Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. am **, Pensionistin, **, vertreten durch Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei Stadt C* , **, vertreten durch Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.355,04 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 12.801,24) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.5.2026, **-104, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die Kostenentscheidung in Punkt II.2. des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 36.614,42 (darin EUR 3.209,74 an USt und EUR 17.356 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 753,36 (darin enthalten EUR 125,56 USt) bestimmten Kosten der Kostenrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin begehrte aufgrund des Ablebens ihres Ehegatten wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers in einer von der Beklagten betriebenen Klinik Schadenersatz.
Das Erstgericht gab mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteildem Klagebegehren mit EUR 36.357,06 sA statt, wies das Mehrbegehren von EUR 997,98 sA ab und verpflichtete die Beklagte gemäß § 43 Abs 1 und 2 ZPO zum Kostenersatz im Ausmaß von EUR 36.412,04.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn eines Kostenzuspruchs an sie von EUR 49.213,28.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert, ihr gebühre hinsichtlich der Verhandlungstermine der doppelte Einheitssatz, sie habe zur Klagevertreterin ein besonderes Vertrauensverhältnis, weil diese für die fachliche Spezialisierung Medizinrecht bekannt sei. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes sowie aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses sei die Beauftragung einer außerhalb des Gerichtssprengels des LG für Zivilrechtssachen Wien ansässigen Rechtsvertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
2.Nach stRsp sind Mehrkosten, die durch die Bestellung des nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, wie etwa durch den höheren (doppelten) Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG, nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es lägen besondere Gründe für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.254 mwN, RS0036203). Solche wichtigen Umstände sind zum Beispiel eine besondere Komplexität der Sache oder ein besonderes Vertrauensverhältnis infolge eines regelmäßigen Vertretungsverhältnisses ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 41 ZPO Rz 32). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Anwalt die Partei in derselben Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt bevollmächtigt wurde (OLG Wien, 5 R 90/19w). Die Notwendigkeit der Beiziehung des auswärtigen Anwalts ist schon im Verfahren erster Instanz konkret zu behaupten und zu bescheinigen.
3.Während die Klägerin ihren Wohnsitz in ** (und somit am Gerichtsort) hat, befindet sich die Kanzleiadresse ihrer Rechtsvertreterin in **. Schreitet somit – wie hier – ein auswärtiger Anwalt ein, ist es ausschließlich seine Sache, spätestens anlässlich der Überreichung des Kostenverzeichnisses iSd § 54 Abs 1 ZPO das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines sonstigen Umstandes, der die Bestellung des auswärtigen Anwalts rechtfertigt, substanziiert zu behaupten und erforderlichenfalls zu bescheinigen ( M. BydlinskiaaO, § 54 ZPO, Rz 18 mwN, RS0097384; Obermaier aaO Rz 1.254), indem er etwa dartut, dass er die Partei auch in anderen Rechtsangelegenheiten bereits vertreten habe (vgl 8 ObA 303/95).
4. Hier wurde der doppelte Einheitssatz in erster Instanz nicht mit einem besonderen Vertrauensverhältnis in dem Sinne begründet, dass die Klagevertretung die Klägerin bereits in anderen Angelegenheiten beraten und vertreten habe, sondern nur, dass sie mit den internen, prozessentscheidenden Verhältnissen vertraut sei und sich bereits vorprozessual mit der Streitsache befasst habe. Wie zu Punkt 3. ausgeführt, kommt es jedoch nicht darauf an, dass der Anwalt die Partei in der vorliegenden Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt von der Partei bevollmächtigt wurde. Ihrer Pflicht zur Behauptung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu ihrer Rechtsvertreterin ist die Klägerin somit nicht nachgekommen, weshalb das Erstgericht zu Recht nur den einfachen Einheitssatz für die Verrichtung der Tagsatzungen zugesprochen hat.
