klagefrist gegen den Bescheid vom 12.3.2025 am 25.2.2026 bereits versäumt und die Klage zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das Rekursgericht möge dem Rekurs Folge geben, „dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben und dem Erstgericht auftragen, das ordentliche Verfahren über die eingebrachte Klage zu führen“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin kann die deutsche Sprache nicht lesen. Sie hat aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und fehlender kognitiver Fähigkeiten nicht verstanden, dass sie gegen den Bescheid etwas machen muss.“
Die Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391; RS0040120 ua). Dies gilt auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungsmittel verwertet werden (RS0012391 [T5]; 7 Ob 104/15t mwN ua).
Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht die bekämpfte Feststellung aufgrund der Aussage der Klägerin. Demzufolge ist dem Rekursgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts verwehrt.
Das Rekursgericht übernimmt damit die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
Zur Rechtsrüge:
Unter Punkt 2.1. des Rekurses behauptet die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel hinsichtlich der bei ihr vorliegenden neurologischen und sprachlichen Einschränkungen. Sie führt aus, dass im Hinblick auf ihr Vorbringen in ihrem Wiedereinsetzungsantrag und die zum Beweis vorgelegten Urkunden Beilagen ./C und ./D folgende Feststellungen zu treffen gewesen wären:
„Die Klägerin leidet nachweislich sowohl an sprachlichen als auch an neurologischen Einschränkungen, die durch das Sozialministerium-Service festgestellt wurden. Die Klägerin leidet an funktionellen Anfällen als Dauerdiagnose und ist zu 50 % behindert.“
Der behauptete Feststellungsmangel liegt schon deswegen nicht, weil den von der Rekurswerberin begehrten zusätzlichen Feststellungen die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt. Auch bei Treffen dieser zusätzlichen Feststellungen würde man nicht zu dem rechtlichen Ergebnis gelangen, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag berechtigt wäre. Auch in diesem Fall wären die in § 146 Abs 1 ZPO für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt (Näheres dazu siehe unten).
Unter Punkt 2.2. der Rechtsrüge führt die Rekurswerberin im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dass sie bei Zustellung des Bescheids (gemeint: des Bescheids vom 12.3.2025, Beilage ./A) einer nicht vorwerfbaren Rechtsunkenntnis unterlegen sei. Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnis seien bei rechtsunkundigen Parteien in der Regel nur leicht fahrlässiger Natur und ermöglichten daher die Wiedereinsetzung. Zudem handle es sich bei der Frage der Stichtagsberechnung und der Auswirkung auf die Pensionshöhe um eine diffizile Rechtsfrage, deren Auflösung einem Laien-im Gegensatz zum Versicherungsträger, der die Problematik hätte sehen müssen-nicht zumutbar sei. Dass die Klägerin den Bescheid nicht verstanden und deshalb die Klagsfrist versäumt habe, bilde sohin schon für sich gesehen einen ausreichenden Sachverhalt, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Vorweg ist klarstellend festzuhalten, dass die Klägerin die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.3.2025 gemäß § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheids hätte erheben müssen (Näheres dazu siehe Neumayr in ZellKomm 4§ 67 ASGG Rz 9 ff mwN). Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist (RIS-Justiz RS0036524 [T1]; NeumayraaO Rz 10 mwN). Diese Frist ist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (RS0036524; Neumayr aaO mwN).
Wird eine Klage erhoben, obwohl unter anderem die in § 67 Abs 2 ASGG genannte(n) Frist(en) verstrichen ist/sind, ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085778; 10 ObS 141/20p uva).
Im gegenständlichen Rekursverfahren ist unstrittig, dass die dreimonatige Frist des § 67 Abs 2 ASGG zur Einbringung der Klage anzuwenden und diese Frist bereits als abgelaufen zu beurteilen ist.
Demzufolge hat die Klägerin auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Frist gestellt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer solchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind jedoch nicht erfüllt.
Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.
Gemäß § 148 Abs 2 ZPO ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 14 Tagen zu stellen, wobei diese Frist grundsätzlich mit dem Tag, an welchem das Hindernis, das die Versäumung verursachte, weggefallen ist, beginnt.
Wann das hindernde Ereignis weggefallen ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die in § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen (RS0036621).
