Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 278 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** in Palästina geborenen staatenlosen A* wegen des Verdachts nach § 278 Abs 1 StGB, nachdem in seinem Haftraum in der Justizanstalt Stein elektronische Geräte und USB-Sticks sichergestellt worden waren (ON 2 bis ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haft-und Rechtsschutzrichterin gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme folgender, jeweils im Haftraum des Strafgefangenen A* in der Justizanstalt Stein sichergestellten Datenträger und darauf gespeicherter Daten, und zwar des am 24. November 2025 sichergestellten USB-Sticks, des am 19. Oktober 2025 sichergestellten Mobiltelefons der Marke ** (inkl. Ladekabel) und SIM-Karte sowie des am 9. November 2025 sichergestellten Mobiltelefons "**” samt SIM-Karte und eines USB-Sticks (inkl SD-Karte) zu den in der Anordnung näher angeführten Datenkategorien und Dateninhalten für den Zeitraum jeweils von 19. September 2025, 00:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Sicherung der Daten.
In der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), wurde zur Begründung ausgeführt:
„Der Genannte ist amtsbekannt, er wurde infolge der Anklageschrift der StA Krems zu ** (** des LG Krems) wegen § 75 StGB; § 278c Abs 1 Z 1 StGB, § 12 StGB, § 15 StGB, § 278c Abs 2 StGB, § 12 StGB, § 15 StGB; § 278b Abs 2 StGB; § 269 Abs 1 1.Fall StGB, § 15 StGB; § 297 Abs 1 1.Fall StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag (ua) die Anwerbung von Attentätern mittels Mobiltelefon und Tablet zugrunde (knapp zusammengefasst: Werfen von Sprengsätzen in ** auf Juden). Auch gegenständlich wurden Datenträger gefunden, die der Kommunikation mit anderen dienen. Offenbar erfolgte die Kommunikation (wieder) auf Arabisch; zumindest zeigte sich beim Display eines Handys (ON 4.2) arabische Schrift.
Erst kürzlich war gegen A* wegen des Verdachtes nach § 278 StGB ermittelt worden (** der StA Krems; in diesem Verfahren ergab sich, dass der Beschuldigte versuchte, andere Insassen zum Islam zu bekehren).
Im Hinblick auf die Gesinnung und kriminelle Vergangenheit des Beschuldigten ist eine Beschlagnahme, Auswertung und Sicherstellung anzuordnen.
Der Verdacht nach (zumindest) § 278 StGB ergibt sich aus den Erhebungen.“
Die Datenträger wurden in weiterer Folge einer forensischen Aufbereitung zugeführt und erbrachten keine relevanten Ergebnisse (vgl ON 10.2). Sie wurden daraufhin an die Justizanstalt Stein zurückgestellt und das Verfahren gegen A* wegen § 278 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.9).
Gegen den zu ON 7 ergangenen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz vom 16. Jänner 2026 (ON 9), vorgelegt am 1. Juni 2026 (ON 11). A* äußerste sich anlässlich der ihm gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nicht zur Beschwerde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Ausgehend davon lag entgegen den Beschwerdeausführungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) gegen A* im obigen Sinn bezogen auf zumindest das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB vor. Ein solcher ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iS des § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist, somit ein Verhalten gesetzt wurde, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann (d.h. also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und – von § 21 Abs 1 StGB abgesehen – schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen [wie dem Fehlen von Strafausschließungsgründen] genügt; so zuletzt 12 Os 6/24k [12 Os 7/24g]; Danek/Mann , WK-StPO § 1 Rz 26). Hierfür bedarf es konkreter (objektiver) Anhaltspunkte, die verifizierbar oder widerlegbar sind (vgl ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 2). Für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung muss die Sachlage die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indizieren. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ ( Danek/Mann , aaO Rz 37 f; Soyer/Stuefer , WK-StPO § 48 Rz 16 f).
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass im angefochtenen Beschluss zum Tatverdacht nach § 278 Abs 1 StGB pauschal auf die „Erhebungen“verwiesen wird, ohne diese näher zu bezeichnen, und sich diese auch aus dem Akteninhalt nicht entnehmen lassen. Wie er jedoch selbst ausführt, ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Strafgefangene eine massiv einschlägige Vorstrafe wegen § 75 StGB und Terrorismusdelikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufweist. Der Verurteilung lag (ua) die Anwerbung von Attentätern mittels Mobiltelefon und Tablet zugrunde (knapp zusammengefasst: Werfen von Sprengsätzen in ** auf Juden). A* ist als Risikotäter eingestuft (ON 2.3, 1), von mehreren anderen Insassen (strikt) zu trennen und steht im Verdacht, andere Insassen zu radikalisieren, zudem soll bereits eine Flucht aus einem israelischen Gefängnis erfolgt sein (vgl die Vermerke in der IVV ON 2.3, 2). Außerdem ist ins Kalkül zu ziehen, dass innerhalb weniger Wochen jeweils im Zuge der Durchsuchung seines Haftraumes mehrere elektronische Geräte und USB-Sticks sichergestellt werden konnten (ON 2.2, ON 3.2, ON 4.2; vgl die Auffindungsorte zur Sicherstellung am 9. November 2025 [ON 4.2, 3]), welche ihm nicht ordnungsgemäß überlassen wurden (vgl § 33 StVG). Die Mobiltelefone dienen der Kommunikation mit anderen, es konnten auch Zetteln mit Handynummern sichergestellt werden (ON 4.2, 3).
Aus diesen Umständen ergibt sich in ihrer Gesamtheit der von § 115f StPO geforderte begründete (objektive) Anfangsverdacht für eine konkrete Anlasstat, nämlich (zumindest) die Beteiligung an einer (noch näher festzustellenden) kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB seit zumindest 19. September 2025. Diese objektive Verdachtslage indiziert auch den entsprechenden subjektiven Tatverdacht (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die ausgewählten Datenkategorien, die Auswahl der Dateninhalte und der angenommene Zeitraum. Es konnte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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