5.Soweit sich die Klägerin in ihrem Rekurs erstmals darauf stützen will, dass die Klagevertreterin für die fachliche Spezialisierung Medizinrecht bekannt sei, weshalb aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes ihre Beauftragung erforderlich gewesen sei, steht der Beachtlichkeit dieser Argumentation schon das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen.
Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es in ** als Wohnort der Klägerin zahlreiche Kanzleien zur Auswahl gibt, die über eine entsprechende Expertise im Medizinrecht verfügen und ebenso bereits mit Erfolg gegen die Beklagte prozessiert haben, sodass die Beauftragung einer solchen - auch unter Berücksichtigung, dass angesichts des Prozessthemas eine gewisse persönliche Vertrauensbasis vorhanden sein muss - durchaus zumutbar gewesen wäre.
6. Die Rekurswerberin bemängelt weiters die Nichthonorierung der Urkundenvorlage vom 14.12.2023, der Adressbekanntgabe vom 12.1.2024 und der Äußerung vom 27.2.2024 (wohl gemeint: 1.3.2024). Diese seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil eine spätere Vorlage der betreffenden Urkunde, eine spätere Bekanntgabe der Adresse der Zeugen bzw eine spätere Erstattung des Vorbringens – sohin nicht mehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt – mit der Gefahr einer Zurückweisung aufgrund von Verspätung verbunden gewesen wäre.
7.Das Erstgericht begründete die Nichthonorierung dieser Schriftsätze zutreffend (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO) damit, dass die Urkundenvorlage, die Adressbekanntgabe sowie die Äußerung zu einem früheren Zeitpunkt hätten erfolgen können, nämlich einerseits in der vorbereitenden Tagsatzung, andererseits in der Verhandlung vom 21.2.2024. Mit ihren Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit einer späterenVorlage ist die Rechtsrüge somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, wäre dafür doch erforderlich, dass sich der Rekurs mit den Argumenten des Erstgerichts bzw dessen tragender Begründung auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16, T17]).
8. Die Rekurswerberin wendet sich weiters gegen die Nichthonorierung ihrer Klagsausdehnung vom 25.10.2024. Diese habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden können. Erst durch das eingeholte chirurgische Gutachten vom 13.9.2024 habe sich eine Haftung der Beklagten abgezeichnet. Um daher eine „unnötige“ und aus Kostensicht riskante Klagsausdehnung zu vermeiden, habe diese erst nach Vorliegen des Gutachtens erfolgen können.
9.Nach § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, die sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Nach § 41 ZPO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ersatzfähig. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]).
10.Eine Honorierung von Schriftsätzen, die weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig sind noch vom Gericht aufgetragen wurden, kommt nur in Betracht, wenn sie die Kriterien der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit iSd § 41 ZPO erfüllen (vgl 7 Ob 25/24p [8]). Bestimmende Schriftsätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie prozesserhebliche Sachanträge enthalten und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall festlegen, wie etwa Klagseinschränkungen und -rücknahmen, Klagsausdehnungen oder -änderungen, die Einwendung einer Gegenforderung, Rechtsmittel und Schriftsätze mit den Sachanträgen eines Zwischenverfahrens, wie etwa Verfahrenshilfe oder Ablehnungsanträge (9 Ob 97/24s [9] mwN). Bestimmende Schriftsätze unterliegen dem Erfolgsprinzip und sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual nicht zurückgewiesen werden dürfen. Kann diese Prozesshandlung nämlich auch in einer Tagsatzung vorgenommen werden, ist ein abgesonderter Schriftsatz hiefür mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren (vgl Obermaier aaO Rz 3.61 mwN).
11. Selbst wenn die „taktischen“ Überlegungen der Klägerin zur Beurteilung, ob der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, zu berücksichtigen wären, hätte die Klagsausdehnung genauso in der Tagsatzung am 4.12.2024 vorgenommen werden können, ohne dass der Klägerin ein Nachteil entstanden wäre. Das Erstgericht hat daher zu Recht von einer Honorierung abgesehen.