Die Frist kann jedoch auch bereits früher zu laufen beginnen. Hätte dem Wiedereinsetzungswerber die Verspätung auffallen müssen, beginnt sie mit der bestehenden, vom Wiedereinsetzungswerber jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls des die Versäumung verursachenden Ereignisses. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre. Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum verursacht worden, beginnt der Lauf der Frist bereits mit dessen möglicher Aufklärung, die zum Wegfall des Hindernisses geführt hätte, sofern diese wegen eines nicht bloß minderen Grad des Versehens unterblieben ist. Dabei darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (RS0036742; RS0036608; RS0036827 ua).
Dass dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (RS0036795; RS0036800 ua).
Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt gemäß § 149 ZPO die Eventualmaxime. Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag sämtliche Wiedereinsetzungsgründe substantiiert und konkret samt Bescheinigungsmitteln anzugeben (vgl Gitschthaler in Klicka/Koller , ZPO 6§§ 148-149 ZPO Rz 2 mwN). Damit sind im vorliegenden Verfahren ausschließlich die von der Klägerin bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe relevant.
Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 Abs 1 ZPO hier nicht erfüllt. Wie bereits das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, ist es der Klägerin nicht gelungen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
Das im Rekurs erhobene Argument, dass die Klägerin der deutschen (Gerichts)Sprache nicht mächtig sei, führt nicht dazu, dass die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wäre. Ist eine Partei der Gerichtssprache nicht mächtig, so hat sie sich nach ständiger Rechtsprechung über den Inhalt eines Gerichtsschreibens zu informieren und sich um eine Übersetzung zu kümmern (vgl GitschthaleraaO § 146 ZPO Rz 10 mwN). Mangelnde Deutschkenntnisse sind jedenfalls nicht grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund und führen nicht zu einer Privilegierung ( Gitschthaler aaO mwN). Unterlässt die Partei dies, handelt sie nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls grob fahrlässig ( Gitschthaler aaO mwN; VfSlg 10.473 ua; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3II/3 § 146 ZPO Rz 17 mwN [Stand 1.10.2015, rdb.at]).
Auch wenn man im Sinne der Rekursausführungen von einer mangelnden Kenntnis der Rechtslage durch die Klägerin oder einem ihr unterlaufenen Rechtsirrtum ausginge, wäre für sie nichts gewonnen. Diese Umstände liefern nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der rechtsunkundigen, unvertretenen Partei die Kenntnis der Vorschriften nicht zugemutet werden kann und es ihr aufgrund der knappen Zeit nicht mehr möglich ist, einen Rechtsanwalt mit dieser Sache zu betrauen (vgl Deixler-Hübner aaO Rz 15 mwN; G. Kodek, Zak 2012/726, 383 ua). Nicht einmal ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ist anzunehmen, dass es ihr aufgrund der knappen Zeit nicht möglich gewesen wäre, einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit zu kontaktieren, sich von diesem beraten zu lassen und eine Klage gegen den Bescheid vom 12.3.2025 noch rechtzeitig bei Gericht einzubringen. Gerade im Hinblick auf die relativ lange Dauer dieser Frist zur Einbringung der Klage (drei Monate) hätte die Klägerin ausreichend Zeit gehabt, sich hinsichtlich des Bescheids vom 12.3.2025 fachkundig beraten zu lassen. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht getan hat, ist als auffallende Sorglosigkeit im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO zu qualifizieren, weil die Klägerin damit von der gebotenen Sorgfalt extrem abgewichen ist und einfache und naheliegende Überlegungen-wie zB die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung-in diesem Zusammenhang nicht angestellt hat (vgl RS0036795 ua).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, der in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass die Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze-auch für Ausländer-nicht als ein für die Partei unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu werten ist (vgl Deixler-Hübner aaO Rz 15 mwN; VfSlg 15.389; 15.246; 14.910 uva).
Dem unberechtigten Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Diese Bestimmung stellt eine Sondernorm dar, die auch Spezialnormen der ZPO - wie zB die für das Wiedereinsetzungsverfahren geltende Kostenersatzregelung des § 154 ZPO - verdrängt (vgl NeumayraaO § 77 ASGG Rz 1). Für einen Kostenzuspruch (an die zur Gänze unterliegende Klägerin) nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 1 und 2 Z 2 ZPO. Die gegenständliche Klage wurde ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen, weshalb insofern trotz der diesbezüglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht kein Fall vorliegt, in dem nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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