12. Zuletzt wendet sich die Rekurswerberin gegen die Nichthonorierung des Antrags auf Gutachtenserörterung vom 20.3.2025. Das Erstgericht übersehe, dass die mündliche Erörterung zur Klarstellung zwingend erforderlich gewesen sei, zumal die Zusammenfassung des anästhesiologischen Gutachtens ansonsten in einem für die Klagsseite negativen Sinn missverstanden werden hätte können. Dass der Sachverständige letztlich unmissverständlich bestätigt habe, dass ein 50 – 60 %iges Überlebensrisiko bei der Operation gegeben gewesen sei, stelle eine entscheidungswesentliche Tatsache dar, ohne die der Verfahrensausgang durchaus nachteilig für die Klägerin sein hätte können. Ohne den Gutachtenserörterungsantrag wäre diese ergänzende bzw konkretisierende Fragestellung auch nicht mehr in der Tagsatzung vom 24.2.2026 möglich gewesen.
13.Gemäß § 357 Abs 2 ZPO sind die Sachverständigen, wenn das Gutachten schriftlich erstattet wird, verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Die mündliche Erörterung eines schriftlich erstatteten Gutachtens ist ein wesentlicher Teil der Beweisaufnahme beim Sachverständigenbeweis (OLG Wien, 4 R 31/24v). Ein derartiges „Verlangen“ können auch die Parteien (und nicht nur das Gericht) stellen. Die Formulierung eines konkreten Fragenkatalogs ist dafür nicht erforderlich; es reicht aus, dass dem Antrag entnehmbar ist, welche Ausführungen bzw Erläuterungen iSd § 357 Abs 2 ZPO sich der Antragsteller (subjektiv) erwartet ( Schneider in Fasching/Konecny³ § 357 ZPO Rz 12, 13; Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 357 ZPO Rz 3; RS0040376 [T8]), was im Ergebnis auf ein „absolutes“ Erörterungs- und Fragerecht der Parteien hinausläuft ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Die Berufung in der ZPO 4 , S 126 mwN).
14.In der Rechtsprechung gebührt für einen schlichten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erörterung TP1 RATG und Anträge auf Gutachtenserörterung mit Vorbringen zu den Themen werden von der Rechtsprechung nach TP2 RATG honoriert ( Obermaier aaO Rz 3.65).
15. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, hat der Sachverständige die (einzige) im Antrag der Klägerin gestellte Frage, ob ein chirurgischer Eingriff aus seiner Sicht möglich gewesen wäre, in seinem schriftlichen Gutachten bereits im Sinne der Klägerin beantwortet. So führte er in diesem unmissverständlich aus: „… ,dass mit einer hohen perioperativen Morbidität und Mortalität zu rechnen war, allerdings bei entsprechender vitaler Indikation und Aufklärung und Einverständnis des Patienten operabel gewesen wäre. “ bzw „ Auch wenn Herr B* ein sehr hohes perioperatives Risiko aufwies und eine deutlich erhöhte perioperative Morbidität und Mortalität zu befürchten gewesen wäre, war grundsätzlich eine Operationsfähigkeit gegeben “ (ON 68, 11). Eine Missverständlichkeit der Ausführungen des Sachverständigen lag nicht vor.
16. Aus diesem Grund ist der Antrag der Klägerin als schlichter Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erörterung zu qualifizieren und nach TP1 (Bemessungsgrundlage EUR 36.357,08 [sh ON 104, 24]) zu entlohnen. Die Klägerin führte bloß aus, welche Aufklärungen bzw Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens sie wünschte (vgl Obermaier aaO Rz 3.65), ein darüber hinausgehendes Vorbringen zum Gutachten, das eine Entlohnung nach TP2 rechtfertigt, erstattete sie nicht.
17. Die angefochtene Entscheidung war daher in teilweiser Stattgebung des Rekurses entsprechend abzuändern.
18.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Beklagte ist nur geringfügig unterlegen und hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des abgewehrten Betrags.
19.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden